Urteil

EuGH: Kein Widerruf nach Preiserhöhung

Es scheint unstrittig: Der Anbieter möchte die Preise erhöhen, der Kunde hat ein Widerrufsrecht. Der EuGH schiebt dem jetzt in einigen Fällen den Riegel vor. Das Urteil könnte Folgen haben.
Von Hans-Georg Kluge

EuGH: Preiserhöhung nach Verbraucherpreisindex zulässig EuGH: Preiserhöhung nach Verbraucherpreisindex zulässig
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Der EuGH hat in einer Entscheidung (Rechtssache C - 326/14) klar gemacht, dass Kunden kein außerordentliches Kündigungsrecht haben, wenn ein Anbieter seine Preise erhöht - sofern die Preiserhöhung nach einem objektiven Verbraucherpreisindex vorgenommen wird und dies in den AGB auch so benannt ist. Der Fall aus Österreich könnte auch für Kunden in anderen Ländern Auswirkungen haben.

A1 Telekom Austria: Erhöhung nach Verbraucherindex

EuGH: Preiserhöhung nach Verbraucherpreisindex zulässig EuGH: Preiserhöhung nach Verbraucherpreisindex zulässig
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Der EuGH hatte über eine Rechtsfrage eines Streits zu entscheiden, der beim Obersten Gerichtshof Österrteichs anhängig ist. Dort streitet ein Verbraucherverband mit dem Anbieter A1 Telekom Austria über eine AGB-Klausel, nach der A1 die Preise erhöhen kann. Erschwerend kommt hinzu, dass im Falle einer solchen Preisanhebung ein Widerruf - also eine außerordentliche Kündigung - seitens des Kunden ausgeschlossen ist.

Das österreichische Gericht wollte nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuchs vom EuGH wissen, ob eine solche Preiserhöhung eine Änderung der Vertragsbedingung darstelle - nur in diesem Fall würde eine Widerrufsmöglichkeit bestehen.

"Nein", so antwortet der EuGH. Demnach liege bei einer solchen Preisanpassung keine Änderung der Vertragsbedingungen vor. Denn der europäische Gesetzgeber habe anerkannt, dass Unternehmen ein berechtigtes Interesse an Tarifänderungen für ihre Dienstleistungen haben können. Somit habe der Kunde kein Widerrufsrecht.

Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Anpassung anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex erfolge - in Österreich stellt die Bundesanstalt Statistik das Zahlenmaterial zur Verfügung. Da die AGB von A1 genau diese Regelung enthalten, sei eine solche Anpassung keine Änderung der Vertragsbedingungen.

Vorsicht beim Tarifabschluss

Ob die Entscheidung des EuGH große Auswirkungen haben wird, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass Kunden künftig bei Preisanpassungen seitens des Anbieters genau auf die Begründung achten sollten. Künftig sollten sich Kunden außerdem vergewissern, dass beim Neuabschluss eines Vertrags eine solche Regelung nicht in den AGB enthalten ist.

Das ist eine Vorabentscheidung des EuGH

Der Rechtsstreit war im Verfahren der Vorabentscheidung beim EuGH gelandet. Hierbei stellt ein nationales Gericht dem EuGH eine zu klärende Rechtsfrage, zu der europäische Richtlinien einschlägig sein können. Nachdem der EuGH die Frage beantwortet, ist es Sache des nationalen Gerichts, den konkreten Fall im Lichte der Antwort des EuGH zu beurteilen. Die Entscheidung des EuGH ist für nationale Gerichte anderer Länder bindend, sofern sie ähnliche Fälle zu verhandeln haben.

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