Teilhabe

BNetzA: Regeln zur Ermittlung erschwinglicher Preise (Update)

Aktuell ist die Bundes­netz­agentur dabei, das neue TKG umzu­setzen. Es schreibt "erschwing­liche Tarife" für die Teil­habe am digi­talen Leben vor. Doch konkrete Zahlen müssen erst noch ermit­telt werden.
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Was darf ein Tele­kom­muni­kati­ons­anschluss kosten, welche "Leis­tung" muss er bringen? Fragen, die sich teltarif.de-Leser täglich stellen. Die Bundes­netz­agentur hat nun "Grund­sätze zur Ermitt­lung erschwing­licher Preise für Tele­kom­muni­kati­ons­dienste" vorge­stellt.

Heute hat die Bundes­netz­agentur Grund­sätze zur Ermitt­lung erschwing­licher Preise für Tele­kom­muni­kati­ons­dienste an einem festen Standort (= Fest­netz­anschluss) veröf­fent­licht. Mit diesen Grund­sätzen zur Ermitt­lung erschwing­licher Preise soll sicher­gestellt werden, dass den Verbrau­chern ein "Mindest­angebot an Tele­kom­muni­kati­ons­diensten zu einem erschwing­lichen Preis ange­boten" wird.

Grund­ver­sor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten

Wie teuer darf ein erschwinglicher TK-Anschluss sein? Das muss die Bundesnetzagentur herausfinden. Wie teuer darf ein erschwinglicher TK-Anschluss sein? Das muss die Bundesnetzagentur herausfinden.
Fotos: Image licensed by Ingram Image/teltarif.de, Logo: BNetzA, Montage: teltarif.de
Seit Inkraft­treten des neuen Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes am 1. Dezember 2021 hat der Nutzer ein Recht auf "Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten zu einem erschwing­lichen Preis an einem festen Standort". Dabei geht es konkret um Sprach­kom­muni­kati­ons­dienste (= Tele­fonie) und einem Inter­net­zugangs­dienst zu einem "erschwing­lichen Preis für eine ange­mes­sene soziale und wirt­schaft­liche Teil­habe".

Diese Grund­sätze gelten für Tele­kom­muni­kati­ons­dienste an einem festen Standort (also Fest­netz, kein beweg­licher Mobil­funk), einschließ­lich des hierfür notwen­digen Anschlusses an ein öffent­liches Tele­kom­muni­kati­ons­netz (also eine Leitung aus Kupfer und/oder Glas­faser) in die Wohnung des Kunden. Eine Mobil­funk­lösung ist wohl möglich, wenn der Kunde an seinem Wohnort bleibt.

Ermitt­lung erschwing­licher Preise

Nicht im Gesetz steht, wie hoch dieser Preis (maximal) sein darf oder muss. Für die Ermitt­lung erschwing­licher Preise wird der bundes­weite Durch­schnitt von Preisen für Produkte heran­gezogen, die mit einer Grund­ver­sor­gung vergleichbar sind, sagt die Netz­agentur.

Was ein "erschwing­licher monat­licher Preis" ist, errechnet sich aus den "Aufwen­dungen im Zusam­men­hang mit dem Betrieb der Tele­kom­muni­kati­ons­ein­rich­tung, die über das übliche Maß hinaus­gehen." Dies können zum Beispiel Strom­kosten sein, die bei dem Betrieb einer Satel­liten­funk­schüssel auftreten. Beispiels­weise beim SpaceLink-Angebot von Elon Musk wurde ein relativ hoher Strom­ver­brauch beob­achtet.

Um den erschwing­lichen Preis heraus­zufinden, kann der durch­schnitt­liche Preis von Anschlüssen im jewei­ligen Land­kreis als Refe­renz heran­gezogen werden. Das bedeutet, regio­nale Beson­der­heiten fließen in die Rech­nung mit ein, oder anders­herum: Irgendwo "auf dem Land" könnte ein Anschluss einen anderen Preis kosten, also in der Groß­stadt, wo sich zig Anbieter um die Kunden "streiten".

Die Preise für Tele­kom­muni­kati­ons­dienste, einschließ­lich des hierfür notwen­digen Anschlusses, die im Zuge der Grund­ver­sor­gung erbracht werden, sollen die Preise von auf dem Markt ange­botenen vergleich­baren Produkten nicht über­schreiten.

Vorgaben für Mindest­ver­sor­gung

Wie schon berichtet, wurden die Mindest­anfor­derungen für Sprach­kom­muni­kati­ons­dienste sowie für den Inter­net­zugangs­dienst in der Tele­kom­muni­kati­ons­min­dest­ver­sor­gungs­ver­ord­nung fest­gelegt, die zum 1. Juni dieses Jahres in Kraft getreten ist.

Alle Infor­mationen sind auf der Webseite der Bundes­netz­agentur veröf­fent­licht.

Was bedeutet das nun in Euro und Cent?

Liest man sich in die verlinkten Doku­mente ein, ist die Bundes­netz­agentur gerade dabei, die Preise tech­nolo­gie­neu­tral zu ermit­teln. Dabei wird auch geschaut, wie viele Kunden Glas­faser- und wie viele Kupfer-Anschlüsse nutzen. Daraus wird dann ein Mittel­preis und mit "inter­essierten Kreisen" disku­tiert. Erst zu einem späteren Zeit­punkt wird es dann konkre­tere Infos geben.

Mögli­cher­weise wird das Gesetz den "Sozi­altarif" wieder­beleben, wie ihn die Deut­sche Bundes­post Telekom ange­boten hat. Viel­leicht "trauen" sich auch Anbieter im Wett­bewerb zur Deut­schen Telekom einen solchen Tarif aufzu­legen. Um den zu bekommen, müssten dann Nach­weise über die Bedürf­tig­keit (z.B. "Hartz-IV-Bescheid oder Befreiung von der Rund­funk­gebühr) beigebracht werden.

Blick über die Grenzen

In Öster­reich offe­riert der Mobil­funk-Discounter "spusu" einen solchen Sozial-Tarif. Die Eckdaten dürften deut­schen Tarif­mana­gern schlaf­lose Nächte bereiten: Im kosten­losen (!) Tarif sind monat­lich 15 GB Daten, 1000 Minuten (Tele­fonie) und 500 SMS enthalten, wobei 10 GB auch im EU-Roaming gelten. Nicht verbrauchte Minuten, SMS oder Daten können in Folge­monate über­nommen werden (trans.fair). Voraus­set­zung ist ein soge­nannter "GIS-Bescheid" (vom Prinzip der deut­schen Rund­funk­gebüh­ren­befreiung vergleichbar, Haus­halts-Netto­ein­kom­mens­grenzen bei einer Person 1.154,15 Euro, bei zwei Personen 1.820,80 Euro - für jede weitere Person 178,08 Euro). Ohne Nach­weis kostet dieser Tarif 12 Euro im Monat.

Das spusu-Angebot ist wohl­gemerkt ein Mobil­funk­angebot. Bei den Regeln der deut­schen Bundes­netz­agentur geht es aktuell um einen "erschwing­lichen" Fest­netz­tarif.

Update: Buglas und BREKO nehmen Stel­lung

Inzwi­schen habe sich erste Bran­chen­ver­bände zu Wort gemeldet. Der Bundes­ver­band Glas­faser (Buglas) findet die Idee gerecht­fer­tigt, kriti­siert aber, alleine auf die Markt­preise zu schauen, weil das den "hohen Wett­bewerbs­druck" nicht berück­sich­tige. Der Markt­preis könne erheb­lich unter dem erschwing­lichen Niveau liegen. Das vor Ort herr­schende Einkom­mens­niveau solle berück­sich­tigt werden. Sprich, wenn ein "armer" Mensch in eine "reiche" Gegend ziehen sollte, müsste er mögli­cher­weise mehr bezahlen.

Die Kritik des Bundes­ver­bandes Breit­band­kom­muni­kation (BREKO) ist diffe­ren­zierter: Es müssten bei der "Nach­rüs­tung" auf die Mindest­geschwin­dig­keit auch Anbieter berück­sichtig werden können, die nur Glas­faser ausbauen, was dann aber teurer als eine Kupfer­lei­tung sei, sprich, hier müsste der Staat mehr Förder­gelder bereit­stellen.

Außerdem möchte der BREKO dass auch die Option "erdnahe und beson­ders leis­tungs­starke Satel­liten­netz­werke" wie Star­link – mit einbe­zogen werden können, nur sind die relativ teuer. Damit ließen sich aber schlecht versorgte Bürgern schneller mit den gesetz­lich gefor­derten Mini­mal­band­breiten versorgt werden. Damit sollen tech­nisch aufwen­dige und zeit­rau­bende Baumaß­nahmen in abge­legenen Gebieten vermieden werden, die den wesent­lich lukra­tiveren Ausbau in anderen Regionen verzö­gern würden.

Eine Einschät­zung (von Henning Gajek)

Der Gesetz­geber hat richtig erkannt, dass für eine Teil­habe am digi­talen gesell­schaft­lichen Leben ein Zugang zu Telefon und Internet notwendig ist. Die span­nende Frage ist nun, wie das im Details ausge­staltet werden wird. Wie wird der "erschwing­liche" Preis defi­niert? Müssen alle oder nur bestimmte (markt­füh­rende) TK-Anbieter den Mitbür­gern mit einem entspre­chenden Einkom­mens­nach­weis ein beson­deres Sozial-Angebot machen?

Bis konkrete Beschlüsse gefasst werden, kann es noch dauern. Bis dahin empfehlen wir unseren Tarif­ver­gleich, um die TK-Kosten nicht höher als unbe­dingt notwendig werden zu lassen.

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