Themenspezial: Verbraucher & Service Initiative

Vertrags-Kündigung per Mail - Fristwahrung per WhatsApp?

Eigen­händig unter­schrie­bene Kündi­gungen per Papier-Brief - das will Minister Busch­mann im privaten Rechts­ver­kehr redu­zieren. Für die Frist­wah­rung soll ein vorab per Messenger versandtes Foto der Kündi­gung ausrei­chen.
Von dpa /

Vertrags-Kündigung: Buschmann will BGB ändern Vertrags-Kündigung: Buschmann will BGB ändern
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Bundes­jus­tiz­minister Marco Busch­mann (FDP) will mit einer Geset­zes­ände­rung dafür sorgen, dass im privaten Rechts­ver­kehr nicht mehr so häufig eigen­händig unter­schrie­bene Papier­urkunden vorge­legt werden müssen.

In einem Vorschlag seines Minis­teriums für eine Ände­rung des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB), der der Deut­schen Presse-Agentur vorliegt und am Montag­abend zur Abstim­mung an die anderen Ressorts der Bundes­regie­rung verschickt wurde, heißt es: "Die elek­tro­nische Form wird künftig als Regel­form ausge­staltet und an die Stelle der Schrift­form treten, wenn nicht die Schrift­form durch euro­päi­sche oder inter­natio­nale Rege­lungen zwin­gend vorge­geben ist." Die Schrift­form solle nur noch als Ersatz­form für die elek­tro­nische Form beibe­halten werden.

Frist­wah­rung über Foto per Messenger

Vertrags-Kündigung: Buschmann will BGB ändern Vertrags-Kündigung: Buschmann will BGB ändern
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Damit die Kündi­gung eines Arbeits­ver­hält­nisses wirksam wird, bedarf es beispiels­weise aktuell der Schrift­form. Die elek­tro­nische Form ist hier ausge­schlossen. In dem Vorschlag von Busch­mann, der nach dem Willen seines Minis­teriums Teil des geplanten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­gesetzes werden soll, ist es umge­kehrt. Hier heißt es: "Die Been­digung von Arbeits­ver­hält­nissen durch Kündi­gung oder Auflö­sungs­ver­trag bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der elek­tro­nischen Form." Auch für Gewer­bemiet­ver­träge und Pacht­ver­träge soll die elek­tro­nische Form zur Regel werden.

Erleich­tern sollen die vorge­schla­genen Ände­rungen, wenn sie unver­ändert umge­setzt werden sollten, auch die Wahrung von Fristen im Rechts­ver­kehr. Beispiels­weise ist eine Kündi­gung von Wohn­raum laut BGB spätes­tens am dritten Werktag eines Kalen­der­monats zum Ablauf des über­nächsten Monats zulässig. Daran soll sich auch nichts ändern. Wenn ein Mieter seine Wohnung kündigen will, muss er derzeit aller­dings sicher­stellen, dass er sein unter­schrie­benes Kündi­gungs­schreiben recht­zeitig persön­lich über­gibt oder per Post aufgibt.

Künftig soll es für die Wirk­sam­keit der Kündi­gung möglich sein, dass der Mieter eine Kopie des Schrei­bens - etwa per Smart­phone-Foto - über E-Mail oder Messenger verschickt. Der Vermieter kann dann anschlie­ßend noch das Origi­nal­schreiben verlangen.

Bei online abge­schlos­senen Verträgen ist der Online-Kündi­gungs­button bereits Pflicht. Weil es hierbei aber noch viele Mängel gibt, hagelt es von den Verbrau­cher­zen­tralen weitere Abmah­nungen.

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