SMS-Flatrate

Urteil: Kundin muss für Auslands- und Premium-SMS nicht zahlen

Anbieter muss über Einschränkungen einer SMS-Flatrate informieren
Von Marc Kessler

SMS-Flatrate-Urteil Nach Ansicht des Landgerichts Kiel
muss ein Anbieter deutlich
über Einschränkungen einer (SMS-) Flatrate informieren
Bild: PictureArt - Fotolia.com; mobilcom-debitel; teltarif.de / Montage: teltarif.de
Ein Mobilfunk-Anbieter, der seinem Kunden im Vertragsformular eine kostenpflichtige SMS-Flatrate mitverkauft, darf über diesen Flatrate-Preis hinaus keine SMS abrechnen, auch wenn diese ins Ausland oder an Sonder­rufnummern verschickt wurden - zumindest dann, wenn er im Auftrags­formular nicht auf etwaige Einschränkungen der Pauschale hingewiesen hat. Das hat das Landgericht Kiel [Link entfernt] entschieden (Az.: 1 S 25/12, rechtskräftiges Urteil vom 07.09.2012), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.

Im verhandelten Fall ging es um eine Kundin der freenet-Mobilfunksparte mobilcom-debitel, die bei dem Provider einen BASE-Vertrag samt kostenpflichtiger SMS-Flatrate (5 Euro pro Monat) abgeschlossen hatte. In dem Vertrags­formular erklärte sie sich mit der seinerzeit gültigen Preisliste, dem Tarifflyer, den AGB sowie den Datenschutz­klauseln einverstanden.

Nutzerin glaubte an generelle SMS-Flatrate

SMS-Flatrate-Urteil Nach Ansicht des Landgerichts Kiel
muss ein Anbieter deutlich
über Einschränkungen einer (SMS-) Flatrate informieren
Bild: PictureArt - Fotolia.com; mobilcom-debitel; teltarif.de / Montage: teltarif.de
Die Nutzerin verschickte allerdings auch SMS zu Sonder­rufnummern und ins Ausland, so dass zwischen November 2009 und Januar 2011 insgesamt 710,65 Euro an zusätzlichen SMS-Kosten anfielen. Diese Kosten forderte die Kundin von ihrem Anbieter - abzüglich einer von ihr anerkannten Gegenforderung seitens mobilcom-debitel - zurück; insgesamt ging es noch um knapp 600 Euro. Die Begründung: Es sei eine SMS-Flatrate vereinbart worden, daher dürften für Kurznachrichten keine weiteren Kosten neben den 5 Euro pro Monat anfallen. Es könne daher nicht sein, dass diese Flatrate im Kleingedruckten wieder eingeschränkt werde.

Amtsgericht Rendsburg entschied in erster Instanz gegen die Kundin

In erster Instanz wies das Amtsgericht Rendsburg [Link entfernt] die Forderung der Mobilfunk-Kundin ab. Die AGB von mobilcom-debitel samt Preisliste und Flyer seien wirksam einbezogen worden, da diese in der Verkaufsstelle ausgelegen hätten. Bei Mobilfunk-Verträgen sei es nicht ungewöhnlich, dass Sonderdienste und Auslands­verbindungen von einer Flatrate nicht umfasst seien - der Kunde könne nicht davon ausgehen, dass sämtliche Kurznachrichten ohne Einschränkungen kostenfrei seien.

Das Landgericht Kiel verurteilte den Mobilfunker indes zur Zahlung

Damit gab sich die Klägerin nicht zufrieden und ging in Berufung. Vor dem Landgericht Kiel hatte sie Erfolg: Die Richter verurteilten den Anbieter zur (Rück-)Zahlung von insgesamt 595,96 Euro plus Zinsen. "Der Kunde geht davon aus, dass für die SMS-Dienste keine weiteren Kosten als das vereinbarte monatliche Entgelt entstehen", befand das Kieler Gericht. Denn die von der Kundin gebuchte SMS-Flatrate werde nur dem Namen nach bezeichnet, die einzelnen Preise in bestimmte Netze würden im Vertragsformular jedoch nicht aufgeführt. Hier werde lediglich auf die Preisliste und den Tarifflyer verwiesen.

Gericht: Einschränkungen müssen direkt im Vertragsformular genannt werden

Genau diesen reinen Verweis auf weitere Dokumente hielt das Gericht für nicht ausreichend: "Für den Verbraucher ist hier nicht ersichtlich, dass sich die Flatrate nicht auf alle Netze bezieht. Wenn im Vertrag selbst schon der Preis für die Flatrate genannt wird, dann muss in ihm erläutert werden, welche Einschränkungen gelten sollen. Das kann durch Zahlenhinweise oder Fußnoten geschehen. Diese müssen sich jedoch direkt auf die Flatrate beziehen, da für diese ein bestimmter Preis im Vertrag genannt wird. Der nachfolgende allgemeine Hinweis auf die AGB und den Flyer ist nicht ausreichend."

Wenn für die SMS-Flatrate ein eindeutiger Preis genannt werde, so die Richter des Kieler Landgerichts, "dann kann der Verbraucher ohne direkte Erläuterung davon ausgehen, dass die Pauschale für alle Netze gilt und keine Einschränkungen erfährt".

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