Themenspezial: Verbraucher & Service Gastbeitrag

Neue Obergrenze für Vertrags­lauf­zeiten: Unsinnige Gängelei

Das Bundes­kabi­nett hat dem Gesetz-Entwurf für faire Ver­braucher­verträge zu­ge­stimmt. Dieser Beitrag erstellt eine Kosten-Nutzen-Bilanz der mit dem Gesetz an­ge­streb­ten Förde­rung von Verträgen mit einer Lauf­zeit von einem Jahr.
Von Torsten J. Gerpott

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Foto: Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott
Am 16. Dezember 2020 hat die Bundes­regie­rung, nach fast zwei Jahren internem Streit zwischen dem SPD-geführten Verbrau­cher­schutz- und dem CDU-geführten Wirt­schafts­minis­terium, ein „Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge“ auf den parla­men­tari­schen Weg gebracht. Zentrales Element des Geset­zes­vor­schlags ist die Ände­rung einer Vorschrift, in der es um Lauf­zeiten bei Dauer­schuld­ver­hält­nissen in Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen für Verbrau­cher geht (§309 Nr. 9 BGB). Beispiele für solche Geschäfte sind Verträge mit Fest-/Mobil­funk­netz­betrei­bern, Video-Platt­formen, Zeitungs­ver­lagen oder Fitness­cen­tern. Die Regie­rung will, dass solche Verträge möglichst nicht länger als über ein Jahr statt wie bisher maximal über zwei Jahre abge­schlossen werden. Auf Drängen des Wirt­schafts­minis­teriums sollen 2-Jahres-Verträge jedoch erlaubt bleiben, wenn für die gleiche Leis­tung auch ein Vertrag mit einer Lauf­zeit von einem Jahr ange­boten wird, dessen Preis den für die Abma­chung mit der längeren Lauf­zeit von bis zu zwei Jahren nicht um mehr als 25% im Monats­durch­schnitt über­steigt.

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Foto: Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott
In Zeiten von Corona-Zwangs­auf­lagen liegt es nahe, zu prüfen, ob der ange­strebte Eingriff in die Preis­gestal­tungs­frei­heit von Unter­nehmen notwendig, wirksam und verhält­nis­mäßig ist.

Verträge mit einem Jahr Lauf­zeit

Die Pflicht, Verträge mit einem Jahr Lauf­zeit anzu­bieten, besteht bereits heute in vielen Bran­chen. So ist sie für Handy- und Fest­netz­ver­träge seit Mai 2012 im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz (§43b) veran­kert. Verbrau­cher rekla­mieren nicht erkennbar, dass sie sich – nicht zuletzt aus Bequem­lich­keits­gründen – frei­willig aber auch für einen 2-Jahres-Vertrag entscheiden können. Somit ist die Inter­ven­tion nicht notwendig.

Der Wert für den maximal erlaubten Abstand zwischen den Preisen von Verträgen mit einem Jahr und einer längeren Lauf­zeit bis zur Ober­grenze von zwei Jahren ist will­kür­lich. Die Regie­rung macht sich nicht einmal die Mühe, ihn zu begründen. Man hätte ihn ebenso auf 12,5 Prozent oder 50 Prozent setzen können. Die starre Grenze berück­sich­tigt nicht, dass die Zeit­abhän­gig­keit der im Vertrags­ver­lauf anfal­lenden Kosten und die Anfangs­inves­titionen in einen Kunden bran­chen­spe­zifisch vari­ieren. Je mehr ein Anbieter für einen Kunden vor Vertrags­abschluss inves­tieren muss, desto schäd­licher sind die Folgen der 25-Prozent-Klammer. Beispiels­weise erschwert sie im Mobil­funk Paket­ange­bote, die einen Anschluss­ver­trag mit einem Endgerät bündeln, da inner­halb eines Jahres die Amor­tisa­tion eines subven­tio­nierten Endge­räts oft nicht mehr erreicht werden kann. Ebenso verrin­gert sie Anreize zum Bau von Glas­faser­anschlüssen, weil hohe Anfangs­inves­titionen zum Verknüpfen einer Wohnung mit einem Giga­bit­netz außer Betracht bleiben. Die Verpflich­tung wird dazu führen, dass viele Unter­nehmen kunden­bezo­gene Vorab­inves­titionen einschränken sowie ihre Preise für 2-Jahres-Verträge und damit indi­rekt die für Kontrakte mit einem Jahr Lauf­zeit erhöhen werden, um Gewinn­ein­bußen infolge der 25%-Regel auszu­glei­chen. Außerdem verklei­nert sie die Möglich­keiten von Anbie­tern, sich preis- und leis­tungs­poli­tisch im Wett­bewerb zu unter­scheiden. Insge­samt verfehlt die Maßnahme damit ihr Ziel, nied­rigere Preise für 1-Jahres-Verträge zu sichern und Verbrau­cher zum Abschluss solcher Verträge zu moti­vieren. Sie ist wirkungslos.

Eingriff unver­hält­nis­mäßig

Schließ­lich ist der Eingriff unver­hält­nis­mäßig. Ein milderes Mittel mit zumin­dest eben­bür­tiger Wirkung wäre eine Verpflich­tung von Anbie­tern, 1-Jahres-Verträge im Marke­ting nicht wie heute stief­müt­ter­lich zu behan­deln, sondern sie wenigs­tens ebenso gut sichtbar und zugäng­lich wie Verträge mit längerer Lauf­zeit zu posi­tio­nieren.

Alles in allem ist die Kosten-Nutzen-Bilanz der neuen Höchst­lauf­zeit­vor­schrift klar negativ. Anstatt gute Rahmen­bedin­gungen für inten­siven Wett­bewerb auf den jewei­ligen Märkten und damit die Basis für verbrau­cher­freund­liche Ange­bote zu schaffen, verliert sich die Regie­rung in Detail­huberei. Aus verschie­denen Sektoren hätte man leicht lernen können, dass staat­liche Eingriffe in die freie Preis­bil­dung von Unter­nehmen von der Politik igno­rierte Neben­wir­kungen haben, die Verbrau­chern schaden. Dies ist derzeit gerade beim „Mieten­deckel“ der Berliner Landes­regie­rung zu beob­achten, der zu Ange­bots­ver­knap­pung und Inves­titi­ons­kür­zungen beiträgt.

Lauf­zeiten für Dauer­schuld­ver­träge werden durch das Geset­zes­vor­haben nicht fairer. Die Pläne sind geprägt durch Miss­trauen gegen­über der Mündig­keit der Bürger und markt­getrie­benen Lösungen zum Verbrau­cher­schutz. Immerhin bleibt als schwa­cher Trost, dass der Bundestag den Fehl­griff noch korri­gieren kann und die Rest­lauf­zeit der Regie­rung in ihrer jetzigen Zusam­men­set­zung ein Jahr nicht über­schreiten dürfte.

Zur Person

Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott leitet den Lehr­stuhl für Unter­neh­mens- und Tech­nolo­gie­pla­nung an der Mercator School of Manage­ment Duis­burg der Univer­sität Duis­burg-Essen.

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