Gericht verbietet Veröffentlichung privater Facebook-Nachricht
Private Facebook-Nachrichten
dürfen nicht ungefragt veröffentlicht werden
Screenshot / Montage: teltarif.de
Die (ungefragte) Veröffentlichung einer privat erhaltenen Nachricht auf dem sozialen
Netzwerk Facebook ist unzulässig. Das hat das
Hanseatische
Oberlandesgericht (Az.: 7 W 5/13, Beschluss vom 4. Februar 2013)
entschieden, wie aus der durch die Kanzlei Laake & Möbius veröffentlichten Entscheidung hervorgeht.
Im konkreten Fall hatte ein Facebook-Nutzer eine private Nachricht durch einen anderen User erhalten. Diese veröffentlichte er ohne Rückfrage in einer öffentlichen Gruppe auf dem social network. Das gefiel dem Absender der privaten Message nicht - er nahm sich einen Anwalt und wehrte sich gegen die Veröffentlichung vor Gericht.
OLG verbietet Veröffentlichung privat erhaltener Facebook-Nachricht
Private Facebook-Nachrichten
dürfen nicht ungefragt veröffentlicht werden
Screenshot / Montage: teltarif.de
Der Kläger hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht verbot dem beklagten Facebook-Nutzer unter
Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, die "persönlich an ihn gerichtete Mitteilung des
Antragstellers (...) im Internet, insbesondere auf 'Facebook' (...) zu veröffentlichen". Zudem
muss er für die Kosten des Verfahrens aufkommen.
Nach Ansicht des Gerichts verletzt (auch) die Veröffentlichung einer privaten Facebook-Nachricht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders. Denn nach einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs sei "jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden".
Ausnahmen gibt es nur bei öffentlichem Informationsinteresse
Eine Ausnahme hiervon könne es nur in Fällen geben, in denen "das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers" überwiege. Eine solche Konstellation habe im verhandelten Rechtsstreit jedoch nicht vorgelegen. Zudem, so das Gericht, habe das Schreiben zahlreiche Rechtschreibfehler enthalten, so dass die Veröffentlichung den Absender in zusätzlicher Weise bloßstelle.