Gutachten

YouTube bei Urheberrechtsverstoß nicht unmittelbar haftbar

Die Stücke eines Musik­pro­du­zenten landeten bei YouTube, der wollte Scha­dens­er­satz, doch die Sache ist kompli­ziert und landete beim EuGH. Gilt altes oder neues Recht?
Von mit Material von dpa

Der Musikproduzent Frank Peterson hat gegen Youtube wegen  Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer geklagt. Der BGH hat die Frage an den EuGH verwiesen. Wer haftet? Der Musikproduzent Frank Peterson hat gegen Youtube wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer geklagt. Der BGH hat die Frage an den EuGH verwiesen. Wer haftet?
Foto: Picture Alliance / dpa
Eigent­lich müsste alles klar sein. Wer etwas im Internet anbietet, müsste dafür haftbar sein. So einfach ist es aber nicht. Betreiber von Online-Platt­formen müssen einem Gutachten zufolge derzeit bei einem Verstoß von Nutzern gegen das Urhe­ber­recht nicht unmit­telbar dafür haften. Das geht aus einem Gutachten hervor, das Gene­ral­an­walt Saug­man­ds­gaard Øe am Gerichtshof der Euro­päi­schen Union (EuGH) in Schluss­an­trägen zu zwei Rechts­sa­chen vorlegte. Ein Urteil steht nach Angaben des Gerichts vom Donnerstag noch aus und soll zu einem späteren Zeit­punkt gespro­chen werden. Das Gutachten ist für die Richter nicht bindend.

Musik­pro­du­zent gegen YouTube

Der Musikproduzent Frank Peterson hat gegen Youtube wegen  Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer geklagt. Der BGH hat die Frage an den EuGH verwiesen. Wer haftet? Der Musikproduzent Frank Peterson hat gegen Youtube wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer geklagt. Der BGH hat die Frage an den EuGH verwiesen. Wer haftet?
Foto: Picture Alliance / dpa
Es geht konkret um zwei Fälle: Die Rechts­sache C 682/18 YouTube: Der Hamburger Musik­pro­du­zent Frank Peterson (Keyboarder bei der Sängerin "Sandra", Zusam­men­ar­beit mit Michael Cretu, "Der Hamburger Anti-Bohlen") ging vor deut­schen Gerichten gegen die Video­platt­form YouTube und den Mutter­kon­zern Google vor, weil Nutzer im Jahr 2008 Tonträger ohne seine Erlaubnis hoch­ge­laden haben sollen. An den Tonträ­gern soll der Produ­zent Rechte haben.

Im zweiten Fall (Akten­zei­chen C 683/18 Cyando) wehrte sich die Wissen­schafts­ver­lags­gruppe Else­vier eben­falls vor deut­schen Gerichten dagegen, dass auf der Share­hos­ting-Platt­form "Uploaded von Cyando" mehrere Werke einge­stellt wurden, an denen ausschließ­lich der Verlag die Rechte hält. Auch hier soll das Ganze nach Gerichts­an­gaben ohne die Erlaubnis des Verlags auf die Platt­form gelangt sein.

Bundes­ge­richtshof befragte den EuGH

Der Bundes­ge­richtshof in Karls­ruhe, der sich um diese Rechts­fälle kümmert, hatte dem EuGH Fragen zur Vorab­ent­schei­dung mit Blick auf das Unions­recht vorge­legt. Der Euro­päi­sche Gerichtshof entscheidet aber nicht über den natio­nalen Rechts­streit.

In dem Gutachten wird zugleich auf eine EU-Richt­linie zum Urhe­ber­recht verwiesen, mit der für Betreiber von Online-Platt­formen eine neue spezi­fi­sche Haftungs­re­ge­lung für Werke einge­führt wird.

Diese Richt­linie müsse von jedem Staat bis Juni 2021 in natio­nales Recht umge­setzt werden. Sie verpflichte Betreiber dazu, für die von Nutzern online gestellten Werke die Erlaubnis von Rechts­in­ha­bern einzu­holen - zum Beispiel mit Lizenz­ver­ein­ba­rungen. In den jetzigen Rechts­fällen sei - so das Gutachten - diese Richt­linie aber noch nicht anwendbar.

Neue Rechts­lage noch nicht anwendbar

Der Gene­ral­an­walt ist deshalb der Ansicht, dass Betreiber der Platt­formen nicht unmit­telbar für das rechts­wid­rige Hoch­laden geschützter Werke durch Nutzer haften müssen. Ein Betreiber nehme selbst keine "öffent­liche Wieder­gabe" der Werke vor, sondern habe grund­sätz­lich die Rolle eines Vermitt­lers. Die Primär­haf­tung treffe in der Regel die Nutzer.

Zugleich betonte der Anwalt, dass Rech­te­inhaber nach dem geltenden Unions­recht gericht­liche Anord­nungen gegen Betreiber erwirken könnten, um sie zu etwas zu verpflichten - unab­hängig von der Frage der Haftung. Damit könnte zum Beispiel gemeint sein, dass Inhalte von der Platt­form genommen werden müssen, obwohl der Betreiber zugleich nicht haftbar ist.

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