OLG Köln: Autovervollständigen-Funktion bei Google ist zulässig
Das Oberlandesgericht Köln erklärte Googles Autovervollständigen-Funktion für zulässig
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Das Oberlandesgericht Köln hält die
Autovervollständigen-Funktion von Google nicht für rechtswidrig. Das
ist das Ergebnis einer nun bekannt gewordenen Entscheidung (Az.: 15 U 199/11, Urteil vom
10.05.2012), auf die die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr hinweist. Demnach handelt es sich bei den Vorschlägen
("Ergänzungssuchbegriffe"), die die Suchmaschine bei
Eingabe eines Suchbegriffs macht, nicht um "eigenständige, inhaltliche Aussagen" der Suchmaschine
oder ihres Betreibers, sondern lediglich um das Ergebnis der "Anwendung eines mathematischen
Algorithmus".
Das Oberlandesgericht Köln erklärte Googles Autovervollständigen-Funktion für zulässig
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Im konkreten Fall war der Betreiber eines Direktvertriebs für Nahrungsergänzungsmittel und
Kosmetika gegen Google vorgegangen, weil bei Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden in der
Suchmaske unter anderem die Begriffe "Scientology" und "Betrug" als Suchvorschläge erschienen. Da
die Kläger sich durch diese Vorschläge in die Nähe von Scientology sowie betrügerischem Handel
gerückt sahen, gingen sie gegen die Suchmaschine vor. Denn diese treffe "insoweit eine eigene
intellektuelle Verantwortlichkeit, denn die mittels der [Autovervollständigen-] Funktion angezeigten
Suchvorschläge würden von ihr zur sinnvollen Vervollständigung des Suchauftrags angeboten".
Landgericht Köln: Suchmaschine gibt automatisierte Suchvorschläge aus
In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. "Den angezeigten Predictions komme allenfalls die Bedeutung zu, dass Internetnutzer in ihrer (...) Suchmaschine nach dem Namen des Klägers und den weiteren (...) Begriffen gesucht hätten." Die Richter hielten die Google-Mechanik lediglich für eine Zusatzfunktion der Suchmaschine, die "auf der Grundlage vergangener Suchanfragen mögliche Suchvariablen vorschlage".
"Dem verständigen Internetnutzer", so die Vorinstanz, sei "bei der Inanspruchnahme der Hilfsfunktion der Suchmaschine zumindest bewusst, dass die Ergänzungsvorschläge nicht das Ergebnis einer sinnhaften Qualitätsprüfung seiner Anfrage, sondern allein das Resultat eines technischen Vorgangs widerspiegelten". Die Gegenseite ging vor dem OLG Köln in Berufung. Doch auch hier befanden die Richter: "Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist es, Fremdveröffentlichungen und darin enthaltene Informationen nachzuweisen, nicht aber (...) eigene, einen inhaltlichen Bezug zu dem mit dem eingegebenen Suchwort indizierten Thema der Rechercheanfrage herstellende Informationen mitzuteilen. (...) Eine solche inhaltliche Verknüpfung wäre Ergebnis eines kognitiven Prozesses (...). Diese 'intellektuelle' Leistung erwartet indes der durchschnittliche Nutzer der Suchmaschine von dieser nicht."
OLG Köln: Normale Nutzer wissen das Ergebnis richtig einzuschätzen
Das Fazit des Oberlandesgerichts: "Aus der Sicht eines unvoreingenommenen verständigen Durchschnittsrezipienten lässt sich der Anzeige der Ergänzungssuchbegriffe nach alledem lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten entnehmen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche - in welcher Kombination auch immer - auffinden lassen." Das OLG Köln hat die Revision "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" zugelassen.