Kündigungsbutton Pflicht: Hier wurde er (nicht) umgesetzt
Der Kündigungsbutton ist da - oder auch nicht...
Bild: teltarif.de
Im neuen Gesetz für faire Verbraucherverträge, das prinzipiell seit 1. Oktober 2021 gilt, war er bereits erwähnt: Der verpflichtende Kündigungsbutton, mit dem Verträge, die online abgeschlossen und verwaltet werden, auch online wieder gekündigt werden dürfen. Hierzu müssen die Anbieter einen gut sichtbaren Kündigungsbutton auf ihren Webseiten platzieren, der ohne große Umwege oder Schikanen erreichbar ist.
Der Gesetzgeber hat den Anbietern allerdings damals auch eine lange Übergangsfrist für die Einführung des Kündigungsbuttons eingeräumt: Spätestens seit heute muss er nun überall verfügbar sein. Nach Beobachtungen der teltarif.de-Redaktion gab es übrigens kaum einen Anbieter, der ihn schon längere Zeit vor dem heutigen Tag auf seiner Webseite hatte, auch wenn die technische Realisierung vielleicht gar nicht so komplex war.
Anhand einiger stichprobenartiger Beispiele haben wir einmal geprüft, wer den Kündigungsbutton pünktlich eingeführt hat - und wer nicht. Aber noch viel wichtiger ist die Frage: Ist er in der umgesetzten Form überhaupt sinnvoll?
Der Kündigungsbutton ist da - oder auch nicht...
Bild: teltarif.de
Die gesetzliche Vorgabe
Zum Kündigungsbutton heißt es in dem Gesetz: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite "eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann". Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Die Schaltfläche muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, wo er die entsprechenden Angaben zur Kündigung eingeben und diese dann direkt absenden kann. Interessant ist folgende Vorgabe im Gesetz: "Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein".
Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Der Gesetzgeber setzt voraus, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Vorgaben zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Umsetzung meist als Text-Schaltfläche
In der Praxis zeigt sich, dass die im Gesetz als Kündigungsschaltfläche in den Medien wohl etwas irreführend als "Kündigungsbutton" bezeichnet wurde. Nach den Beobachtungen der teltarif.de-Redaktion wurde in der Regel einfach irgendwo auf der Homepage der Anbieter der Text "Kündigen" oder "Jetzt kündigen" platziert, der dann zum entsprechenden Formular führt.
Die Forderung "gut lesbar" haben die meisten Anbieter damit erfüllt. Besonders hervorstechend ist der Text auf den Webseiten aber meist nicht. In der Regel steht er im unteren Bereich der Webseite in derselben Schriftgröße und Schriftfarbe neben Homepage-Elementen wie Impressum, AGB, Anbieter-Informationen oder Informationen zum Vertrags-Widerruf.
Dass die Schaltfläche in den meisten Fällen nicht als Grafik-Element umgesetzt wurde, hat aber auch einen Vorteil: Wer im Browser STRG-F betätigt und im Suchfeld "kündigen" eingibt, landet meist direkt bei der Kündigungsschaltfläche.
Die Umsetzung bei der Telekom
Bild: Deutsche Telekom, Screenshot: teltarif.de
Vorsicht: Kündigungsbutton außerhalb des Kundencenters!
Mit der Formulierung "die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein" hat es der Gesetzgeber möglicherweise zwar gut gemeint, den Verbrauchern aber letztendlich einen Bärendienst erwiesen. Die Absicht war wohl, dass Verbraucher einen Vertrag auch dann kündigen können, wenn sie die Login-Daten fürs Kundencenter gerade nicht zur Hand haben.
Das Ziel wurde mit der jetzigen Lösung auch erreicht. Eine Umfrage unter den teltarif.de-Kollegen ergab allerdings, dass fast alle zunächst im Kundencenter danach gesucht hatten und dann zurückgemeldet hatten: "Kündigungsbutton nicht gefunden". Doch dieser befindet sich bei den Anbietern eben wegen dieser Vorgabe nicht im Kundencenter, sondern auf der Haupt-Homepage.
Der große Nachteil dieser Lösung ist: Die Verbraucher müssen zwar die Login-Daten fürs Kundencenter nicht parat haben, dafür aber andere Daten wie Kunden- oder Vertragsnummer. Es bleibt abzuwarten, ob einige Anbieter freiwillig ein vorausgefülltes Formular zur Verfügung stellen, wenn man sich zuerst ins Kundencenter einloggt, auf die Homepage zurückkehrt und dann die Kündigungsschaltfläche anklickt. Sky macht das beispielsweise bereits so. In den meisten Fällen müssen aktuell in die Formulare alle Daten mühsam von Hand eingegeben werden. Außerdem muss bei einigen Anbietern ein Captcha gelöst werden. Ob das so im Sinne des Gesetzgebers war, müssen die kommenden Wochen und Monate zeigen.
Gegebenenfalls müssen Verbraucher im Browser zwei Tabs öffnen: Einen mit dem offiziellen Kündigungsformular und einen, in dem sie sich ins Kundencenter einloggen. Dann können aus dem Kundencenter Daten wie Kundennummer oder Vertragsnummer händisch herüberkopiert werden.
Diese Anbieter haben den Button umgesetzt
Eine Kündigungsschaltfläche auf der Webseite haben die Telekom, Vodafone und o2. Zum Teil erscheint dann nicht direkt das Eingabe-Formular, sondern es wird zunächst gefragt, ob es sich um einen Mobilfunk-, Festnetz oder TV-Vertrag handelt. Die Telekom hat den Button auch direkt im Kundencenter.
Auch bei Sky, mobilcom-debitel, klarmobil, freenet Mobile, congstar (inkl. ja!mobil und Penny Mobil), 1&1, den Drillisch-Marken, netzclub, easybell, Blau, otelo, Aldi Talk, fonic (Mobile), fyve, High Mobile und Pyur haben wir den Button beispielsweise direkt gefunden.
Amazon gehört beispielsweise zu den Anbietern, die den Kündigungsbutton auf der Homepage haben, auf der entsprechenden Seite aber anbieten, sich zunächst einzuloggen. Erwähnenswert ist, dass auch GMX und Web.de nun einen Kündigungsbutton für ihre Premium-Mail-Verträge direkt auf der Webseite haben.
Kein Kündigungsbutton gefunden: Tchibo, Lidl & einige Supermarkt-Tarife
Keinen Kündigungsbutton gefunden haben wir bis Redaktionsschluss dieser Meldung hingegen zum Beispiel bei Tchibo Mobil, Lidl Connect, sipgate, Lebara, Lycamobile, Kevag Telekom, Edeka Smart, Norma Connect, Kaufland mobil und mobi. Diese Anbieter riskieren also ab dem heutigen Tag eine Abmahnung.
Problematisch scheint die Umsetzung auch bei den Digitalabos der Online-Medien gelöst zu sein: Entweder sie haben den Kündigungsbutton gar nicht eingeführt (wie WELT Plus beispielsweise) oder man muss von der Homepage zunächst auf die Seite der Abo-Verwaltung wechseln und findet dann dort die Schaltfläche.
Update 4. Juli: Kündigungsbuttons bei Tchibo Mobil und Kevag Telekom
In Reaktion auf den obigen Absatz schreibt uns ein Sprecher von Tchibo Mobil:
Tchibo Mobil hat die Vorgabe bereits umgesetzt. Da nicht die Tchibo GmbH, sondern Tchibo Mobil Vertragspartner ist, findet sich die Kündigungsmöglichkeit aber nicht unter tchibo.de, sondern im Tchibo Mobil Portal unter https://www.tchibo-mobil.de/meine-daten/kuendigung.Eine Sprecherin von Kevag Telekom schreibt:
Netterweise haben Sie die Kevag Telekom namentlich in Ihrem Artikel zum Kündigungsbutton erwähnt, aber leider inhaltlich nicht korrekt. Wir haben das Gesetz sehr wohl umgesetzt, und zwar nach unserer Auslegung des Gesetzes innerhalb unseres Kundencenters, wie viele andere Anbieter auch. Eine sichere Validierung und Schutz vor Missbrauch ist u.E. auch nur so umsetzbar. Ich bitte Sie daher, Ihren Artikel entsprechend zu korrigieren.Ende des Updates.
Wiederauflage der Kündigungsvormerkung?
Beispiel sim.de von Drillisch: Kündigungsvormerkung prominent über dem Formular
Bild: Drillisch Online GmbH
Wirklich frech ist bei einigen Anbietern, dass sie die Seite mit dem Kündigungsformular explizit dazu nutzen, direkt über den Eingabefeldern wieder die Schaltfläche zur "Kündigungsvormerkung" zu platzieren. Diese führt dann aber nach wie vor nicht zu einer direkten Kündigung, sondern zu einem Telefonanruf, in dem der Kunde zum Bleiben überredet werden soll.
Auch nach dem Einloggen ins Kundencenter wird bei einigen Anbietern nun - teils noch deutlicher als vorher - die Kündigungsvormerkung angezeigt, die der Rückgewinnung dient, den Kunden aber darüber im Unklaren lässt, ob er nun pünktlich und rechtswirksam gekündigt hat oder nicht.
Verbraucher sollten sich davon aber nicht täuschen lassen, sondern stattdessen einfach das Kündigungsformular ausfüllen und absenden - die Kündigung ist damit rechtswirksam. Das war übrigens auch schon vor der Einführung der Kündigungsschaltfläche bei einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Kündigung so.
Seit Juli ist der Kündigungsbutton zum einfachen Kündigen digitaler Verträge Pflicht. Fast alle Provider haben ihn umgesetzt. Zum Teil ist er aber nur schwer zu finden - und es lauern weitere Fallen, vor denen teltarif.de und Juristen in einem weiteren großen Ratgeber warnen.
Nach langjähriger Diskussion gibt es in Deutschland ein gesetzlich verbrieftes Recht auf einen schnellen Internet-Anschluss. Fehlt dieser, verpflichtet die BNetzA einen Provider zur Bereitstellung. So fordern Sie Ihr Recht auf Internet ein.