Themenspezial: Verbraucher & Service EU-Vorgabe

Nach Kündigungsbutton kommt nun der Widerrufs-Button

Den Kündi­gungs­button für eine einfache rechts­wirk­same Kündi­gung gibt es bereits. Doch der gesetz­lich verbriefte Vertrags-Widerruf muss weiterhin umständ­lich versandt werden. Jetzt soll ein Wider­rufs-Button kommen.
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Der gesetz­lich verbriefte Kündi­gungs­button war ein großer Fort­schritt für Verbrau­cher: Seit der Einfüh­rung müssen alle Anbieter von Online-Verträgen auch online eine Kündi­gungs­schalt­fläche anbieten, die zu einem Formular führt, mit dem der Vertrag zum nächst­mög­lichen Zeit­punkt wirksam gekün­digt werden kann. Die Kündi­gung muss umge­hend bestä­tigt werden. Zu beachten ist, dass sich der Kündi­gungs­button außer­halb des Online-Kunden­cen­ters befinden muss.

Was bislang aller­dings vergessen wurde, war der für den Kunden einfache Widerruf eines Vertrags inner­halb der gesetz­lichen Frist von 14 Tagen. Ein Hinweis auf die Wider­rufs­mög­lich­keit auf der Home­page und bei Vertrags­abschluss ist zwar schon seit längerer Zeit Pflicht. Bislang mussten Verbrau­cher dafür aber mühsam manuell eine E-Mail schreiben oder ein Wider­rufs­for­mular ausfüllen.

Das soll sich nun ändern - auch für den Widerruf soll ein einfa­cher Button einge­führt werden.

Neue Regel für alle Fern­absatz­ver­träge

EU: Neuer Widerrufs-Button kommt EU: Neuer Widerrufs-Button kommt
Bild: picture alliance/dpa
Der Rat der Euro­päi­schen Union teilte mit, der Rat und das Parla­ment hätten eine vorläu­fige poli­tische Eini­gung über eine neue Richt­linie über im Fern­absatz geschlos­sene Dienst­leis­tungs­ver­träge erzielt. Der verein­barte Text verein­facht die bestehende Gesetz­gebung, erhöht den Verbrau­cher­schutz und soll gleiche Wett­bewerbs­bedin­gungen schaffen für Dienst­leis­tungen, die online, per Telefon oder über andere Formen des Fern­mar­ketings abge­schlossen werden.

Die EU erwähnt zwar primär Dienst­leis­tungs­ver­träge aus dem Finanz-Sektor, erklärt aber ergän­zend: Da dies für alle Arten des Fern­absatzes wichtig sei, gelte die Wider­rufs­funk­tion für alle im Fern­absatz geschlos­senen Verträge, nicht nur für Finanz­dienst­leis­tungs­ver­träge.

Die wach­sende Zahl von Fern­finanz­dienst­leis­tungen, insbe­son­dere während der COVID-Pandemie, würde eine Aktua­lisie­rung der bestehenden EU-Rechts­vor­schriften in diesem Bereich erfor­dern, d. h. die Richt­linie über den Fern­absatz von Finanz­dienst­leis­tungen an Verbrau­cher aus dem Jahr 2002 müsse ersetzt werden. Der am 11. Mai 2022 vorge­legte Kommis­sions­vor­schlag hebt die Richt­linie von 2002 auf und führt als zusätz­liches Kapitel der Verbrau­cher­rech­tericht­linie neue Bestim­mungen für im Fern­absatz geschlos­sene Dienst­leis­tungs­ver­träge ein, die Verbrau­cher bei allen Arten von Geschäfts­prak­tiken schützen sollen.

Haupt­bestand­teile der Verein­barung

Das Abkommen soll die Regeln zur Offen­legung von Infor­mationen verbes­sern und zielt darauf ab, vorver­trag­liche Infor­mati­ons­pflichten zu moder­nisieren. Es gibt natür­lich den Mitglied­staaten die Möglich­keit, stren­gere natio­nale Regeln in diesem Bereich vorzu­schreiben und so jegliche Gefahr einer Absen­kung des Schutz­niveaus für Verbrau­cher zu vermeiden.

Wenn der Händler Online-Tools wie Robo-Advice oder Chat­bots nutzt, soll der Verbrau­cher das Recht erhalten, mensch­liches Eingreifen zu verlangen, um die Auswir­kungen des Vertrags auf seine finan­zielle Situa­tion besser zu verstehen.

Die Verein­barung erleich­tert für Verbrau­cher die Ausübung des Wider­rufs­rechts bei im Fern­absatz geschlos­senen Verträgen durch die Aufnahme einer leicht auffind­baren "Wider­rufs­funk­tion" in die Benut­zer­ober­fläche des Dienst­leis­ters oder Provi­ders. Ziel dieser Wider­rufs­funk­tion ist es, Verbrau­cher für ihr Wider­rufs­recht zu sensi­bili­sieren und sicher­zustellen, dass der Rück­tritt vom Vertrag nicht schwie­riger ist als der Vertrags­abschluss.

Die neue Rege­lung führt einen zusätz­lichen Schutz für Verbrau­cher vor Dark Patterns ein. Sobald der verein­barte Text in Kraft tritt, müssen die Mitglied­staaten Maßnahmen ergreifen, um den Einsatz von Dark-Pattern-Marke­ting­tech­niken zur Beein­flus­sung der Verbrau­cher­ent­schei­dungen einzu­schränken.

Die neue Richt­linie fügt außerdem weitere Bestim­mungen zu im Fern­absatz abge­schlos­senen Finanz­dienst­leis­tungs­ver­trägen hinzu. Dazu gehören Bestim­mungen zum Inertia-Selling (das Versenden unauf­gefor­derter Waren oder Dienst­leis­tungen an poten­zielle Kunden, um einen Verkauf zu tätigen). Die mit dem Euro­päi­schen Parla­ment erzielte vorläu­fige Eini­gung muss nun von beiden Insti­tutionen (Rat und Parla­ment) gebil­ligt und offi­ziell ange­nommen werden. Das ist in der Regel nur eine Form­sache.

Der rich­tige Kündi­gungs-Zeit­punkt, die vorzei­tige Kündi­gung oder der gesetz­lich vorge­schrie­bene Kündi­gungs­button: teltarif.de beant­wortet häufige Fragen zum Kündigen von Verträgen für Handy und Internet.

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