Urteil: Kein Geld für E-Plus ohne korrekten technischen Prüfbericht
E-Plus konnte sich mit seiner Forderung
vor Gericht nicht durchsetzen
Foto: Rynio-Productions - Fotolia.com; E-Plus; Base / Montage: teltarif.de
Ein Mobilfunk-Anbieter kann von seinem Kunden nur dann die Bezahlung strittiger
Rechnungsbeträge vor Gericht durchsetzen, wenn er den - je nach Fall - notwendigen technischen
Prüfbericht innerhalb der vom Telekommunikationsgesetz (TKG)
festgelegten Frist vorlegt. So hat jüngst das Amtsgericht Neustadt am
Rübenberge in einem Rechtsstreit entschieden (Az.: 52 C 675/12, Urteil vom
16.01.2013), bei dem der Mobilfunk-Anbieter E-Plus mehr als
4 000 Euro für mobiles Surfen im Ausland von einem Kunden einklagen wollte, wie die
Kanzlei Hild & Kollegen berichtet.
E-Plus forderte fast 4 300 Euro für Datenroaming-Verbindungen
E-Plus konnte sich mit seiner Forderung
vor Gericht nicht durchsetzen
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Im konkreten Fall hatte der Kunde einen Postpaid-Vertrag der E-Plus-Marke BASE
genutzt. Ende Juli 2009 sperrte E-Plus die Karte des Nutzers, nachdem im Juli des Jahres Kosten
von knapp 4 300 Euro für Daten-Roaming-Verbindungen
angefallen sein sollten. Nachdem der Kunde Mitte September Einwände gegen die Richtigkeit der
Rechnung erhoben und diese auch in der Folge nicht bezahlt hatte, kündigte E-Plus den Vertrag schließlich
außerordentlich.
"Hinsichtlich der Internetverbindungen fertigte die Klägerin [E-Plus] einen Prüfbericht an (...)", heißt es im Urteil des Gerichts; dieser sollte dem Kunden Anfang November 2009 zugegangen sein - was der Nutzer indes bestritt. Mit diesem technischen Prüfbericht wollte der Mobilfunker die Richtigkeit seiner Abrechnung belegen. Von ihrem ehemaligen Kunden forderte E-Plus vor Gericht die ausstehenden Rechnungsbeträge plus Zinsen sowie Mahn- und Rechtsanwaltskosten - insgesamt belief sich die Forderung auf knapp 5 000 Euro.
Die Klage des Anbieters scheiterte an Formalem
Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge wies die Klage von E-Plus jedoch ab. Dabei ging das Gericht gar nicht erst auf die inhaltliche Fragestellung ein, ob die Daten-Roaming-Verbindungen nun zustande gekommen waren oder nicht. Vielmehr scheiterte E-Plus mit seiner Forderung im Wesentlichen an einem Formfehler.
"Zwar legte die Klägerin einen technischen Prüfbericht vor, wonach die entstandenen Verbindungen durch Nutzung entstanden seien und eine Störung, die zu einer Beeinflussung der ordnungsgemäßen Entgelterfassung hätte führen können, nicht vorgelegen habe", schreibt die zuständige Richterin in ihrer Urteilsbegründung. "Der Prüfbericht enthält jedoch kein Datum seiner Erstellung.
In Paragraph 45i [Link entfernt] , Absatz 3 des TKG ist jedoch unter anderem festgelegt: "Ergibt die technische Prüfung (...) Mängel (...) oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen (...) unrichtig ermittelt ist."
Prüfbericht ohne Datum erstellt, Zustellung an den Kunden nicht belegt
Da der von E-Plus erstellte Prüfbericht jedoch kein Datum trug und E-Plus den fristgemäßen Zugang des undatierten Prüfberichts nicht belegen konnte, galt für die Richterin: "Diese Vermutung der Unrichtigkeit vermochte die Klägerin nicht zu widerlegen. (...) Die Klägerin hat daher nicht den Beweis erbracht, innerhalb von zwei Monaten eine den Anforderungen des Paragraph 45i Abs. 3 TKG entsprechende technische Prüfung durchgeführt zu haben."
Wie das Gericht auf Anfrage von teltarif.de mitgeteilt hat, hat E-Plus gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt - somit sollte das Urteil nun rechtskräftig sein.