DSL-Umzug

Urteil: Telekom muss DSL-Vertrag bei Umzug weiter fortführen

Unternehmen bot Anschluss an neuem Wohnort nur in neuem Tarif an
Von Marc Kessler

Telekom-Urteil Die Deutsche Telekom verlor
vor dem Amtsgericht Kehl
Foto: liveostockimages - Fotolia.com; Telekom / Montage: teltarif.de
Ein DSL-Anbieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Internet-Zugang auch nach einem Umzug zu denselben Konditionen zu ermöglichen, wenn er dieselbe Leistung technisch auch am neuen Wohnort realisieren kann. Das gilt auch für Fälle vor Inkraft­treten des neuen Telekom­munikations­gesetzes (TKG) im Mai 2012, hat zumindest das Amtsgericht Kehl entschieden (Az.: 5 C 441/12, Urteil vom 04.02.2013, noch nicht rechtskräftig).

Im konkreten Fall hatte ein DSL-Kunde der Deutschen Telekom den Doppel-Flat-Tarif Call & Surf Comfort (2) seit 2007 an seinem Wohnort genutzt. Ende Dezember 2009 zog er um, informierte die Telekom über die neue Anschrift und verlangte die Fortsetzung des DSL-Vertrages in der neuen Wohnung. Das lehnte das Bonner Unternehmen allerdings ab - mit der Begründung, der gebuchte Tarif werde nicht mehr angeboten.

Deutsche Telekom bot neuen DSL-Anschluss nur in Verbindung mit neuem Tarif an

Telekom-Urteil Die Deutsche Telekom verlor
vor dem Amtsgericht Kehl
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Stattdessen bot die Telekom ihrem Kunden an, einen neuen DSL-Vertrag in einem aktuellen Tarifmodell abzuschließen. Das lehnte der Telekom-Kunde jedoch ab, wechselte zu einem neuen Anbieter und stellte die Zahlung der monatlichen Entgelte an die Telekom ein. Daraufhin kündigte die Telekom ihrerseits den Vertrag wegen Zahlungs­verzuges und verklagte ihren ehemaligen Nutzer schließlich auf Zahlung der ausgebliebenen Grundgebühren sowie Sperr- und Rechts­anwalts­kosten.

Die Telekom machte vor Gericht geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen an der neuen Wohnanschrift des Beklagten fortzusetzen. Denn er sei nur zur Nutzung an einem bestimmten Standort geschlossen worden. Wenn der beklagte Nutzer sich entscheide umzuziehen, sei dies allein seine Sache.

Der Ex-Kunde wiederum vertrat die Ansicht, die Telekom habe den Vertrag zu denselben Bedingungen weiterführen müssen, da die technischen Voraussetzungen hierfür an der neuen Wohnanschrift unstreitig gegeben waren. Er könne nicht dazu gezwungen werden, einen Vertrag in einem anderen Tarif bei der Telekom abzuschließen.

Gericht: Vertragsbindung an einen Standort ist rein technisch bedingt

Das baden-württem­bergische Amtsgericht gab dem ehemaligen Telekom-Kunden Recht. Die Telekom habe keinerlei Anspruch auf die eingeklagten Entgelte. Zwar würden Verträge wie der vorliegende für einen bestimmten Standort geschlossen. Dabei liege es "aber auf der Hand, dass diese Standort­bindung lediglich durch die technische Verfügbarkeit der von der Klägerin angebotenen Leistung bedingt" sei. Es sei allgemein bekannt, "dass die Klägerin [die Deutsche Telekom] grundsätzlich jedem jederzeit ihre Leistungen zur Verfügung stellen will, wenn die technischen Voraussetzungen dafür am gewünschten Standort vorliegen".

Urteil: Kunde hatte Recht auf Fortsetzung des Vertrages zu den alten Konditionen

Daher urteilte das Gericht: "Nach dieser Maßgabe hatte der Beklagte einen Anspruch auf Fortsetzung seines Telefon­anschluss­vertrages mit Internet­zugang an seiner neuen Anschrift." Zwar schreibe das TKG erst seit der Neufassung in Paragraph 46 [Link entfernt] vor:
"Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations­diensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikations­dienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertrags­inhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. (...)"
Allerdings komme man auch beim vorliegenden älteren Sachverhalt "bei Fehlen einer entgegen­stehenden vertraglichen Vereinbarung zum selben Ergebnis", befand das Amtsgericht Kehl.

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