Urteil: Mobilfunk-Rechnung muss nachvollziehbar sein
Urteil: Weil die Rechnung nicht nachvollziehbar war, muss ein Kunden eine vierstellige Mobilfunkrechnung nicht bezahlen.
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Das Arnsberger Landgericht hat in einem Urteil Mobilfunktarife infrage gestellt, bei denen die Internet-Nutzung nach Datenvolumen abgerechnet wird. In einem heute bekanntgemachten
Urteil (Aktenzeichen: I-3 S 155/10) bemängeln die Richter, dass Kunden bei derartigen Tarifen Probleme hätten, gegen
fehlerhafte Rechnungen vorzugehen.
Urteil: Weil die Rechnung nicht nachvollziehbar war, muss ein Kunden eine vierstellige Mobilfunkrechnung nicht bezahlen.
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In dem Fall hatte ein Mann aus Menden erfolgreich die
Mobilfunkrechnung eines Telefonanbieters von mehr als 1 000 Euro
angefochten. Er habe glaubhaft gemacht, sein Mobiltelefon nur für
einige Anrufe und SMS genutzt zu haben. Die vom Anbieter in der Rechnung aufgeführten Datenmengen
habe er zumindest nicht bewusst herunterladen.
Insgesamt hatte der Mobilfunkanbieter 1 600 Euro für Gebühren, vorzeitige Vertragskündigung und Schadenersatz verlangt. Die Richter billigten der Telefongesellschaft allerdings nur 3,83 Euro für die durch Einzelverbindungsnachweis belegten Gespräche und Kurzmitteilungen zu.
Die Richter sagten, es könne nicht sein, dass die Tarife nicht gedeckelt seien und erst bei einer vierstelligen Summe eine Sicherheitssperre greife.
Bemängelt wurde die fehlende Nachvollziehbarkeit: Der Nachweis der Einzelverbindungen weise für die Datenverbindung nur Zeitangaben und immer dieselbe Formulierung aus. "Wer in einem solchen Fall die Beweislast hat, hat den Prozess von vornherein verloren", sagte der Vorsitzende Richter der Zivilkammer.