EuGH: Persönliche Daten müssen sich leicht löschen lassen
Haben Telefonanbieter die Kundendaten an andere Anbieter und Suchmaschinen weitergegeben, müssen sie auch dafür sorgen, dass dort die Einträge gelöscht werden, wenn die Kunden sie darum bitten. Diese müssen die Löschung nicht bei jedem Unternehmen einzeln beantragen, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg mit (Rechtssache C-129/21).
Hintergründe der Entscheidung
Europäischer Gerichtshof in Luxemburg
Bild: picture alliance/dpa | Harald Tittel
Hintergrund des Urteils ist eine Klage gegen den belgischen
Telefonanbieter Proximus, der unter anderem Telefonauskunftsdienste
und Verzeichnisse mit persönlichen Daten wie Namen, Adressen und
Telefonnummern anbietet. Diese werden von anderen Anbietern an
Proximus übermittelt und Proximus leitet sie auch an andere Anbieter
und Suchmaschinen wie Google weiter. Dafür braucht es bislang nur
eine einzige Einwilligung der Kunden.
Ein Kunde klagte nun, weil seine neue Telefonnummer in einem solchen Verzeichnis stand, ohne dass er eingewilligt hatte. Proximus wehrte sich und argumentierte, dass die Einwilligung des Kunden für die Veröffentlichung seiner Daten in Telefonverzeichnissen nicht erforderlich sei. Vielmehr müssten sie nach einem sogenannten Opt-out-Verfahren selber beantragen, nicht aufgeführt zu werden. Solange das nicht geschehe, müssten Daten nicht gelöscht werden.
Dem folgte der EuGH nicht
Bevor die Daten veröffentlicht werden, müssen die Kunden einwilligen. Durch diese Einwilligung könnten dann zwar auch andere Unternehmen die Daten verarbeiten, sofern damit der gleiche Zweck verfolgt wird. Genauso reicht es dann aber aus, nur ein einziges Mal seine Einwilligung zu widerrufen - egal ob gegenüber dem eigenen Anbieter oder einem der anderen Unternehmen, die die Daten verwenden.
Die Telefonanbieter sind dann verpflichtet, den Widerruf weiterzuleiten und dafür zu sorgen, dass die Daten gelöscht werden.
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