Booking.com: War der Buchungs-Button irreführend?
Rechtsstreit um den Buchungs-Button
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Der Internet-Plattform Booking.com droht in einem
Rechtsstreit über die Online-Buchung von Unterkünften eine Niederlage
vor einem deutschen Gericht.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg stellte am Donnerstag in einem Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Booking.com verwendet dafür die Formulierung "Buchung abschließen".
Gebucht, nicht erschienen - Button falsch verstanden?
Rechtsstreit um den Buchungs-Button
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Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Fall, bei dem ein Kunde
über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im
niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren wollte und auf die
Schaltfläche "Buchung abschließen" klickte - dann jedoch nicht in dem
Hotel erschien. Die Eigentümerin des Hotels verklagte den Verbraucher
auf Stornierungskosten in Höhe von 2240 Euro. Weil er nicht zahlte,
klagte sie vor Gericht.
Die EuGH-Richter erklärten, dass nun das deutsche Gericht prüfen müsse, ob der Begriff "Buchung" im deutschen Sprachgebrauch und der Vorstellung des Verbrauchers mit einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde (Rechtssache C-249/21).
Das Amtsgericht Bottrop, das den EuGH angerufen hat, hatte seine Haltung in dieser Frage bereits zum Ausdruck gebracht. Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, "dass der Begriff "Buchung" in den Worten "Buchung abschließen" nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine "unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung" verwendet werde". Nach EU- und deutschem Recht sind "zahlungspflichtig bestellen" und entsprechend eindeutige Formulierung in Ordnung.
Dürfen Internet-Buchungsportale wie Booking.com ihre Partnerhotels dazu verdonnern, Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Plattform? Dazu hat im vergangenen Jahr der Bundesgerichtshof entschieden.