Weitergabe von Telefonnutzer-Daten in der EU erlaubt
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
Bild: dpa
Wer seine Telefonnummer zur Veröffentlichung
freigibt, muss mit der Weitergabe an Auskunftsdienste auch in anderen
EU-Ländern rechnen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen
Gerichtshofs hervor.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
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Im konkreten Fall ging es um eine belgische Telefonauskunft, die von
Telefongesellschaften in den Niederlanden Nutzerdaten zur
Veröffentlichung anforderte. Diese lehnten jedoch ab, weil sie keine
Pflicht sahen, Daten an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land
weiterzugeben.
Universaldienstrichtlinie gilt für alle
Das Gericht folgte schließlich den Argumenten der belgischen Kläger und bestätigte ein Auskunftsrecht auf Grundlage der europäischen Universaldienstrichtlinie. Diese regelt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in der EU. Sie unterscheide nicht zwischen Anträgen aus dem eigenen oder anderen EU-Ländern, befanden die Luxemburger Richter. Im Gegenteil wäre eine allein auf der Ansässigkeit der Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedsland beruhende Weigerung, entsprechende Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen, mit dem Diskriminierungsverbot nicht vereinbar.
Für Nutzer gelte: Wer einmal der Veröffentlichung der Daten zugestimmt hat, muss dies vor der Weitergabe in andere Mitgliedsstaaten nicht erneut tun. Das Weiterleiten taste das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht in seinem Wesensgehalt an, hieß es weiter. Allerdings dürfen die betreffenden Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden, sondern nur für genau die, für die sie bei der ursprünglichen Veröffentlichung erhoben wurden.