Themenspezial: Verbraucher & Service Prepaid

Verbraucherzentrale: Darf o2 die Auszahlung verweigern?

Darf o2 die Prepaid-Auszah­lung verwei­gern, wenn der Antrag­steller nicht der ursprüng­liche Prepaid-Inhaber ist? Das kam zum Beispiel bei "Easy-Money"-Prepaid­karten vor. Nun äußert sich eine Verbrau­cher­zen­trale dazu.
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"o2 verwei­gert vermehrt Prepaid-Auszah­lungen" titelten wir bei teltarif.de im Februar. Obwohl die Rechts­lage bei der Auszah­lung von Prepaid-Guthaben eigent­lich klar ist, deckten wir seiner­zeit einen Sonder­fall auf: In immer mehr Fällen weigerte sich o2, das teils hohe Prepaid-Guthaben auszu­bezahlen, beispiels­weise wenn der Antrag­steller nicht der ursprüng­liche Prepaid-Inhaber ist.

Seiner­zeit hatten sowohl die Bundes­netz­agentur als auch o2 sich gegen­über teltarif.de zu der Sache geäu­ßert. Trotzdem waren Fragen offen geblieben, und darum hat teltarif.de nun die Stel­lung­nahme einer Verbrau­cher­zen­trale einge­holt. Verbraucherzentrale zur o2-Prepaid-Auszahlung bei abweichendem Inhaber Verbraucherzentrale zur o2-Prepaid-Auszahlung bei abweichendem Inhaber
Fotos: naschman_-_fotolia.com/teltarif.de, Logo: o2
In diesem Artikel beleuchten wir also noch­mals die offen geblie­benen Frage­stel­lungen und liefern hierzu die Antworten der Verbrau­cher­zen­trale Rhein­land-Pfalz.

Die Vorge­schichte

Der grund­sätz­liche Problem­fall bei den teltarif.de vorlie­genden Fällen besteht darin, dass die aktu­elle Person, die eine Prepaid-Gutha­ben­aus­zah­lung bei o2 bean­tragte, nicht mit dem teils vor 20 Jahren bei o2 hinter­legten ursprüng­lichen Inhaber der Prepaid­karte über­ein­stimmt. Die Verbrau­cher kauften vor ca. 15 Jahren (also noch vor Einfüh­rung der gesetz­lichen Iden­tifi­zie­rungs­pflicht 2017) o2-Prepaid­karten auf Floh­märkten oder bekamen diese von Bekannten geschenkt.

Einen Besitzer­wechsel bei o2 bean­tragten die Verbrau­cher seiner­zeit zwar, doch dieser wurde abge­lehnt mit dem Hinweis, der Kunde dürfe nicht mehr als drei dieser Prepaid­karten besitzen. Bei den Prepaid­karten handelte es sich um die seiner­zeit ausge­gebenen "Easy-Money"-Prepaid­karten, zu denen das Oberlandes­gericht München geur­teilt hat, dass hier auch das "Easy-Money"-Guthaben mit ausbe­zahlt werden muss. Zum Teil haben Verbrau­cher bis zu 25 derar­tige SIM-Karten mit einem Guthaben von rund 2000 Euro pro SIM gesam­melt.

Nachdem o2 dann damit begonnen hatte, die Prepaid­karten von sich aus zu kündigen, bean­tragten die aktu­ellen Inhaber die Auszah­lung des Gutha­bens. Einige hatten zuvor jahre­lang per Bank­über­wei­sung Guthaben aufge­laden, um den Akti­vitäts­zeit­raum der Prepaid­karten zu verlän­gern. In den teltarif.de vorlie­genden Fällen lehnte o2 aller­dings die Auszah­lung mit der Begrün­dung ab, das Guthaben dürfe nur an den ursprüng­lichen Besitzer ausge­zahlt werden.

o2 verlangte für die Auszah­lung des Gutha­bens an den aktu­ellen Besitzer dann einen Nach­weis zur Abtre­tung der Auszah­lungs­ansprüche oder eine Einver­ständ­nis­erklä­rung der ursprüng­lichen "Vertrags­inhaber", obwohl zwischen diesen und dem aktu­ellen Besitzer seit Jahren kein Kontakt mehr besteht und es sich mögli­cher­weise um dama­lige Regis­trie­rungen auf Phan­tasie­namen wie "Micky Maus" handelt, was seiner­zeit von den Provi­dern geduldet worden war.

Legi­time Gründe für Begren­zung der Zahl der Prepaid­karten

Zu unserer Frage, ob o2 bereits seiner­zeit nach dem Erwerb der SIM-Karten einen Besitzer­wechsel verwei­gern durfte mit dem Hinweis, der Kunde dürfe nicht mehr als drei dieser Prepaid­karten besitzen, schreibt die Verbrau­cher­zen­trale Rhein­land-Pfalz:

Grund­sätz­lich ist o2 ein Markt­anbieter, dem natür­lich grund­sätz­lich in Selbst­ver­ant­wor­tung wirt­schaft­liche Entschei­dungs- und Hand­lungs­frei­heit gewährt wird - natür­lich unter bestimmten Regu­larien der BNetzA. Daher hat der Anbieter ggfs. "gute/legi­time Gründe" dieses Vorgehen zu wählen. Wahr­schein­lich einmal, um Kartei­lei­chen zu verhin­dern, da sonst massen­haft Karten nicht genutzt werden.

Nachdem 2011 gericht­lich entschieden wurde, dass unge­nutztes Guthaben bei Prepaid­kunden und -kundinnen nicht verfallen darf, sind viele einfach dazu über­gegangen, die Vertrags­bezie­hung zu begrenzen. Außerdem bedeutet jede neue Rufnummer auch neue Kosten für den jewei­ligen Anbieter. Daher hat man auch eine grund­sätz­liche Anzahl­begren­zung pro Person einge­zogen. Diese Frage ist aber unser­seits nicht abschlie­ßend zu beant­worten, da es nicht um eine rein zivil­recht­liche Frage geht, sondern dies hier immer im Kontext des Tele­kom­muni­kati­ons­marktes gesehen werden muss, der den Regu­lie­rungs­ent­schei­dungen der BNetzA unter­liegt.

Weitere Einschät­zungen der Verbrau­cher­zen­trale

Das LG Kiel hat in einem Urteil vom 19.05.2015 (8 O 128/13) fest­gelegt, dass die Erstat­tung von Rest­gut­haben bei Mobil­funk­ver­trägen nicht an Bedin­gungen geknüpft werden darf. Der Mobil­funk­anbieter muss Prepaid-Kunden nach der Kündi­gung unver­brauchtes Guthaben unkom­pli­ziert und ohne büro­kra­tische Hürden erstatten.

Die Erstat­tung des Rest­gut­habens ist also weder von der Verwen­dung eines spezi­ellen Auszah­lungs­for­mulars noch von der Rück­sen­dung der SIM-Karte abhängig. Aller­dings war bei diesem Urteil der Antrag­steller iden­tisch mit dem beim Provider hinter­legten Inhaber. Unsere weiteren Fragen beant­wor­tete die Verbrau­cher­zen­trale Rhein­land-Pfalz zusam­men­fas­send - letzt­end­lich zielen diese alle­samt auf die eine Frage ab: "Darf sich o2 jetzt so verhalten und die Auszah­lungen verwei­gern?"

Meines Erach­tens nach: Nein. Auch AGB-Klau­seln, die einen Verfall von Prepaid-Rest­gut­haben vorsahen, waren schon nach einem BGH-Urteil unzu­lässig (Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10). Der Anspruch auf Auszah­lung unter­liegt aller­dings der allge­meinen Verjäh­rung. Diese tritt drei Jahre zum Jahres­ende, nachdem das Guthaben einge­zahlt wurde, bzw. drei Jahre zum Jahres­ende nach Kündi­gung ein.

Mobil­funk­anbieter dürfen die Erstat­tung eines nicht verbrauchten Gutha­bens aus einem been­deten Vertrag auch nicht von der Rück­sen­dung eines Formu­lars, der Original-SIM-Karte und/oder der Über­mitt­lung einer Kopie des Perso­nal­aus­weises abhängig machen (LG Kiel, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 8 O 128/13).

Sie haben recht, damals waren aktu­eller Antrag­steller und ursprüng­licher Inhaber iden­tisch. Jedoch geht es nach Sinn und Zweck doch um die eindeu­tige Zuord­nung der Zahlung zu der Person, die auch tatsäch­lich das Guthaben einge­zahlt hat. Im Kieler Urteil heißt es so unter anderem: "Unstreitig ist jedoch nach Deak­tivie­rung der SIM-Karte, die - so das Formular auf Seite 2 über­haupt Voraus­set­zung für den Auszah­lungs­anspruch ist - für den Kunden sowohl das Datum der Abschal­tung als auch die Höhe des Rest­gut­habens nicht fest­zustellen." Meines Erach­tens ist das über­tragbar auf Ihren Fall: Kundinnen und Kundinnen ist es aufgrund der früheren von o2 gewährten Praxis (Gewäh­rung von Fantasie-Namen etc.) nicht mehr möglich, den/die ursprüng­liche/n Besitzer oder Besit­zerin fest­zustellen.

Ein "berech­tigtes Inter­esse" von o2, einen Nach­weis zur Abtre­tung der Auszah­lungs­ansprüche oder eine Einver­ständ­nis­erklä­rung der jewei­ligen ursprüng­lichen "Vertrags­inhaber" zu fordern, kann ich nicht sehen, wenn - wie in diesem Fall - die jähr­lichen Aufla­dungen per Bank­über­wei­sung zwei­fels­frei nach­gewiesen werden können.

Schluss­fol­gerungen

Inter­essant in den Ausfüh­rungen der Verbrau­cher­zen­trale Rhein­land-Pfalz ist der Hinweis auf die jahre­langen Aufla­dungen per Bank­über­wei­sung. Das Urteil des LG Kiel könnte in diesem Fall also mögli­cher­weise anwendbar sein.

Alle Betrof­fenen, denen o2 bislang die Auszah­lung des Prepaid-Gutha­bens mit Hinweis auf einen abwei­chenden Prepaid-Inhaber in den Kunden­daten von o2 verwei­gert hatte, sollten sich also mit Verweis auf diesen Artikel bei der Verbrau­cher­zen­trale ihres Wohn­orts melden.

Auch wenn eine Prepaid­karte abge­schaltet oder gekün­digt wird: Das Guthaben darf nicht verfallen. Der Provider ist gesetz­lich dazu verpflichtet, es dem Kunden auszu­bezahlen. So kommen Sie an Ihr Geld.

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