Gastbeitrag

Wem nützt das neue Glas­faser­bereit­stellungs­entgelt?

Das Tele­kommuni­kations­modern­isierungs­gesetz schafft das soge­nannte „Neben­kosten­privileg“ zum 1.7.2024 ab und führt ein „Glas­faser­bereit­stellungs­entgelt“ für gebäu­dein­terne Netze befristet neu ein. Dieser Beitrag analy­siert die zwei mitein­ander verknüpften Normen kritisch und entwi­ckelt Vorschläge zu ihrer Verän­derung, die Inter­essen von Mietern, Immobilien­unternehmen und Festnetz­betreibern ausge­wogen(er) berück­sich­tigen.
Von Torsten J. Gerpott

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Foto: Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott
Am 1. Dezember 2021 tritt in Deutsch­land ein neues Regel­werk mit dem sper­rigen Namen „Tele­kommunikations­modernisierungs­gesetz“ (TKModG) in Kraft. Es greift vor allem die EU-Richt­linie 2018/1972 „über den euro­päi­schen Kodex für die elek­tro­nische Kommu­nika­tion“ vom 11. Dezember 2018 auf, deren Umset­zung in deut­sches Recht eigent­lich schon bis zum 21. Dezember 2020 geboten gewesen wäre.

Das neue Arti­kel­gesetz ist nicht nur für juris­tische Fein­schme­cker aus der Tele­kom­muni­kati­ons­branche von Bedeu­tung. Es hat auch erheb­liche Auswir­kungen auf die Inter­net­anschluss- und Rund­funk­nut­zungs­mög­lich­keiten vieler privater Haus­halte sowie auf Geschäfts­per­spek­tiven von Anbie­tern von Gigabit-Fest­netz­anschlüssen und Miet­woh­nungen. Hier sind zwei mitein­ander eng verwo­bene Bereiche heraus­ragend, über die schon während der Entste­hung des Gesetzes heftig unter erheb­licher Beach­tung in Fach- und Publi­kums­medien gestritten wurde.

Ende des „Neben­kos­ten­pri­vilegs“

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Foto: Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott
Erstens geht es um die Abschaf­fung des soge­nannten „Neben­kos­ten­pri­vilegs“. Seit 1984 erlaubte es §2 Nr. 15b Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (BetrKV) der Immo­bili­enwirt­schaft „die laufenden monat­lichen Grund­gebühren für Breit­band­anschlüsse“ mit einem Basis­paket von Rund­funk­pro­grammen, das sie von Kabel­netz­betrei­bern wie Voda­fone oder Teleco­lumbus einkauften oder zumeist über Toch­ter­gesell­schaften für tech­nische Dienst­leis­tungen selbst bereit­stellten, als Element der Warm­miete über die Betriebs­kos­ten­abrech­nung an private Haus­halte durch­zurei­chen.

Wenn ein Haus­halt einmal seinen Miet­ver­trag unter­schrieben hatte, konnte er den „Service“ nicht mehr durch eigene Buchungs­schritte verän­dern, geschweige denn kündigen. Diese Regu­lie­rung, die ursprüng­lich zur Verbes­serung der Finan­zie­rungs­mög­lich­keiten des vor allem zum Zweck der Erwei­terung der Verbrei­tung privater Rund­funk­anbieter von der Deut­schen Post betrie­benen Kabel­netzes geschaffen wurde und von der aktuell knapp 13 Millionen Privat­haus­halte betroffen sind, wurde schon seit mehr als einem Jahr­zehnt auch von promi­nenten Instanzen wie der Mono­pol­kom­mis­sion bemän­gelt. Nach Ansicht der Kritiker beschränkte sie die Frei­heit von Mietern, ihren Über­tra­gungsweg für Rund­funk sowie ihren Liefe­ranten von Fernseh- und Radio­paketen zu wählen, hatte ausbeu­teri­sche Mono­pol­preise zur Folge und benach­tei­ligte Wett­bewerber wie Telekom Deutsch­land oder Freenet, die andere Lösungen für den Rund­funk­emp­fang oder den Inter­net­anschluss vermarkten.

Gegner einer Strei­chung von §2 Nr. 15b BetrKV trugen vor, dass die Verord­nung nur medi­enrecht­lich zwin­gende Rund­funk­pakete abde­cken und im Vergleich zu Einzel­buchungen von Fernseh- und Hörfunk­pro­grammen einen nied­rigeren Admi­nis­tra­tions­auf­wand für Mieter verur­sachen würde.

Ursprüng­lich sah der TKModG-Regie­rungs­ent­wurf vom 25. Januar 2021 vor, die alte Rege­lung gemäß §2 Nr. 15b BetrKV für bis zum Inkraft­treten des Gesetzes in Betrieb genom­mene haus­interne Tele­kom­muni­kati­ons­netze noch für zwei Jahre beizu­behalten. In der Endfas­sung des neuen Regel­werkes wurde die Über­gangs­frist dann auf zwei Jahre und sieben Monate ausge­dehnt, also der Stichtag für das Ende der alten Neben­kos­ten­norm auf den 30. Juni 2024 verschoben. Nach diesem Zeit­punkt dürfen Mieter der Posi­tion Rund­funk­ver­sor­gung über einen Breit­band­anschluss in der Betriebs­kos­ten­umlage jeder­zeit ohne Frist wider­spre­chen (Opt-out-Recht).

Neues Glas­faser­bereit­stel­lungs­ent­gelt

Der zweite Bereich betrifft die Einfüh­rung eines Glas­faser­bereit­stel­lungs­ent­gelts in §72 Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz. Dieses Entgelt dürfen Fest­netz­betreiber mit Gebäu­deei­gen­tümern verein­baren, wenn sie nach dem 1. Dezember 2021 bis zum Jahres­ende 2027 deren Immo­bilien erst­malig mit einem haus­internen Glas­faser­netz ausstatten, damit den Bewoh­nern dort Giga­bit­anschlüsse ange­boten werden können. Der Vermieter kann das Entgelt unter bestimmten Voraus­set­zungen auf seine Mieter im Rahmen der Betriebs­kos­ten­abrech­nung umlegen. Hierfür muss er die Mieter nicht um eine geson­derte Einwil­ligung bitten. Die Mieter haben nicht das Recht, gezielt der neuen Kosten­posi­tion zu wider­spre­chen, es sei denn, dass sie ihren Miet­ver­trag in Gänze kündigen, um auszu­ziehen.

Das Entgelt ist auf höchs­tens fünf Euro pro Monat und Wohnung begrenzt. Es kann in der Regel bis zu fünf Jahre, in Ausnah­mefällen bei hohen Ausbau­kosten etwa aufgrund von Denk­mals- oder Brand­schutz­schutz­auf­lagen oder fehlender Leer­rohre bis zu neun Jahre, also im Extrem­fall bis Ende 2036, von Mietern gefor­dert werden. In der Summe können so bis zu 300 bzw. 540 Euro pro Wohnung zusam­men­kommen. Das Bereit­stel­lungs­ent­gelt darf auch für haus­interne Glas­faser­netze erhoben werden, die bereits zwischen Anfang Januar 2015 und Ende November 2021 errichtet wurden, wenn ein Gebäu­deei­gen­tümer einen Gestat­tungs­ver­trag einge­gangen ist, der noch mindes­tens bis zum 1. Juli 2024 läuft.

Von der neuen Mieter­abgabe erhofft man sich, dass sie die Verle­gung von gebäu­deex­ternen Glas­faser­lei­tungen in Endver­zwei­ger­berei­chen, im Bran­chen­jargon Fiber-To-The-Buil­ding (FTTB), beschleu­nigen wird. Die FTTB-Versor­gungs­quote („homes passed“ in Prozent aller Privat­haus­halte) ist in Deutsch­land bislang niedrig: Verschie­dene Studien spre­chen dafür, dass Ende 2021 etwa 18 Prozent bis 20 Prozent der Haus­halte sind an eine FTTB-Endlei­tung ange­schlossen sind. Deutsch­land liegt damit um mehr als 25 Prozent­punkte unter dem Durch­schnitt der EU-Mitglieds­staaten.

Das schwache Angebot wird auch darauf zurück­geführt, dass in vielen Gebäuden kein Netz vorhanden ist, das Endnutzer in die Lage versetzt, das Leis­tungs­poten­zial von hausex­ternen Glas­faser­lei­tungen voll auszu­schöpfen. Das Glas­faser­bereit­stel­lungs­ent­gelt wird als intel­ligenter Nach­folger des alten Neben­kos­ten­pri­vilegs gefeiert. Diese Posi­tion über­zeugt nicht, weil sie ohne empi­rische Nach­weise unter­stellt, dass die ab Juli 2024 elimi­nierten Breit­band­anschluss­gebühren ohne Abwahl­rechte für Mieter haupt­säch­lich für den Ausbau gebäu­dein­terner Glas­faser­netze einge­setzt worden sind oder noch werden.

Bewer­tung der neuen Regu­lie­rung

Wie sind die neuen Rege­lungen aus Sicht von Mietern und der Immo­bilien- sowie Tele­kom­muni­kati­ons­wirt­schaft zu bewerten?

Bezüg­lich des alten „Neben­kos­ten­pri­vilegs“ ist fest­zustellen, dass die nicht gerade knapp bemes­sene Über­gangs­zeit wahr­schein­lich euro­parechts­widrig ist, da die Umset­zung des Kodex für die elek­tro­nische Kommu­nika­tion von Deutsch­land nicht eigen­mächtig weiter um dann insge­samt mehr als drei­ein­halb Jahre verzö­gert werden darf. Sie ist auch nicht mit dem Argu­ment des Vertrau­ens­schutzes für die Wohnungs­wirt­schaft oder Kabel­netz­betreiber zu recht­fer­tigen, weil sich das Ende der Umla­gefä­hig­keit der Rund­funk­ver­sor­gung über Kabel­anschlüsse seit langem abge­zeichnet hat. Inves­toren konnten und mussten es berück­sich­tigen. Die lange Über­gangs­frist ist nicht sach­gerecht. Sie spie­gelt eher den Erfolg der Lobby­arbeit der Wohnungs- und Tele­kom­muni­kati­ons­wirt­schaft im parla­men­tari­schen Gesetz­gebungs­pro­zess wider.

Das Glas­faser­bereit­stel­lungs­ent­gelt ist mit bis zu 300 bzw. 540 Euro je Wohnung so üppig bemessen, dass die Inves­titionen für ein neues haus­internes Glas­faser­netz bis in die Wohnungen zumeist damit voll gedeckt werden können. Mieter tragen somit die Kosten für diese Gebäu­deaus­stat­tung allein, obwohl nicht nur sie davon profi­tieren. Die Ausstat­tung hat ebenso für Vermieter durch Wert­stei­gerung ihrer Gebäude und für Fest­netz­betreiber durch Verbes­serung ihrer Möglich­keiten zur Vermark­tung von margen­träch­tigen Giga­bit­anschlüssen enorme Vorteile. Die Ausdeh­nung des Entgelts auf einen Altbe­stand von haus­internen Netzen mit der Begrün­dung der Notwen­dig­keit eines Vertrau­ens­schutzes ist aus dem glei­chen Grund wie die Verzö­gerung des Endes des alten Neben­kos­ten­pri­vilegs ein Fehl­griff des Gesetz­gebers. Sie betrifft versun­kene Inves­titionen der Vergan­gen­heit und schafft keine Anreize für zukünf­tige Ausbauten, sondern zeigt eben­falls, wie wirksam die Einfluss­nahme von Immo­bili­enkon­zernen und Netz­betrei­bern auf Bundestag und -rat bei der Formu­lie­rung des TKModG war.

Hand­lungs­bedarf

Was ist ange­sichts dieser Lage zu tun, nachdem sich der Pulver­dampf der Wahl am 26. September 2021 gelegt hat, um zu Regeln zu kommen, welche die Inter­essen der Betei­ligten stärker austa­riert? Beim alten Neben­kos­ten­pri­vileg drängen sich zwei Maßnahmen auf. Erstens sollte der Gesetz­geber jegliche Über­gangs­fristen bis zu dessen Abschaf­fung besei­tigen. Zwei­tens sollte die Been­digung der bishe­rigen gebün­delten Belie­ferung mit Breit­band­anschluss und Rund­funk­signalen so gestaltet werden, dass sie auto­matisch eintritt, sofern ein Mieter ihr nicht ausdrück­lich wider­spricht. Eine solche Opt-in-Konstruk­tion senkt Wech­sel­hin­der­nisse für Mieter. Sie macht es für die Wohnungs­wirt­schaft und Kabel­netz­betreiber attrak­tiver, sich mit guten Ange­boten um eine bewusste Zustim­mung von Mietern zur Fort­set­zung der Belie­ferung mit einem Paket aus Breit­band­anschluss und Rund­funk­diensten zu bemühen.

Bei dem neuen Glas­faser­bereit­stel­lungs­ent­gelt sind eben­falls zwei Modi­fika­tionen ange­zeigt. Erstens sollten Mieter nicht ohne indi­vidu­elle geson­derte Einwil­ligung zur Zahlung über die Betriebs­kos­ten­abrech­nung verpflichtet werden können, sofern es um bereits vor dem 1. Dezember 2021 betriebs­bereite haus­interne Glas­faser­netze geht. Zwei­tens sollten die Inves­titionen für solche Infra­struk­turen in Miet­häu­sern nicht ausschließ­lich Haus­halten und Geschäfts­kunden aufge­bürdet, sondern auch die Wohnungs­wirt­schaft und Fest­netz­betreiber daran betei­ligt werden. Dies bedeutet, dass die Entgelt­ober­grenzen zumin­dest deut­lich unter 300 bzw. 540 Euro pro Miet­ein­heit zu senken sind oder gar bei pari­täti­scher Vertei­lung höchs­tens ein Drittel der nach­gewie­senen wirt­schaft­lich vertret­baren Ausstat­tungs­inves­titionen über die Betriebs­kosten auf Mieter umge­legt werden darf.

Demnach warten auf die neue Bundes­regie­rung nicht bloß bei Gene­ral­themen wie dem Klima­schutz, der Besteue­rung von Vermögen und Einkommen sowie der Renten­gestal­tung in einer rasch alternden Gesell­schaft, sondern auch bei der Regu­lie­rung der Rund­funk­ver­brei­tung und der ausge­wogener Rahmen­bedin­gungen für den Roll-out von Giga­bit­anschlüssen wich­tige Aufgaben. Im Sinn der Verbes­serung der Versor­gung der Repu­blik mit viel­fäl­tigen Rund­funk­über­tra­gungs­wegen und zukunfts­fähigen Glas­faser­anschlüssen wäre es gut, wenn sie die Bewäl­tigung dieser Spezi­alauf­gaben rasch angeht.

Zur Person

Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott leitet den Lehr­stuhl für Unter­neh­mens- und Tech­nolo­gie­pla­nung an der Mercator School of Manage­ment Duis­burg der Univer­sität Duis­burg-Essen.

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