Gastbeitrag

TV-Grundversorgung über Wohnungsbetriebskosten abrechnen?

Der vorlie­gende Beitrag disku­tiert die geplante Abschaf­fung des „Neben­kos­ten­pri­vi­legs“ im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz.
Von Torsten J. Gerpott

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Foto: Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott
Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­rium steht kurz vor dem Abschluss der Ressort­ab­stim­mung zu dem Refe­ren­ten­ent­wurf für ein „Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz“, mit dem die Regie­rung die EU-Richt­linie 2018/1972 über den euro­päi­schen Kodex für elek­tro­ni­sche Kommu­ni­ka­tion in natio­nales Recht umsetzen will. Der Entwurf sieht in Artikel 14 eine Ände­rung der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung vor, die das soge­nannte „Neben­kos­ten­pri­vileg“ mit einer groß­zügig bis Ende 2025 bemes­senen Vorlauf­zeit abschafft. Die Verord­nung regelt, welche Kosten­arten Haus­ei­gen­tümer Mietern als Neben­kosten laufend in Rech­nung stellen dürfen. Gemäß § 2 Nr. 15b dieser Vorschrift ist der Ansatz der „Kosten ... des Betriebs der mit einem Breit­band­netz verbun­denen privaten Verteil­an­lage“ zulässig, zu denen auch „die laufenden monat­li­chen Grund­ge­bühren für Breit­band­an­schlüsse“ gezählt werden.

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Dies bedeutet, dass die Wohnungs­wirt­schaft die Kosten einer TV-Grund­ver­sor­gung über haus­in­terne und -externe Breit­band­netze im monat­li­chen Sammel­in­kasso als Betriebs­kosten gemeinsam mit anderen Posi­tionen an Mieter weiter­geben kann. Mieter haben nicht die Möglich­keit, diese Art des Fern­seh­emp­fangs und die damit verbun­denen Kosten abzu­wählen.

Für etwa 12,5 Millionen Mieter in Deutsch­land werden damit alter­na­tive Fern­seh­va­ri­anten über ihren Inter­net­an­schluss, wie das IPTV-Angebot MagentaTV der Deut­schen Telekom oder Strea­ming-Abon­ne­ments z.B. von Netflix, und über terres­tri­sche Rund­funk­ver­teil­netze (DVB-T) weniger attraktiv, weil sie die hierfür anfal­lenden Kosten zusätz­lich zu denen über­nehmen müssen, die ihnen für das Fernseh-Basis­paket über Breit­band­netze aufer­legt werden.

Die Mono­pol­kom­mis­sion hat deshalb bereits in ihrem Sekt­or­gut­achten Tele­kom­mu­ni­ka­tion 2011 (S. 20) gefor­dert, § 2 Nr. 15b der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung als wett­be­werbs­feind­liche „Markt­zu­tritts­hürde“ zu strei­chen.

TV-Versor­gung von Mehr­par­tei­en­häu­sern: Profi­ta­bles Geschäft

Für die Wohnungs­wirt­schaft und Unter­nehmen, die haus­ex­terne Breit­band­netze betreiben, hingegen ist das Neben­kos­ten­pri­vileg überaus attraktiv. Viele größere Immo­bi­li­en­un­ter­nehmen haben Toch­ter­ge­sell­schaften für den Betrieb haus­in­terner Breit­band­netze gegründet, die auch die Heran­füh­rung von Fern­seh­si­gnalen über­nehmen und hiermit erkleck­liche Gewinne erwirt­schaften – nicht zuletzt deshalb, weil sich Mieter nicht gegen (auch bei „Mehr­nut­zer­ver­trägen“) relativ hohe Preise durch Wechsel zu einer anderen Art des TV-Bezugs wehren können. Für klei­nere Vermieter sowie für Verwalter von Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften ist es bequem, weil sie einen sich über häufig zehn oder mehr Jahre erstre­ckenden „Gestat­tungs­ver­trag“ mit einem Netz­be­treiber (z.B. Voda­fone, Deut­sche Telekom) abschließen können, der Wohn­ge­bäude – gegen ein nicht uner­heb­li­ches Entgelt – nicht nur mit klas­si­schem Fern­sehen versorgt, sondern sich zusätz­lich um die Wartung des haus­in­ternen Breit­band­netzes kümmert. Außerdem erleich­tert die Rege­lung es den Netz­be­trei­bern private Haus­halte für ihre schnellen Inter­net­an­schlüsse zu begeis­tern, weil sie diese gebün­delt mit der Fern­seh­ver­sor­gung und deshalb mit Bequem­lich­keits­vor­teilen für Konsu­menten anbieten können.

Es verwun­dert daher nicht, dass Inter­es­sen­ver­bände von Breit­band­netz­be­trei­bern und der Wohnungs­wirt­schaft nun massiv Front gegen das vom der Bundes­re­gie­rung ange­strebte Ende des Neben­kos­ten­pri­vi­legs machen. Für dessen Fort­be­stand führen sie in ihren jüngsten Verlaut­ba­rungen drei Haupt­ar­gu­mente an.

Giga­b­it­netz­ausbau und Neben­kos­ten­pri­vileg

Erstens verkündet der Bran­chen­ver­band ANGA, dass mit dem Wegfall der miet­recht­li­chen Umla­ge­fä­hig­keit „eine über­ra­gend wich­tige Grund­lage für die Anbin­dung der Wohnungen an moderne Glas­faser- und Giga­b­it­netze genommen“ würde. Der Präsi­dent dieses Verbandes lässt sich mit der Aussage zitieren: „Umla­ge­fä­hig­keit und Netz­ausbau sind gerade auf den kosten­in­ten­siven letzten Metern in die Wohnungen untrennbar mitein­ander verknüpft. Ohne Kalku­la­ti­ons­si­cher­heit wird sich der Ausbau von ultra­schnellen Netzen erheb­lich verzö­gern.“ Dieses Szenario wirkt ange­sichts dessen, dass in Deutsch­land derzeit erst 11 Prozent der Privat­haus­halte zumin­dest bis zum Gebäu­de­keller an Glas­fa­ser­netze ange­schlossen sind und der gebets­müh­len­artig unter­stellten volks­wirt­schaft­li­chen Vorteile flächen­de­ckend verfüg­barer Giga­b­it­netze überaus bedroh­lich. Tatsäch­lich verpflichtet aber § 77k Abs. 4 und 5 des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setzes (TKG) Bauherren bereits seit November 2016 dazu, bei neu errich­teten oder umfang­reich reno­vierten Gebäuden, haus­in­terne Breit­band­netze zu verlegen. Verzö­ge­rungs­spiel­räume bestehen hier gar nicht. Bei den übrigen Bestands­im­mo­bi­lien können deren Eigen­tümer gemäß § 559 Abs. 1 des Bürger­li­chen Gesetz­bu­ches grund­sätz­lich die jähr­liche Miete um 8 Prozent der für den nach­träg­li­chen Einbau haus­in­terner Breit­band­netze getä­tigten Inves­ti­tionen erhöhen. Inso­weit besteht – abge­sehen vom Risiko zukünf­tiger Geset­zes­än­de­rungen speziell im poli­tisch stark verminten Miet­recht – Kalku­la­ti­ons­si­cher­heit.

Das Neben­kos­ten­pri­vileg erhöht und beschleu­nigt auch Inves­ti­tionen in den Ausbau von Glas­faser auf den letzten Kilo­me­tern nicht. Kabel­un­ter­nehmen wie Voda­fone haben diese Gelder bereits für die Umstel­lung ihrer Netze auf DOCSIS 3.1-Technik ausge­geben. Regional ausge­rich­tete Konkur­renten der Deut­schen Telekom müssen die Glas­fa­ser­in­ves­ti­tionen in jedem Fall tätigen, wenn sie gegen die VDSL-Ange­bote des Markt­füh­rers und Gigabit-Inter­net­an­schlüsse von Kabel­un­ter­nehmen im Breit­band­markt bestehen wollen. Ebenso hat die Deut­sche Telekom ange­kün­digt, in den nächsten Jahren in Glas­fa­ser­lei­tungen bis zum Gebäu­de­keller zu inves­tieren, obwohl sie darauf drängt, das Neben­kos­ten­pri­vileg abzu­schaffen.

Da die Wohnungs­wirt­schaft dazu tendiert, Gestat­tungs­ver­träge nur noch mit kürzeren Lauf­zeiten abzu­schließen und § 77k Abs. 3 TKG ein Mitbe­nut­zungs­recht für gebäu­de­in­terne Breit­band­netze einräumt, sollten alle Netz­be­treiber ohnehin immer weniger davon ausgehen, mit der TV-Zwangs­ver­sor­gung als Teil der Betriebs­kosten über viele Jahre verläss­lich Einnahmen erzielen zu können. Die von den Indus­trie­lob­by­isten behaup­tete enge Verzah­nung zwischen der Umla­ge­fä­hig­keit einer TV-Grund­ver­sor­gung über die Betriebs­kosten auf Mieter sowie Mitglieder von Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und dem Ausbau von Giga­b­it­netzen entpuppt sich bei näherem Hinschauen als Schi­märe.

Höhere Verbrau­cher­preise durch direkte Einzel­ab­rech­nung?

Zwei­tens führen die Verbände der Breit­band- und Immo­bi­li­en­wirt­schaft an, dass sämt­liche Mieter­haus­halte bei einer Umstel­lung von der nicht abwähl­baren Fern­seh­ver­sor­gung per Sammel­in­kasso über die Betriebs­kosten auf Einzel­ver­träge jähr­liche Mehr­be­las­tungen von 100 bis 200 Euro zu tragen hätten. In der Tat liegen aktuell bei Einzel­ver­trägen die monat­li­chen Preise für die Versor­gung mit einem TV-Basis­paket oft mindes­tens um den Faktor zwei über den Entgelten von Sammel­in­kas­so­ver­trägen, die sich pro Wohnung zumeist in dem Inter­vall zwischen 5 bis 15 Euro bewegen und in Extrem­fällen bei Liegen­schaften mit sehr vielen Mietern mit weniger als 3 Euro ange­setzt werden. Dieser Preis­un­ter­schied entspricht aber keines­wegs in den Mehr­kosten, die den TV-Paket­be­reit­stel­lern durch die Mühen einer direkten Einzel­ab­rech­nung mit einem Haus­halt entstehen. Wie das Beispiel von Inter­net­an­schluss­an­bie­tern, die eben­falls jeden Kunden einzeln abrechnen müssen, zeigt, ermög­li­chen moderne IT-Systeme Einzel­ab­rech­nungen, deren Zusatz­kosten gegen­über dem Sammel­in­kasso gegen Null gehen. Damit verfügen die Unter­nehmen auf der Kosten­seite über genü­gend Spiel­raum, um auch nach der Besei­ti­gung des Neben­kos­ten­pri­vi­legs Verbrau­chern über direkte Einzel­ver­träge eine Basis-TV-Versor­gung zu Preisen anzu­bieten, die nicht von denen abwei­chen müssen, die heute bei Sammel­in­kasso verlangt werden. Die Endkun­den­preise, die Netz­be­treiber und die Wohnungs­wirt­schaft im Rahmen der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für Fern­sehen ansetzen, werden in erster Linie durch den Wett­be­werbs­druck auf den örtli­chen Gestat­tungs- und Wohnungs­miet­märkten und nicht durch Faktu­rie­rungs- oder andere Produk­ti­ons­kosten geprägt. Die avisierte Mehr­be­las­tung der Mieter resul­tiert nicht aus einem Natur­ge­setz. Sie ist Folge einer nicht alter­na­tiv­losen Stra­tegie, die auf den Fort­be­stand hoher Gewinn­margen im Geschäft mit der TV-Basis­ver­sor­gung von Mietern zielt.

Soziale Verwer­fungen durch Wegfall der Umla­ge­fä­hig­keit?

Drit­tens wird gewarnt, dass eine Abschaf­fung der Umla­ge­fä­hig­keit in hohem Maße unso­zial sei. Bei wohn­geld­be­rech­tigten Mietern, wie insbe­son­dere Empfän­gern von Arbeits­lo­sen­geld 2, über­nimmt heute der Sozi­al­hil­fe­träger die Kosten der TV-Grund­ver­sor­gung als Teil der Wohnungs(neben-)kosten zusätz­lich zum Regel­satz. Wenn die TV-Versor­gung nicht mehr ein Element der Betriebs­kosten von Wohnungen wäre, würden sozial schwache Mieter sie aus dem Regel­satz beglei­chen müssen. Ange­sichts dieser Lage ist die am nächsten liegende Konse­quenz, für Haus­halte ohne Fern­seh­emp­fangs­mög­lich­keit über Satellit, Terre­strik oder Internet den Hartz-IV-Regel­satz ange­messen um einen markt­ge­rechten Preis für den Bezug eines TV-Basis­pa­kets zu erhöhen. Die Beibe­hal­tung des wett­be­werbs­feind­li­chen Neben­kos­ten­pri­vi­legs ist also auch mit Blick auf Empfänger von Sozi­al­leis­tungen keines­wegs zwin­gend.

Perspek­tiven

Einige effi­zient geführte Unter­nehmen der Immo­bi­li­en­wirt­schaft verzichten schon heute darauf, Gewinne mit einer über die Betriebs­kosten abge­rech­neten TV-Zwangs­ver­sor­gung zu erzielen. Sie arbeiten zur TV-Grund­ver­sor­gung in ihren Gebäuden zwar mit einem Breit­band­netz­be­treiber zusammen. Die Entschei­dung, ob mit diesem Partner ein Vertrag abge­schlossen werden oder Fern­sehen auf einem anderen Weg oder gar nicht in die Wohnung kommen soll, über­lassen sie jedoch ihren Mietern (z.B. Gemein­nüt­zige Akti­en­ge­sell­schaft Ludwigs­hafen am Rhein [Link entfernt] ) oder stellen eine Grund­ver­sor­gung ohne Aufpreis zur Verfü­gung (z.B. Leip­ziger Wohnungs- und Bauge­sell­schaft).

Die fort­dau­ernden Verweise von Lobby­isten auf vermeint­liche Allge­mein­wohl­vor­teile der Beglü­ckung von Mietern mit einem TV-Basis­paket über die Betriebs­kosten ihrer Wohnung erschre­cken. Mit der glei­chen illi­be­ralen Logik könnten Bundes­bürger beim nächsten Auto­kauf auch zur „Wahl“ eines elek­trisch ange­trie­benen Modells oder zu fleisch­loser und fett­armer Ernäh­rung an einem Tag pro Woche verpflichtet werden. Bran­chen­ver­treter würden an Glaub­wür­dig­keit gewinnen, wenn sie auf ihre scha­blo­nen­hafte Argu­men­ta­tion verzichten und Vor- sowie Nach­teile des Neben­kos­ten­pri­vi­legs nuan­cierter aufzeigen.

Zur Person

Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott leitet den Lehr­stuhl für Unter­neh­mens- und Tech­no­lo­gie­pla­nung an der Mercator School of Manage­ment Duis­burg der Univer­sität Duis­burg-Essen.

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