Embedding

EuGH: Einbinden fremder YouTube-Videos verstößt nicht gegen das Urheberrecht

Der Euro­päische Gerichts­hof hat mit einem wichtigen Grund­satz­beschluss entschieden, dass das Einbinden von auf Youtube verfüg­baren Videos keine Verletzung des Urheber­rechts darstellt. Mit der Entscheidung wird ein jahrelang andauernder Rechts­streit beendet.
Von Rita Deutschbein

EuGH: Einbinden fremder YouTube-Videos verstößt nicht gegen das Urheberrecht EuGH: Einbinden von YouTube-Videos kein Rechtsverstoß
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Vor etwa eineinhalb Jahren kam die Frage auf, ob das Einbinden von YouTube-Videos (sogenanntes Embedding) auf der eigenen Webseite oder sozialen Netzwerken wie Facebook eine Verletzung der Urheberrechte der Macher des Filmes bedeutet. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem wichtigen Grundsatzbeschluss nun entschieden, dass das Einbinden von auf Youtube verfügbaren Videos keine Verletzung des Urheberrechts darstellt (EuGH C-348/13, Beschluss vom 21. Oktober 2014). Allerdings gelte diese Entscheidung nur dann, wenn sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird, so die Kanzlei Knies & Albrecht [Link entfernt] .

EuGH: Einbinden fremder YouTube-Videos verstößt nicht gegen das Urheberrecht EuGH: Einbinden von YouTube-Videos kein Rechtsverstoß
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Geklagt hatte ein Unternehmen, da ein Hersteller von Wasserfiltern ohne vorherige Erlaubnis einen Film des Unternehmens über Wasserverschmutzung auf seiner Webseite eingebunden hat. In diesem Fall ging es also nicht nur um die Frage einer möglichen Verletzung des Urheberrechts, sondern auch um die Interessen zweier konkurrierender Wettbewerber.

Erlaubte und unerlaubte Verlinkung von Videos

Der EuGH bezieht sich in dem Beschluss zum Embedding auf die Grundsätze des sogenannten Svensson-Urteils (über iRights.info), das besagt, dass herkömmliche Hyperlinks ebenfalls keine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellen. Da derjenige, der ein Video auf YouTube veröffentlicht, dieses in der Regel allgemein für die Öffentlichkeit zugänglich macht und somit damit rechnen muss, dass die gesamte Internet-Community auf das Video zugreifen kann, wird durch das Embedding kein neues Publikum erschlossen (vgl. EuGH-Beschluss vom 21. Oktober 2014, C-348/13, Rz. 18). Auch die Technik hinter der Verbreitung ändert sich nicht.

Die unzähligen eingebundenen YouTube-Links, die Verbraucher in sozialen Netzwerken einstellen, verstoßen nach der aktuellen Entscheidung somit nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber. Eine Abmahnung dieser ist daher nicht möglich, führt die Kanzlei Knies & Albrecht weiter aus. Anders liegt der Fall, wenn Inhalte durch spezielle Zugangssicherungen geschützt werden, die durch das Einbinden eines Videos auf anderen Kanälen umgangen werden. Unterschieden werden muss das Einbinden von Filmen zudem mit der unerlaubten Nutzung fremder Inhalte zum eigenen Vorteil wie beispielsweise zu Werbezwecken oder dann, wenn rechtswidrige Inhalte verbreitet werden.

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