Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

EuGH: Persönliche Daten müssen sich leicht löschen lassen

Das umfang­reiche Löschen persön­licher Daten aus Verzeich­nissen wie Tele­fon­büchern könnte künftig wesent­lich einfa­cher werden.
Von dpa /

Haben Tele­fon­anbieter die Kunden­daten an andere Anbieter und Such­maschinen weiter­gegeben, müssen sie auch dafür sorgen, dass dort die Einträge gelöscht werden, wenn die Kunden sie darum bitten. Diese müssen die Löschung nicht bei jedem Unter­nehmen einzeln bean­tragen, teilte der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxem­burg mit (Rechts­sache C-129/21).

Hinter­gründe der Entschei­dung

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg Europäischer Gerichtshof in Luxemburg
Bild: picture alliance/dpa | Harald Tittel
Hinter­grund des Urteils ist eine Klage gegen den belgi­schen Tele­fon­anbieter Proximus, der unter anderem Tele­fon­aus­kunfts­dienste und Verzeich­nisse mit persön­lichen Daten wie Namen, Adressen und Tele­fon­num­mern anbietet. Diese werden von anderen Anbie­tern an Proximus über­mit­telt und Proximus leitet sie auch an andere Anbieter und Such­maschinen wie Google weiter. Dafür braucht es bislang nur eine einzige Einwil­ligung der Kunden.

Ein Kunde klagte nun, weil seine neue Tele­fon­nummer in einem solchen Verzeichnis stand, ohne dass er einge­wil­ligt hatte. Proximus wehrte sich und argu­men­tierte, dass die Einwil­ligung des Kunden für die Veröf­fent­lichung seiner Daten in Tele­fon­ver­zeich­nissen nicht erfor­der­lich sei. Viel­mehr müssten sie nach einem soge­nannten Opt-out-Verfahren selber bean­tragen, nicht aufge­führt zu werden. Solange das nicht geschehe, müssten Daten nicht gelöscht werden.

Dem folgte der EuGH nicht

Bevor die Daten veröf­fent­licht werden, müssen die Kunden einwil­ligen. Durch diese Einwil­ligung könnten dann zwar auch andere Unter­nehmen die Daten verar­beiten, sofern damit der gleiche Zweck verfolgt wird. Genauso reicht es dann aber aus, nur ein einziges Mal seine Einwil­ligung zu wider­rufen - egal ob gegen­über dem eigenen Anbieter oder einem der anderen Unter­nehmen, die die Daten verwenden.

Die Tele­fon­anbieter sind dann verpflichtet, den Widerruf weiter­zuleiten und dafür zu sorgen, dass die Daten gelöscht werden.

Ab Oktober 2024 müssen Unter­nehmen, die entspre­chende Produkte in der EU verkaufen wollen, auf USB-C setzen. Auch Apple muss mit seinen iPhones mitziehen. Mehr dazu lesen Sie in einer weiteren News.

Mehr zum Thema Verbraucher