Urteil

BGH: Eingebettetes YouTube-Video kann Rechtsverletzung sein (Update)

Webseiten-Betreiber und Facebook-Nutzer müssen aufpassen
Von mit Material von dpa

BGH: Eingebettetes YouTube-Videos kann Rechtsverletzung sein BGH: Eingebettetes YouTube-Videos kann Rechtsverletzung sein
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Das Einbinden von YouTube-Videos in andere Websites kann nach Ein­schätzung des Bundes­ge­richts­hofs (BGH) möglicher­weise eine Ver­letzung der Urheberrechte bedeuten. Das wurde in der münd­lichen Ver­hand­lung des Gerichts heute deutlich. Das so­ge­nannte Framing sei nicht mit einfachen Links ver­gleich­bar und verletze daher eventuell Ur­heber­rechte, sagte der Vor­sitzende Richter Joachim Bornkamm zur Be­gründung. Ob der Senat sein Urteil noch am selben Tag ver­künden wird, war nach der Verhandlung noch unklar. Update: Eine Entscheidung soll am 16. Mai verkündet werden. Ende des Updates.

Ein entsprechendes Urteil des BGH könne negative Auswirkungen auf soziale Netzwerke wie Facebook haben, warnte ein Anwalt der verklagten Firma in der Verhandlung. Denn bei solchen Diensten komme Framing millionenfach vor. Nutzer begingen dann beim Posten von Videos oder Bildern Urheberrechtsverletzungen und müssten mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen. Die Richter erwägen eigenen Angaben zufolge, ihre Entscheidung auf den kommerziellen Bereich zu beschränken.

Im konkreten Fall ging es um ein Werbevideo

BGH: Eingebettetes YouTube-Videos kann Rechtsverletzung sein BGH: Eingebettetes YouTube-Videos kann Rechtsverletzung sein
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Beim Framing kann ein Web­seiten­be­treiber über einen Link Bilder oder Videos wie die von der Plattform "YouTube" auf seiner Homepage direkt darstellen. Im konkreten Fall hatte ein Hersteller von Wasser­filtern einen Film seines Konkurrenten über Wasser­ver­schmutzung auf seine Homepage eingestellt und war wegen Urheber­rechts­ver­letzung verklagt worden.

Framing sei nur schwer mit dem derzeitigen Recht zu fassen, sagte Richter Bornkamm. Der Senat erwäge daher, ein neues Verwertungsrecht für Urheber zu schaffen. Dann jedoch müsse der Fall zuvor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt werden.

Rechtsanwalt Christian Solmecke aus Köln hält die Rechtslage in diesem Fall für alles andere als eindeutig. "Wenn der BGH das Einbinden fremder Inhalte tatsächlich als Urheberrechtsverletzung bewertet, besteht die Gefahr weiterer Abmahnungen von Nutzern sozialer Netzwerke", befürchtet Solmecke. "Bei Facebook werden tagtäglich Tausende YouTube-Videos auf diese Art weiterverbreitet. Schon durch das Posten des Links bindet Facebook automatisch das dazugehörige Video in den sogenannten Embedded Player ein. Die Nutzer sozialer Netzwerke würden also durch jedes Posten eines YouTube-Videos eine Urheberrechtsverletzung begehen, die eine teure Abmahnung zur Folge haben kann.

Die Besonderheit des heute verhandelten Falles liegt sicher darin, dass das Video bereits ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf YouTube hochgeladen und dann auf einer Webseite eingebunden wurde. Die Entscheidung kann allerdings durchaus auch Relevanz für Videos haben, die vom eigentlichen Rechteinhaber auf YouTube online gestellt worden sind." Ob durch das Online-Stellen bei YouTube auch eine Lizenz zur Weiterverbreitung erteilt wird, ist nach Auffassung von Solmecke nach wie vor ungeklärt.

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