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BGH-Urteil: Forenbetreiber dürfen Anonymität von Nutzern schützen

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil zu Persönlich­keits­rechten im Internet entschieden, dass Forenbetreiber die Anonymität ihrer Nutzer schützen dürfen.
Von Marie-Anne Winter mit Material von dpa

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Foren-Betreiber anonyme Nutzer schützen dürfen. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Foren-Betreiber anonyme Nutzer schützen dürfen.
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In einem Grundsatzurteil zu Persönlich­keitsrechten im Internet hat der Bundes­gerichtshof den Auskunfts­anspruch gegen ein Online-Portal aus Hessen zurückgewiesen (Az. VI ZR 345/13). Der VI. Zivilsenat gab heute in Karlsruhe dem Internetportal Sanego aus Dreieich (Kreis Offenbach) Recht, das einem Arzt nicht die Daten eines anonymen Nutzers preisgeben wollte. Der Vorsitzende Richter Gregor Galke sagte bei der Verkündung der Entscheidung, die Anonymität der Nutzer dürfe nach der Vorschrift des Telemediengesetzes nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden. Er nannte Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Durchsetzung von Urheberrechten. "Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt", betonte Galke. Der Senat habe geprüft, ob es sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe. "Das war nicht der Fall."

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Foren-Betreiber anonyme Nutzer schützen dürfen. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Foren-Betreiber anonyme Nutzer schützen dürfen.
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Die Entscheidung bedeutet, dass es bei abträglichen Behauptungen in Internet-Portalen aller Art weiterhin keine zivilrechtliche Handhabe gibt, um von dem Anbieter Name und Adresse eines anonymen Verfassers zu bekommen. Das könnten Betroffene etwa fordern, um Schadenersatz bei einer Rufschädigung zu verlangen. Sie können jedoch weiterhin eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Ermittelt dann ein Staatsanwalt und erwirkt eine richterliche Anordnung, müssen Internet-Dienste den Behörden die Daten eines anonymen Nutzers vorlegen.

Schutz der Meinungsfreiheit

Mit der Entscheidung werde "der Schutz des Einzelnen gestärkt, im Internet seine Meinung kundzutun", sagte der Mainzer Rechtsanwalt Jens Gmerek. Gmerek hatte das Bewertungsportal Sanego während des Verfahrens vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht vertreten, dessen Berufung nun vor dem BGH endete. "Die Betroffenen sind ja nicht schutzlos", sagte Gmerek der Nachrichtenagentur dpa. "Wir haben jetzt nur die Hürde, dass sie bei strafrechtlich relevanten Äußerungen den Staatsanwalt einschalten müssen."

Anders als bei der mündlichen Verhandlung am 3. Juni war der schwäbische Arzt diesmal nicht nach Karlsruhe gekommen. Seitens der Kanzlei, die den Kläger vor dem BGH vertrat, sagte Rechtsanwalt Jochen Höger, mit der Entscheidung werde "dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, sich gegen nachweisliche Falschbehauptungen in solchen Foren zu wehren".

Der klagende Arzt hatte erst vom Landgericht, dann auch vom Oberlandesgericht Stuttgart in allen Punkten Recht bekommen. Das Bewertungsportal mit Sitz in Dreieich bei Frankfurt folgte der Anordnung, die Bewertung des Arztes mit falschen Tatsachenbehauptungen aus dem Netz zu nehmen. Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung legte Sanego dann aber Revision ein. Der BGH hob nun das Urteil des OLG Stuttgart vom 26. Juni vergangenen Jahres auf. Zuvor hatte auch das OLG Dresden einen Auskunftsanspruch bestätigt, das OLG Hamm hatte dies jedoch verneint.

Anonymität im Netz ist von hoher Bedeutung

Wie bereits berichtet wehrte sich das Bewertungsportal Sanego gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, Namen und Anschrift eines Nutzers zu nennen, der falsche Tatsachen über einen Arzt aus Schwäbisch-Gmünd verbreitet haben soll. Bei solchen Bewertungsportalen können Patienten anonyme Beiträge veröffentlichen, die anderen bei der Arztwahl helfen sollen.

Der betroffene Mediziner sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt: Es dürfe nicht sein, dass jemand derartige Vorwürfe erhebe, ohne seine Identität preiszugeben. Insofern ging es nun um die spannende Frage, ob der Schutz der Anonymität auch dann greift, wenn der Nutzer das Portal verwendet, um in Grundrechte (Persönlichkeitsschutz) anderer einzugreifen?

Für Sanego erklärte Rechtsanwalt Thomas von Plehwe, der Auskunftsanspruch sei nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit dem Telemediengesetz eine eindeutige Norm geschaffen habe und Ausnahmen eng abgesteckt hätte. Die Anonymität im Netz sei von hoher politischer Bedeutung, befand der Mainzer Rechtsanwalt Jens Gmerek, der Sanego bei den Verfahren in Stuttgart vertreten hatte. "Wenn wir anfangen, diese aufzuweichen, dann entfernen wir uns vom Rechtsstaat."

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