Einspeiseentgelte

Kartell-Beschwerde: Kabelverband klagt gegen ARD & ZDF

Der Kabel­ver­band FRK geht beim Bundes­kar­tellamt gegen eine angeb­liche Benach­tei­ligung und Wett­bewerbs­ver­zer­rung durch die öffent­lich-recht­lichen Sender ARD und ZDF vor. Hinter­grund ist deren Weige­rung, Einspeise- und Durch­lei­tungs­ent­gelte zu zahlen.
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FRK-Vorsitzender Heinz-Peter Labonte FRK-Vorstand Heinz-Peter Labonte
Foto: FRK-Breitbandkongress 2020
Der Mittel­stands­ver­band klei­nerer Kabel­netz­betreiber (FRK) geht gegen eine angeb­liche Benach­tei­ligung und Wett­bewerbs­ver­zer­rung durch die öffent­lich-recht­lichen Sender ARD und ZDF und deren Weige­rung der Zahlung von Einspeise- und Durch­lei­tungs­ent­gelte vor. Beflü­gelt werde das ganze durch die aktu­elle Recht­spre­chung des Bundes­gerichts­hofs (BGH). Dieser habe bereits in voran­gegan­genen Urteilen die Diskri­minie­rung mittel­stän­discher und auch einzelner Versorger zu Wett­bewerbs­nach­teilen gegen­über den großen Kabel­netz­betrei­bern wie Voda­fone fest­gestellt. Während die Öffent­lich-Recht­lichen die Entgelte an die großen Netz­betreiber zahlen, weigern sie sich, das Gleiche bei den kleinen und mittel­stän­dischen zu tun.

Kabel­ver­band sieht Wett­bewerbs­nach­teil gegen­über Voda­fone & Co.

FRK-Vorsitzender Heinz-Peter Labonte FRK-Vorstand Heinz-Peter Labonte
Foto: FRK-Breitbandkongress 2020
"Das Poten­tial der Wett­bewerbs­ver­zer­rung durch die vorlie­gende Ungleich­behand­lung der öffent­lich-recht­lichen Rund­funk­anstalten wirkt sich nach­teilig auf die Wett­bewerbs­posi­tion von mittel­stän­dischen Versor­gern aus“, stellt der Vorsit­zende des FRK , Heinz-Peter Labont, nach der kürz­lich erfolgten Einrei­chung der Beschwerde seines Verbandes beim Bundes­kar­tellamt fest.

Wie Labonte weiter erläu­terte, werde in der Beschwerde fest­gestellt, dass die durch ARD und ZDF verur­sachte Wett­bewerbs­ver­zer­rung pro versorgter Wohn­ein­heit von rund 5 Euro zu Lasten der mittel­stän­dischen und lokalen Kabel­netz­betreiber gehe. In der Beschwerde werde nach­gewiesen, dass diese Zahlen durch den 23. Bericht der Kommis­sion zur Ermitt­lung des Finanz­bedarfes der Rund­funk­anstalten (KEF) nach­voll­zogen werden können, wonach allein die ARD-Anstalten in den Jahren 2017 bis 2020 einen Mehr­auf­wand von knapp 155,7 Millionen Euro hatten, der "auf die im 20. Bericht noch nicht enthal­tenen Kosten für die Verbrei­tung in Kabel­netzen zurück­zuführen ist."

Insge­samt habe die KEF einen Finanz­bedarf der ARD-Anstalten zur "Verbrei­tung in Kabel­netzen" in den Jahren von 2017 bis 2020 von 237.843.000 Euro aner­kannt. Dies bedeute "bei knapp 15,5 Millionen versorgten Wohn­ein­heiten bei Voda­fone den wett­bewerbs­rele­vanten Beitrag von 3,84 Euro pro Wohn­ein­heit pro Jahr", rechnet Labonte vor.

Mittel­stän­dischen lokalen Netz­betrei­bern mit etwa nur 10.000 Wohn­ein­heiten werde die Zahlung dieses Betrages aller­dings verwei­gert, was ange­sichts der Angaben im BGH-Urteil in Verbin­dung mit dem KEF-Bericht für das Bundes­kar­tellamt bei Aufnahme eines Kartell­ver­fah­rens mit sehr über­schau­barem Verwal­tungs­auf­wand nach­voll­zogen werden könne, moniert Labonte weiter.

BGH-Urteil zu Wilhelm.tel als Anlass für Kartell­beschwerde

Bereits in seinem Urteil "NetCologne 2" habe der BGH auf diese Schief­lage hinge­wiesen und dies später in Sachen Wilhelm.tel noch­mals ausdrück­lich fest­gestellt (Urteil vom 06. Juli 2021). Dieses Wilhelm.tel-Urteil nehme der FRK zum Anlass seiner Beschwerde beim Bundes­kar­tellamt, die aufge­zeigte Wett­bewerbs­ver­zer­rung zu Lasten der mittel­stän­dischen Kabel­netz­betreiber durch das Aktiv­werden des Bundes­kar­tell­amtes abzu­stellen," erklärt der FRK-Vorsit­zende.

In dem Schrift­satz zitiert die für den FRK-Beschwerde führende Frank­furter Anwalts­kanzlei Schalast & Partner das betref­fende Urteil wie folgt: "Die vom Beru­fungs­gericht fest­gestellte Ungleich­behand­lung der Regio­nal­gesell­schaften einer­seits und der Klägerin ande­rer­seits war für die Klägerin in erheb­lichem Maße nach­teilig. Während die Beklagte an die Regio­nal­gesell­schaft Kabel Deutsch­land (heute Voda­fone, die Redak­tion) Einspei­seent­gelte zahlte, erhielt die Klägerin keine Einspei­seent­gelte für die erbrachte Einspei­seleis­tung. Die Kondi­tionen, die die Beklagte der Klägerin und den Regio­nal­gesell­schaften gewährte, unter­scheiden sich daher erheb­lich. Die Ungleich­behand­lung wirkte sich unmit­telbar auf das Ergebnis der Klägerin und damit auf ihre Wett­bewerbs­situa­tion gegen­über ihren Konkur­renten, insbe­son­dere gegen­über Kabel Deutsch­land, aus." (vgl. BGH WuW 2020,327 Rn. 44 – NetCologne II.)

Das Thema soll ausführ­lich beim FRK-Breit­band­kon­gress am 14. und 15. September in Leipzig vertieft disku­tiert werden, so der Kabel­ver­band.

Bereits beim Thema Einspei­seent­gelte für das private BILD TV sorgte der Kabel­ver­band FRK für großen Wirbel.

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