Entscheidung

EuGH: Google muss Links zu Falschinformationen löschen

Ist Google dazu verpflichtet, den Link zu einer Seite zu löschen, wenn sich darauf Falsch­infor­mationen befinden? Dazu hat der EuGH heute entschieden.
Von dpa /

EuGH-Urteil zur Google-Suche EuGH-Urteil zur Google-Suche
picture alliance/dpa
Such­maschinen wie Google müssen Links zu Webseiten löschen, auf denen nach­weisbar falsche Infor­mationen stehen.

Betrof­fene müssen sich dafür nicht zuerst an denje­nigen wenden, der die Infor­mationen ins Netz gestellt hat, sondern können gleich Google in die Pflicht nehmen. Das entschied der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) heute in Luxem­burg (Rechts­sache C-460/20).

Google wollte Sache nicht beur­teilen

EuGH-Urteil zur Google-Suche EuGH-Urteil zur Google-Suche
picture alliance/dpa
Es ist nicht das erste Urteil des EuGH in solchen Fällen. 2014 hatten die Luxem­burger Richter in einem Grund­satz­urteil ein Recht auf Vergessen im Internet einge­führt. Demnach können Menschen einschränken, was erscheint, wenn im Internet nach ihren Namen gesucht wird. 2019 entschied der Gerichtshof aller­dings auch, dass dieses Recht nicht für das globale Internet, sondern nur in der EU gilt - zum Beispiel für google.de, aber nicht für google.com.

Hinter­grund der aktu­ellen Klage ist ein Fall vor dem Bundes­gerichtshof in Karls­ruhe, bei dem sich ein Paar aus der Finanz­dienst­leis­tungs­branche von einer US-ameri­kani­schen Inter­net­seite in Miss­kredit gebracht sieht. Das Unter­nehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausge­setzt, gezielt nega­tive Berichte zu lancieren, um die Betrof­fenen später damit zu erpressen. Google hatte sich gewei­gert, die Links zu den Arti­keln zu entfernen. Man könne nicht beur­teilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.

Dem folgte der EuGH nicht. Das Recht auf den Schutz perso­nen­bezo­gener Daten müsse zwar im Hinblick auf seine gesell­schaft­lichen Funk­tionen gesehen und gegen andere Grund­rechte abge­wogen werden. Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung sieht demnach ausdrück­lich vor, dass es kein Recht auf Löschung gibt, wenn die Daten erfor­der­lich sind, damit Menschen ihr Recht auf freie Infor­mation ausüben können. Das Recht auf freie Meinungs­äuße­rung und Infor­mation könne aller­dings nicht berück­sich­tigt werden, wenn die Inhalte falsch seien.

Such­maschine muss den entspre­chenden Link löschen

Wenn eine Person also nach­weisen könne, dass eine Such­anfrage auf eine Seite mit offen­sicht­lich falschen Angaben führe, müsse die Such­maschine den entspre­chenden Link löschen. Dazu braucht es auch keine rich­ter­liche Entschei­dung, hieß es. Die Betrof­fenen müssen ledig­lich die Beweise vorbringen, die "vernünf­tiger­weise verlangt werden können". Aller­dings muss die Such­maschine nicht aktiv bei der Suche nach Beweisen mitwirken. Die Nach­weis­pflicht liegt bei den Betrof­fenen.

Zu Vorschau­bil­dern, die eben­falls Teil der Klage sind, stellte der EuGH klar, dass die Darstel­lung von Fotos einen beson­ders starken Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat­lebens und der perso­nen­bezo­genen Daten darstellen können. Google muss daher prüfen, ob die soge­nannten Thumb­nails erfor­der­lich sind, damit Inter­net­nutzer ihr Recht auf freie Infor­mation ausüben könnten. Hier verlangt der EuGH aber eine diffe­ren­zierte Perspek­tive: Man müsse unter­scheiden zwischen Fotos, die in einem Artikel in ihrem ursprüng­lichen Kontext einge­bettet seien und den falschen Inhalt veran­schau­lichten und solchen Fotos, die nur in der Vorschau­liste außer­halb des Kontextes ange­zeigt werden. Bei den Vorschau­bil­dern müsse dem Infor­mati­ons­wert unab­hängig vom Kontext Rech­nung getragen werden, so der EuGH.

Der BGH muss nun über den Fall entscheiden und dabei die Recht­spre­chung des EuGH berück­sich­tigen. Ein Google-Spre­cher sagte der dpa: "Seit 2014 arbeiten wir daran, das Recht auf Verges­sen­werden in Europa umzu­setzen und ein vernünf­tiges Gleich­gewicht zwischen den Rechten der Menschen auf Zugang zu Infor­mationen und Privat­sphäre zu finden." Man begrüße die Entschei­dung und werde nun das Urteil prüfen.

Die großen Such­maschinen Google, Bing und Yahoo bieten neben der herkömm­lichen Suche im Internet auch noch eine Menge weiterer Dienste an. Hier erhalten Sie eine Über­sicht.

Mehr zum Thema Google Suchmaschine