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Verbraucherschützer warnen vor Sexportal-Abzocke

Rech­nungen für angeb­liche Mitglied­schaften in Dating-Portalen mit eindeu­tigen Absichten machen die Runde, warnen Verbrau­cher­schützer. Die Masche ist perfide. Der Rat: Nicht einschüch­tern lassen.
Von mit Material von dpa

Nicht auf Pseudo-Rechnung hereinfallen Nicht auf Pseudo-Rechnung hereinfallen
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Immer häufiger setzen Abzo­cker auf das Scham­gefühl ihrer Opfer und schi­cken uner­war­tete Rech­nungen per Post für angeb­liche Mitglied­schaften bei Dating-Portalen, über die Sex-Treffen zustande kommen sollen. Darauf weist die Verbrau­cher­zen­trale Berlin hin. Einige Portale drucken demnach sogar unge­fragt Fotos der Betrof­fenen auf die Rech­nung von bis zu 500 Euro.

Die Masche dahinter: "Im Zusam­men­spiel mit dem sexu­ellen Bezug des Website­namens, der promi­nent im Brief­kopf abge­druckt ist, sollen sich die Verbrau­cher anschei­nend bloß­gestellt fühlen", erklären die Verbrau­cher­schützer. Wie sie an die Fotos der Betrof­fenen gekommen sind, bleibe dabei unklar.

Ohne Scham richtig reagieren

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Wer sicher ist, keine Mitglied­schaft bei so einem Portal abge­schlossen zu haben, sollte sich recht­lich beraten lassen und unbe­dingt Widerruf einlegen, raten die Verbrau­cher­schützer.

Simon Götze, Rechts­experte der Verbrau­cher­zen­trale Berlin, erklärt: "Die Unter­nehmen gelangen durch verschie­dene Methoden an persön­liche Daten der Verbrau­cher. Anschlie­ßend hoffen sie darauf, dass die Betrof­fenen zu viel Scham haben, um Gegen­wehr zu leisten. Aber Scham hilft hier nicht: Die Betrof­fenen müssen sich beraten lassen, sonst verlieren sie unnö­tiger­weise viel Geld an Betrüger."

Die Rech­nung kommt offenbar, ohne dass es jemals eine Gegen­leis­tung gegeben hat: Viele Verbrau­cher berichten, sich nicht daran erin­nern zu können, jemals Mitglied des Portals geworden zu sein. Zugriff auf ein exklu­sives Dating-Portal haben sie jeden­falls nicht. Bisher fragten offenbar ausschließ­lich Männer bei der Verbrau­cher­zen­trale an.

Wider­rufs­schreiben der Verbrau­cher hätten die Unter­nehmen häufig igno­riert. Daher sei es wichtig, den Widerruf per Einwurfein­schreiben zu erklären, damit Verbrau­cher einen Nach­weis über den Versand haben. Oftmals sei es auch zwei­fel­haft, ob ordnungs­gemäß über das Wider­rufs­recht belehrt wurde. Grund­sätz­lich läuft das Wider­rufs­recht 14 Tage nach Vertrags­schluss ab. Werden Verbrau­cher nicht ordnungs­gemäß darüber belehrt, verlän­gert sich das Wider­rufs­recht um 12 Monate, erklärt die Verbrau­cher­zen­trale Berlin.

Es beginnt mit einer alarmie­renden Text­nach­richt und endet immer wieder damit, dass Menschen Tausende Euro an Betrüger verlieren. Eine Präven­tions­expertin erklärt, warum die Masche so perfide ist.

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