Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

EuGH: Pauschale Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig

Um die Spei­che­rung von Kommu­nika­tions­daten zur späteren Abfrage durch Sicher­heits­behörden gibt es seit langem Streit. Ein Urteil des EuGH bestärkt nun Daten­schützer, erklärt die Spei­che­rung aber unter bestimmten Umständen für zulässig.
Von dpa /

Die Luxemburger Richter stärkten mit dem Urteil die Bürgerrechte - zugleich können aber auch Befürworter der Vorratsdatenspeicherung hoffen Die Luxemburger Richter stärkten mit dem Urteil die Bürgerrechte - zugleich können aber auch Befürworter der Vorratsdatenspeicherung hoffen
Bild: picture alliance/Oliver Berg/dpa
Eine flächen­deckende und pauschale Spei­che­rung von Internet- und Telefon-Verbin­dungs­daten ist laut dem Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) nicht zulässig. Ausnahmen seien aber möglich, wenn es um die Bekämp­fung schwerer Krimi­nalität oder den konkreten Fall einer Bedro­hung der natio­nalen Sicher­heit gehe, teilte der EuGH in einem heute veröf­fent­lichten Urteil mit.

Die Luxem­burger Richter stärkten damit die Bürger­rechte - zugleich können aber auch Befür­worter der Vorrats­daten­spei­che­rung hoffen. Eine direkte Wirkung auf die deut­schen Rege­lungen zur umstrit­tenen Vorrats­daten­spei­che­rung hat die Entschei­dung aber noch nicht. Hier läuft ein sepa­rates Verfahren.

Nach­hal­tiges Streit­thema

Die Luxemburger Richter stärkten mit dem Urteil die Bürgerrechte - zugleich können aber auch Befürworter der Vorratsdatenspeicherung hoffen Die Luxemburger Richter stärkten mit dem Urteil die Bürgerrechte - zugleich können aber auch Befürworter der Vorratsdatenspeicherung hoffen
Bild: picture alliance/Oliver Berg/dpa
Seit Jahren gibt es in mehreren EU-Ländern Streit um das Thema zwischen Sicher­heits­behörden und -poli­tikern auf der einen sowie Bürger­recht­lern und Verbrau­cher­schüt­zern auf der anderen Seite. Die Befür­worter argu­men­tieren, zum Schutz der natio­nalen Sicher­heit und im Kampf gegen schwere Verbre­chen müssten Ermittler die Möglich­keit haben, auf gespei­cherte Tele­kom­muni­kati­ons­daten zuzu­greifen. Dagegen fürchten die Kritiker starke Eingriffe in die Grund­rechte, wenn die Unter­nehmen massen­haft Verbin­dungs­daten ihrer Kunden sichern müssen - ohne dass es bereits einen konkreten Tatver­dacht gibt.

Das höchste euro­päi­sche Gericht bezog sich mit seiner Entschei­dung zwar im Kern auf Fälle aus Frank­reich, Belgien und Groß­bri­tan­nien, in denen die natio­nalen Gerichte ihre Kollegen aus Luxem­burg um eine Einschät­zung gebeten hatten. Doch die aktu­elle Entschei­dung des EuGH könnte wegen ihrer grund­sätz­lichen Art auch die Diskus­sion in Deutsch­land über das Reiz­thema beein­flussen. Es geht um die Frage, ob einzelne EU-Staaten den Betrei­bern elek­tro­nischer Kommu­nika­tions­dienste allge­meine Pflichten zur Daten­spei­che­rung aufer­legen dürfen.

Spei­cherzwang 2017 ausge­setzt

Im Juni 2017 hatte die deut­sche Bundes­netz­agentur den Spei­cherzwang für Internet-Provider und Tele­fon­anbieter vorläufig ausge­setzt - nur wenige Tage vor dem Inkraft­treten der geplanten Vorschriften. Anlass war damals ein Urteil des Ober­ver­wal­tungs­gerichts in Nord­rhein-West­falen, wonach eine verdachts­unab­hän­gige Spei­che­rung von Standort- und Verkehrs­daten nicht mit euro­päi­schem Recht vereinbar ist.

Schon mehr­fach hatten oberste Gerichte in Deutsch­land und der EU Einwände - und kippten die Vorgaben. Der EuGH hatte etwa 2016 entschieden, dass eine "unter­schieds­lose" Spei­che­rung von Telefon- und Inter­net­ver­bin­dungs­daten mit EU-Recht nicht vereinbar sei.

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