Privat ist privat

Gericht verbietet Veröffentlichung privater Facebook-Nachricht

Hanseatisches OLG: Ungefragtes Posten verletzt Persönlichkeitsrechte
Von Marc Kessler

Facebook-Urteil Private Facebook-Nachrichten
dürfen nicht ungefragt veröffentlicht werden
Screenshot / Montage: teltarif.de
Die (ungefragte) Ver­öffent­lichung einer privat erhaltenen Nach­richt auf dem sozialen Netzwerk Facebook ist unzu­lässig. Das hat das Hanse­atische Oberlandes­gericht (Az.: 7 W 5/13, Beschluss vom 4. Februar 2013) entschieden, wie aus der durch die Kanzlei Laake & Möbius veröffent­lichten Entscheidung hervorgeht.

Im konkreten Fall hatte ein Facebook-Nutzer eine private Nachricht durch einen anderen User erhalten. Diese veröffentlichte er ohne Rückfrage in einer öffentlichen Gruppe auf dem social network. Das gefiel dem Absender der privaten Message nicht - er nahm sich einen Anwalt und wehrte sich gegen die Veröffentlichung vor Gericht.

OLG verbietet Veröffentlichung privat erhaltener Facebook-Nachricht

Facebook-Urteil Private Facebook-Nachrichten
dürfen nicht ungefragt veröffentlicht werden
Screenshot / Montage: teltarif.de
Der Kläger hatte Erfolg: Das Oberlandes­gericht verbot dem beklagten Facebook-Nutzer unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, die "persönlich an ihn gerichtete Mitteilung des Antrag­stellers (...) im Internet, insbesondere auf 'Facebook' (...) zu veröffentlichen". Zudem muss er für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

Nach Ansicht des Gerichts verletzt (auch) die Veröffentlichung einer privaten Facebook-Nachricht das allgemeine Persönlich­keitsrecht des Absenders. Denn nach einem früheren Urteil des Bundes­gerichts­hofs sei "jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden".

Ausnahmen gibt es nur bei öffentlichem Informations­interesse

Eine Ausnahme hiervon könne es nur in Fällen geben, in denen "das öffentliche Informations­interesse das berechtigte Interesse des Verfassers" überwiege. Eine solche Konstellation habe im verhandelten Rechts­streit jedoch nicht vorgelegen. Zudem, so das Gericht, habe das Schreiben zahlreiche Rechtschreib­fehler enthalten, so dass die Veröffent­lichung den Absender in zusätzlicher Weise bloßstelle.

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