Verletzend

WhatsApp: Verbreiten von Bildern kann rechtswidrig sein

Das Verbreiten von heimlich gemachten Fotos per WhatsApp, Twitter, Facebook und so weiter kann rechtswidrig sein, wenn das Recht am eigenen Bild dadurch verletzt wird.
Von Marie-Anne Winter

Justizia auf dem Frankfurter Römer Justizia auf dem Frankfurter Römer
Bild: teltarif.de
Es wird zwar immer wieder getan, ist aber kein harmloser Schülerstreich: Das Verbreiten von heimlich gemachten Bildern über Apps und Plattformen im Internet - beliebt sind vor allem WhatsApp oder Facebook. Es kann sich dabei allerdings um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Gestalt des Rechtes am eigenen Bild handeln. Kanzleien wie Wilder Beuger Solmecke [Link entfernt] oder Lampmann Haberkamm Rosenbaum berichten über einen entsprechenden Fall, der am Landgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde. Justizia auf dem Frankfurter Römer Justizia auf dem Frankfurter Römer
Bild: teltarif.de

Darin ging es um eine Schülerin, die während des Unterrichts heimlich von einer Mitschülerin fotografiert wurde. Dabei entstand der Eindruck, dass sie nahezu unbekleidet in die Schule gekommen war. Ohne ihr Wissen wurde ihre Aufnahme anschließend über den Dienst WhatsApp ins Internet gestellt. Ihre Klassenkameradin stellte das Bild auch noch auf einer der bekanntesten Funny-Webseites ein und kommentierte es. Das führte zu großer Aufmerksamkeit und vielen Kommentaren, die zum Teil sehr gehässig und beleidigend waren. Auch zwei YouTuber verwendeten das Bild und verbreiteten es über ihre Facebook- und Instagram-Seiten sowie über Twitter.

Versenden ist verbreiten

Nachdem eine Abmahnung der betroffenen Schülerin wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht weiterhalf, weil die Klassenkameradin die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, zog die Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum vor das Landgericht Frankfurt am Main.

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass nach Auffassung des Gerichtes ein Anspruch auf Unterlassen besteht und lehnte deshalb einen Antrag auf Prozesskostenhilfe von der beklagten Schülerin - also derjenigen, die das Bild aufgenommen und online verbreitet hatte - ab (Az. 2-03 O 452/14). Die Ablehnung begründeten die Richter damit, dass keine Erfolgsaussichten bestünden.

Denn bereits durch das unbefugte Verbreiten des Fotos über WhatsApp ohne Einwilligung der betroffenen Mitschülerin würde deren Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KunstUrhG verletzt. Interessant ist, dass es für das Gericht offenbar selbstverständlich ist, dass das Versenden eines Bildes über das einen Messenger-Dienst wie Whatsapp-Messenger bereits ein "Verbreiten" im Sinne des § 22 KunstUrhG darstellt.

Auch die beiden YouTuber, die das Bild über verschiedene Kanäle weiter verbreitet hatten, wurden per Eilverfahren gezwungen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die entsprechenden Inhalte zu löschen (Az.: 2-03 O 378/14).

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