Urteil: Telekom muss Kunden-Daten an Mitbewerber weitergeben
Urteil: Telekom muss Kunden-Daten herausgeben
Bild: teltarif.de
Anbieter von Telefonauskunftsdiensten können von der
Telekom die Herausgabe aller ihr bekannten Daten zu Telefonanschlüssen
verlangen. Dies treffe nicht nur auf die Daten der Telekom-Kunden selbst,
sondern auch auf die Informationen zu Anschlüssen von Kunden anderer
Telefongesellschaften zu, die dem einstigen Monopolisten vorliegen,
entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
(Az.: 6 C 14.11). Die Regelung
nach dem deutschen Telekommunikationsgesetz sei mit europäischem Recht
vereinbar, urteilten die Richter.
Urteil: Telekom muss Kunden-Daten herausgeben
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Die Telekom hatte gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur geklagt, mit
der sie zur Weitergabe der Daten verpflichtet worden war. Vor dem
Bundesverwaltungsgericht waren neben der Behörde auch zwei inzwischen
zusammengeschlossene Unternehmen beigeladen, die selbst Auskunftsdienste
anbieten. Sie verlangten von der Telekom, ihnen den gesamten bei ihr
vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfügung zu stellen und eine
tägliche Aktualisierung zu ermöglichen.
Die Telekom hatte sich in dem Verfahren grundsätzlich bereiterklärt, die Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer weiterzugeben. Dagegen sah sie sich nicht dazu verpflichtet, auch solche Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Außerdem erklärte sie, Daten nicht herausgeben zu wollen, wenn der betroffene Teilnehmer oder sein Netzbetreiber die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünschten.
Zustimmung zur Datenerfassung gilt für alle
Diese Differenzierung ist den Bundesrichtern zufolge jedoch nicht statthaft. Zwar könnten Anschlussinhaber grundsätzlich selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang sie mit der Aufnahme von Daten in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste einverstanden sind. Es bestehe aber keine Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken.
Die Telekom hatte sich bei ihrer Argumentation auf die EU-Universaldienstrichtlinie berufen. Diese sehe die weitgehende Informationspflicht gegenüber Mitbewerbern nicht vor. Dem hielten die Richter in Leipzig entgegen, die dort festgehaltene Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden beziehe sich nicht auf die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Datenüberlassung an andere Unternehmen, sondern habe lediglich die Öffnung der Zugangswege als unerlässliche technische Voraussetzung der Nutzung von Teilnehmerauskunftsdiensten zum Gegenstand.
Ähnlicher Streit vor drei Jahren mit anderem Ausgang
Bereits 2009 wurde die Telekom von einem Anbieter von Telefonverzeichnissen und Teilnehmerauskünften aufgefordert, sämtliche verfügbare Teilnehmerdaten - auch die, die durch eigene Ermittlungen in den Informationspool der Telekom gelangten, herauszugeben. Der Umfang über eine eventuelle Herausgabe an Daten wurde von den beiden Parteien in einem Vertrag festgehalten.
Der Bundesgerichtshof lehnte jedoch einen solchen weitreichenden Anspruch ab (Az.: III ZR 224/08). Die Daten sonstiger Anbieter, die die Telekom im Zuge eigener Recherchen selbst ermittelt hat (sogenannte Verlegerdaten), könne sich der Kläger auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes direkt von den jeweiligen Anbietern beschaffen. Es sei nicht Aufgabe der Telekom, dies für die Klägerin durch kostenintensive Recherchen zu übernehmen und ihr die selbst ermittelten Verlegerdaten zukommen zu lassen.