Recht im TKG

Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es ein

Nach lang­jäh­riger Diskus­sion gibt es in Deutsch­land nun ein gesetz­lich verbrieftes Recht auf einen schnellen Internet-Anschluss. Fehlt dieser, verpflichtet die BNetzA einen Provider zur Bereit­stel­lung. So fordern Sie Ihr Recht auf Internet ein.
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Mit dem Erfolg des Inter­nets wuchs der Wunsch, dass bald­mög­lichst jeder Bürger einen vernünftig nutz­baren Inter­net­anschluss bekommt. Jahre­lang sah die Realität aber ganz anders aus - insbe­son­dere in länd­lichen Gebieten: Entweder gab es gar kein Internet oder nur im Schne­cken­tempo bezie­hungs­weise mit stän­digen Verbin­dungs-Abbrü­chen.

Schon früh wuchs der Wunsch danach, dass der Gesetz­geber ein einklag­bares Recht auf einen schnellen Inter­net­anschluss formu­liert. Doch die Diskus­sionen über die Umsetz­bar­keit und prak­tische Ausge­stal­tung eines Rechts auf Breit­band-Internet zogen sich über viele Jahre hin. Erst in den Jahren 2021 und 2022 wurde dieses Recht für alle Bürger in Deutsch­land endgültig einge­führt. Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es ein Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es ein
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In diesem Ratgeber erläu­tern wir, wer unter dieses Recht fällt, wie Sie als Verbrau­cher dieses Recht geltend machen können und wie das von der Bundes­netz­agentur fest­gelegte Proze­dere funk­tio­niert.

Ein kurzer Rück­blick

Schon rund um die Jahr­tau­send­wende gab es in Deutsch­land die Idee, schnelles Internet als Univer­sal­dienst zum Bestand­teil der Grund­ver­sor­gung für alle Bürger zu machen - vergleichbar mit anderen Berei­chen der Grund­ver­sor­gung wie Gas-, Wasser- und Elek­tri­zitäts­ver­sor­gung, Post­zustel­lung, Abfall­ent­sor­gung, Ärzte und Kran­ken­häuser, Bildungs- und Kultur­ein­rich­tungen usw.

Doch entweder wurde dieses Grund­recht nur unzu­rei­chend umge­setzt und viel zu lasche Mindest­vor­gaben wie 56 kBit/s fest­gelegt. Oder die Vorgabe (von beispiels­weise mindes­tens 50 MBit/s) war eine rein poli­tische Vorgabe im Rahmen der "Breit­band­stra­tegie der Bundes­regie­rung", die aber nie als einklag­bares Recht umge­setzt wurde.

Zu der lang­jäh­rigen Verzö­gerung eines Rechts auf Breit­band-Internet hat auch die Lobby-Arbeit der Breit­band-Verbände beigetragen, die sich über viele Jahre gegen die Einfüh­rung eines Breit­band-Univer­sal­dienstes gewehrt haben. Schließ­lich formu­lierte die EU in der EU-Richt­linie 2018/1972 des Euro­päi­schen Parla­ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 eine Vorgabe für einen Univer­sal­dienst in der Tele­kom­muni­kation, den auch Deutsch­land in geltendes Recht umsetzen musste.

Die neue Rege­lung im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz

Erst zum 1. Dezember 2021 trat dann eine Version des deut­schen Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes in Kraft, die erst­mals ein einklag­bares Recht auf einen schnellen Inter­net­zugang für alle Bürger beinhal­tete. Im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz ist in § 156 bis § 163 nun vorge­geben: Endnutzer haben gegen­über Unter­nehmen, die durch die Bundes­netz­agentur verpflichtet worden sind, einen Anspruch auf Versor­gung mit den von der Verpflich­tung umfassten Tele­kom­muni­kati­ons­diensten, einschließ­lich des hierfür notwen­digen Anschlusses an ein öffent­liches Tele­kom­muni­kati­ons­netz, an ihrer Haupt­woh­nung oder an ihrem Geschäftsort. Der dienst­ver­pflich­tete Anbieter hat die Versor­gung inner­halb der von der Bundes­netz­agentur fest­gelegten Frist nach Geltend­machung durch den Endnutzer sicher­zustellen. Mindes­tens verfügbar sein müssen Sprach­kom­muni­kati­ons­dienste sowie ein schneller Inter­net­zugangs­dienst für eine ange­mes­sene soziale und wirt­schaft­liche Teil­habe, einschließ­lich des hierfür notwen­digen Anschlusses an ein öffent­liches Tele­kom­muni­kati­ons­netz an einem festen Standort. Meldet sich kein Anbieter freiwillig, wird einer von der Bundesnetzagentur zur Versorgung verpflichtet Meldet sich kein Anbieter freiwillig, wird einer von der Bundesnetzagentur zur Versorgung verpflichtet
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Jeder Anbieter, der auf dem Markt der Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizu­tragen, dass die Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten nach dem TKG erbracht werden kann. Die Fest­stel­lung, dass der Bürger unter­ver­sorgt ist, trifft die BNetzA. Sofern kein Unter­nehmen inner­halb eines Monats nach Veröf­fent­lichung der Unter­ver­sor­gungs­fest­stel­lung schrift­lich oder elek­tro­nisch gegen­über der BNetzA zusagt, sich zur Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten zu verpflichten, dann benennt die BNetzA eines oder mehrere dieser Unter­nehmen, die Dienste einschließ­lich des hierfür notwen­digen Anschlusses an ein öffent­liches Tele­kom­muni­kati­ons­netz zu erbringen.

Die neue Rege­lung in der TK-Mindest­ver­sor­gungs­ver­ord­nung

Eine Mindest­geschwin­dig­keit wurde aller­dings erst in den darauf­fol­genden Monaten nach Inkraft­treten des TKG disku­tiert und fest­gelegt, diese liegt seit Sommer 2022 bei mindes­tens 10 MBit/s im Down­stream, 1,7 MBit/s im Upstream und einer Latenz von höchs­tens 150 Milli­sekunden. Wer noch keinen Anschluss mit mindes­tens diesen Werten erhalten kann, soll sich bei der BNetzA melden. Denn erst­mals hat der Gesetz­geber - vertreten durch die BNetzA - ein Verfahren fest­gelegt, mit dem Bürger ihr Recht auf einen schnellen Inter­net­zugang geltend machen können. Zusätz­lich zum Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz gibt es hierfür die Tele­kom­muni­kati­ons­min­dest­ver­sor­gungs­ver­ord­nung (TKMV).

Mit der erst­maligen Fest­legung startet die BNetzA übri­gens eine dyna­mische Entwick­lung, die sich an den zukünf­tigen Bedürf­nissen orien­tiert. Die Fest­legung ist also nur ein Anfang. Die Werte werden jähr­lich über­prüft und gege­benen­falls ange­passt. Ein voran­schrei­tender Giga­bit­ausbau wird dafür sorgen, dass die fest­gelegten Werte eben­falls ansteigen werden.

So gehts: Die Mindest­ver­sor­gung einfor­dern

Wer aktuell keine Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten nach den obigen Vorgaben hat und auch kein Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter eine Versor­gung in Aussicht stellt, sollte sich an die Bundes­netz­agentur wenden und dafür das Kontakt­for­mular Tele­kom­muni­kation verwenden. Hier muss dann der Punkt "Versor­gung mit Tele­kom­muni­kation" ausge­wählt werden.

Der Bürger muss dann der BNetzA die Situa­tion schil­dern, und die Behörde geht dem anschlie­ßend nach. Das heißt, die BNetzA prüft die Angaben und kann dann offi­ziell eine Unter­ver­sor­gung fest­stellen und die Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter infor­mieren. Inner­halb von einem Monat können sich die Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter dann bei der BNetzA melden, um eine ange­mes­sene Versor­gung anzu­bieten. Sollte sich kein Anbieter melden, kann die BNetzA ein oder mehrere Unter­nehmen verpflichten, ein Versor­gungs­angebot zu machen und, falls der Betrof­fene dieses Angebot annimmt, diesen ans Tele­kom­muni­kati­ons­netz anschließen lassen.

Inner­halb von spätes­tens vier Monaten wird die BNetzA dann also eines oder mehrere Unter­nehmen verpflichten, ein Angebot für die Mindest­ver­sor­gung zu machen. Die verpflich­teten Anbieter müssen spätes­tens nach drei Monaten beginnen, die Voraus­set­zung für die Anbin­dung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindest­angebot dann inner­halb von weiteren drei Monaten zur Verfü­gung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfü­gung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erheb­liche Baumaß­nahmen erfor­der­lich sind.

Das müssen Betrof­fene beachten

Das Recht auf Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindest­angebot erbracht werden soll. Es besteht also kein Anspruch auf Anschluss an eine bestimmte Technik, zum Beispiel Glas­faser. Auch in den Fällen, in denen Unter­nehmen durch die Bundes­netz­agentur zu einer Versor­gung verpflichtet werden, erfolgt die Verpflich­tung unab­hängig von der ange­botenen Technik. Ziel der Maßnahmen der Bundes­netz­agentur ist aller­dings, dass die Mindest­band­breite in der Haupt­woh­nung oder am Geschäftsort verfügbar ist, und zwar dauer­haft und nicht nur in Ausnah­mefällen (wie oft bei den bishe­rigen "bis-zu"-Angaben der Provider).

Eine freie Wahl des Anbie­ters wird nur dann möglich sein, wenn sich mehrere Tele­kom­muni­kati­ons­unter­nehmen bereit erklären, dem Bürger ein Vertrags­angebot zu machen. Ansonsten wird es nur ein Angebot geben: Entweder durch ein frei­wil­liges Angebot eines Tele­kom­muni­kati­ons­unter­neh­mens oder durch die Verpflich­tung der Bundes­netz­agentur.

Die Mindest­ver­sor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten ist für Verbrau­cher laut dem TKG "zu einem erschwing­lichen Preis" anzu­bieten. Dieser orien­tiert sich an der Entwick­lung der Preise für Tele­kom­muni­kati­ons­dienste. Daher werden die Entwick­lung und die Höhe der Preise durch die Bundes­netz­agentur beob­achtet. Entspre­chende Grund­sätze werden aktuell erar­beitet und später veröf­fent­licht. Ein Recht auf die Versorgung mit einer bestimmten Technik (wie zum Beispiel Glasfaser) gibt es nicht. Ein Recht auf die Versorgung mit einer bestimmten Technik (wie zum Beispiel Glasfaser) gibt es nicht.
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Das Mindest­angebot bedeutet übri­gens nicht, dass es nur noch Telefon und Internet im Paket gibt. Der Verbrau­cher hat zwar ein Recht auf Versor­gung mit dem Mindest­angebot an Sprach­kom­muni­kations- und Inter­net­zugangs­diensten, aber keine Pflicht, beides abzu­nehmen. Sollten er Inter­net­dienste nicht nutzen, kann er auch nur einen reinen Tele­fon­anschluss bean­tragen.

Die Bundes­netz­agentur kann die Unter­nehmen übri­gens nur dazu verpflichten, die Mindest­ver­sor­gung anzu­bieten. Wenn ein entspre­chendes Angebot zur Verfü­gung steht, das die Mindest­anfor­derungen zu einem für Verbrau­cher erschwing­lichen Preis erfüllt, sind weitere Buchungs­mög­lich­keiten zulässig. Ist dies tech­nisch möglich, steht es dem Verbrau­cher und dem Anbieter frei, sich vertrag­lich auf eine anders ausge­stal­tete Versor­gung zu einigen (zum Beispiel mit höherer Inter­net­geschwin­dig­keit zu einem höheren Preis).

Der DSL- oder Kabel-Provider hat High­speed verspro­chen, doch der Anschluss liefert bei weitem nicht die verspro­chene Geschwin­digkeit: Dann kann der Kunde kündigen oder den Preis mindern. In einem sepa­raten Ratgeber erläu­tern das offi­zielle Proze­dere hierfür.

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