Themenspezial: Verbraucher & Service Gutachten

EuGH-Gutachten: Schufa-Scoring verstößt gegen EU-Recht

Neue Wohnung, neuer Handy­ver­trag oder Strom­anbie­ter­wechsel - da kommt schnell die Schufa ins Spiel. Ihre Berech­nung zur Kredit­wür­dig­keit von Verbrau­chern steht nun auf dem Prüf­stand.
Von dpa /

Die Erstel­lung soge­nannter Score-Werte für die Kredit­wür­dig­keit durch die Schufa verstößt nach Ansicht eines Gutach­ters am Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) gegen Euro­parecht. Außerdem dürfe die Schufa Daten aus öffent­lichen Verzeich­nissen - wie die Register der Insol­venz­gerichte - nicht länger spei­chern als das öffent­liche Verzeichnis selbst, teilte der EuGH-Gene­ral­anwalt Priit Pikamäe in seinen Schluss­anträgen heute in Luxem­burg mit. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Ein solches Gutachten ist für die Richter nicht bindend, oft folgen sie ihm aber.

Banken, Tele­kom­muni­kati­ons­dienste oder Ener­gie­ver­sorger fragen meist bei privaten Auskunf­teien wie der Schufa nach der Kredit­wür­dig­keit einer Person. Die Schufa liefert dann eine Einschät­zung, den soge­nannten Score-Wert. Der soll zeigen, wie gut der Betref­fende seine Zahlungs­ver­pflich­tung erfüllt.

Mehrere Fälle aus Deutsch­land

Schufa-Scoring vor dem EuGH Schufa-Scoring vor dem EuGH
Foto: Picture Alliance / dpa
Hinter­grund des Verfah­rens vor dem EuGH sind mehrere Fälle aus Deutsch­land. Im ersten Rechts­streit forderte der Kläger die Schufa auf, einen Eintrag zu löschen und ihm Zugang zu den Daten zu gewähren, nachdem ihm ein Kredit verwehrt wurde. Die Schufa teilte ihm jedoch nur seinen Score-Wert und allge­meine Infor­mationen zur Berech­nung mit. Die Berech­nungs­methode an sich ist ein Geschäfts­geheimnis, wie der Bundes­gerichtshof (BGH) bereits vor Jahren entschieden hatte. Das Verwal­tungs­gericht Wies­baden legte den Fall dem EuGH vor, um grund­sätz­lich das Verhältnis zur euro­päi­schen Daten­schutz­grund­ver­ord­nung klären zu lassen.

Diese Verord­nung schreibt vor, dass Entschei­dungen, die für Betrof­fene recht­liche Wirkung entfalten, nicht nur durch die auto­mati­sierte Verar­bei­tung von Daten getroffen werden dürfen. Eine Maschine soll also nicht über einen Menschen entscheiden. Der Gene­ral­anwalt befand nun, dass bereits die auto­mati­sierte Erstel­lung eines Wahr­schein­lich­keits­werts über die Kredit­wür­dig­keit - der Score-Wert - eine solche verbo­tene auto­mati­sche Entschei­dung darstelle. Das gelte auch, wenn dann noch Dritte wie beispiels­weise Banken endgültig entschieden, ob die Person kredit­würdig sei.

Rest­schuld­befreiung nach einer Insol­venz

Im zweiten Fall geht es um die Rest­schuld­befreiung nach einer Insol­venz. Privat­leute haben die Möglich­keit, sich durch eine Verbrau­cher­insol­venz inner­halb eines begrenzten Zeit­raums von ihren Schulden zu befreien, auch wenn sie nicht alles zurück­zahlen können. Am Ende eines erfolg­rei­chen Verfah­rens steht die soge­nannte Rest­schuld­befreiung.

Die Insol­venz­gerichte machen solche Infor­mationen öffent­lich, löschen sie aber nach einem halben Jahr. Die Schufa löscht solche Einträge in ihrem Register aller­dings erst nach bis zu drei Jahren. Das ist nach Ansicht des EuGH-Gene­ral­anwalts rechts­widrig. Ziel der Rest­schuld­befreiung sei es, dass die Betref­fenden sich wieder am Wirt­schafts­leben betei­ligen können. Das würde verei­telt, wenn private Wirt­schafts­aus­kunf­teien die Daten über die Insol­venz länger spei­chern dürften. Der Bundes­gerichtshof prüft derzeit einen ähnli­chen Fall.

Die Schufa hat bei Verbrau­chern einen schlechten Ruf - und wenn sie falsche Daten über uns spei­chert, kann das böse Konse­quenzen haben. So reagieren Sie richtig bei einem falschen Schufa-Eintrag.

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