Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil erwartet

Booking.com: War der Buchungs-Button irreführend?

"Buchung abschließen": Wenn das bei einem Hotel-Portal auf dem Button steht - ist das dann eine unver­bind­liche Vorre­ser­vie­rung oder eine kosten­pflich­tige Bestel­lung? Bei Booking.com war das unklar.
Von dpa /

Rechtsstreit um den Buchungs-Button Rechtsstreit um den Buchungs-Button
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Der Internet-Platt­form Booking.com droht in einem Rechts­streit über die Online-Buchung von Unter­künften eine Nieder­lage vor einem deut­schen Gericht.

Der Euro­päi­sche Gerichtshof in Luxem­burg stellte am Donnerstag in einem Urteil klar, dass Verbrau­cher beim Abschließen einer Buchung anhand der entspre­chenden Schalt­fläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungs­ver­pflich­tung eingehen. Booking.com verwendet dafür die Formu­lie­rung "Buchung abschließen".

Gebucht, nicht erschienen - Button falsch verstanden?

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Hinter­grund der EuGH-Entschei­dung ist ein Fall, bei dem ein Kunde über Booking.com vier Doppel­zimmer für fünf Nächte in einem Hotel im nieder­säch­sischen Krumm­hörn-Greet­siel reser­vieren wollte und auf die Schalt­fläche "Buchung abschließen" klickte - dann jedoch nicht in dem Hotel erschien. Die Eigen­tümerin des Hotels verklagte den Verbrau­cher auf Stor­nie­rungs­kosten in Höhe von 2240 Euro. Weil er nicht zahlte, klagte sie vor Gericht.

Die EuGH-Richter erklärten, dass nun das deut­sche Gericht prüfen müsse, ob der Begriff "Buchung" im deut­schen Sprach­gebrauch und der Vorstel­lung des Verbrau­chers mit einer Zahlungs­ver­pflich­tung in Verbin­dung gebracht werde (Rechts­sache C-249/21).

Das Amts­gericht Bottrop, das den EuGH ange­rufen hat, hatte seine Haltung in dieser Frage bereits zum Ausdruck gebracht. Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, "dass der Begriff "Buchung" in den Worten "Buchung abschließen" nach allge­meinem Sprach­gebrauch nicht zwangs­läufig mit der Einge­hung einer Verpflich­tung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine "unent­gelt­liche Vorbe­stel­lung oder Reser­vie­rung" verwendet werde". Nach EU- und deut­schem Recht sind "zahlungs­pflichtig bestellen" und entspre­chend eindeu­tige Formu­lie­rung in Ordnung.

Dürfen Internet-Buchungspor­tale wie Booking.com ihre Part­ner­hotels dazu verdon­nern, Zimmer auf der eigenen Inter­net­seite nicht güns­tiger anzu­bieten als auf der Platt­form? Dazu hat im vergan­genen Jahr der Bundes­gerichtshof entschieden.

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