Ratgeber

Schnelle Vertragskündigung per Button: Diese Fallen lauern

Seit Juli ist der Kündi­gungs­button zum einfa­chen Kündigen digi­taler Verträge Pflicht. Fast alle Provider haben ihn umge­setzt. Zum Teil ist er aber nur schwer zu finden - und es lauern weitere Fallen, vor denen teltarif.de und Juristen warnen.
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Seit dem 1. Juli ist er nun gesetz­lich vorge­schrieben: Der verpflich­tende Kündi­gungs­button, der durch das Gesetz für faire Verbraucher­ver­träge vorge­geben ist. Er muss von allen Diens­tean­bie­tern bereit­gestellt werden, die digital abschließ­bare und zu verwal­tende Verträge anbieten.

Direkt am 1. Juli hat teltarif.de in einer stich­pro­ben­artigen Über­prü­fung fest­gestellt, das der Kündi­gungs­button bei den Anbie­tern sehr unein­heit­lich umge­setzt wurde. Inzwi­schen liegt teltarif.de eine große Zahl von Leser-Rück­mel­dungen vor, aber auch Anbieter haben sich gemeldet und die ihrer Auffas­sung nach "korrekte" Hand­habung des Kündi­gungs­but­tons erläu­tert. Wichtige Details zum neuen Kündigungsbutton Wichtige Details zum neuen Kündigungsbutton
Bild: teltarif.de
In diesem ausführ­lichen Ratgeber geben wir nun weitere Hinweise darauf, wie man den Kündi­gungs­button findet, wie man ihn von mögli­cher­weise irre­füh­renden Buttons zur Kündi­gungs­vor­mer­kung unter­scheidet - und wie die rechts­wirk­same Kündi­gung eines Vertrags gelingt. Dazu geben wir auch eine erste recht­liche Einschät­zung zweier Juristen von zwei Verbrau­cher­zen­tralen weiter.

Den Kündi­gungs­button finden

"Scheiden tut weh": Das trifft sicher­lich nicht auf den Kunden zu, der sich die Kündi­gung seines Vertrags bestimmt gut über­legt hat. Die Provider haben aller­dings gar kein Inter­esse daran, zahlende Kunden zu verlieren.

Darum ist es nicht verwun­der­lich, dass viele Provider den Kündi­gungs­button, der im Gesetz übri­gens offi­ziell "Kündigungs­schalt­fläche" heißt, mögli­cher­weise nur recht lustlos umge­setzt haben. Aller­dings muss man hierbei sagen, dass beispiels­weise einige Strea­ming-Anbieter mit ihren monat­lich künd­baren Abos ihren Kunden auch schon vor der gesetz­lichen Pflicht das Kündigen mit wenigen Klicks im Account einfach gemacht haben.

Nach Beob­ach­tungen der teltarif.de-Redak­tion haben die meisten Anbieter den Kündi­gungs­button auf ihrer Haupt-Home­page plat­ziert. Hierbei muss man aller­dings zwei Miss­ver­ständ­nisse vermeiden. Erstens befindet sich der Kündi­gungs­button meist nicht gut sichtbar in der oberen oder seit­lichen Navi­gation der Webseite oder gar promi­nent in der Mitte, sondern meist recht weit unten auf der Seite. Oft ist es der Bereich, in dem auch das Impressum, die AGB, die Preis­listen oder Hinweise zum Widerruf verlinkt sind.

Und weil die gesetz­liche Vorgabe eben "Kündigungs­schalt­fläche" lautet, hat kaum ein Anbieter den Kündi­gungs­button wirk­lich als grafisch auffäl­ligen Button gestaltet, sondern in der Regel als verlinkten Text. Meist heißt es dort "Vertrag kündigen", "Vertrag jetzt kündigen" oder einfach nur "Kündigen". Positiv: Einige Anbieter, die sowohl Fest­netz- als auch Handy-Tarife anbieten, haben zum Teil mehrere Buttons auf der Webseite.

Wer also den Kündi­gungs­button seines Provi­ders schnell finden möchte, sollte sich folgendes Proze­dere ange­wöhnen:

  1. Home­page des Provi­ders im Browser aufrufen
  2. auf der Tastatur STRG-F drücken (für Text­suche auf dieser Webseite)
  3. in diesem Such­feld "kündig" eingeben.
Dann sollte die Markie­rung auf der Webseite direkt zum "Kündi­gungs­button" springen.

Abwei­chende Auffas­sungen von der "rich­tigen Stelle"

Erste Recher­chen von teltarif.de und Rück­mel­dungen von teltarif.de-Leser haben aller­dings gezeigt: Nicht bei allen Provi­dern befindet sich der Kündi­gungs­button auf der Haupt-Home­page. Verstoßen die Provider damit gegen das Gesetz? Leider kann man das nicht genau sagen, da das Gesetz an dieser Stelle sehr weich formu­liert ist. "Die Schaltflä­chen und die Bestä­tigungs­seite müssen ständig verfügbar sowie unmit­telbar und leicht zugäng­lich sein", schreibt der Gesetz­geber. Das hat inzwi­schen zu mindes­tens zwei Inter­pre­tationen bei den Provi­dern geführt. Schaltfläche wenig auffällig in der hinterletzten Ecke Schaltfläche wenig auffällig in der "hinterletzten Ecke"?
Bild: 1und1, Screenshot: teltarif.de
Anbieter, die sich auf die Reali­sie­rung der Vorgabe "ständig verfügbar sowie unmit­telbar und leicht zugäng­lich" konzen­triert haben, haben den Kündi­gungs­button wie oben beschrieben auf der Haupt-Home­page plat­ziert. Dadurch ist er für jeder­mann über das von uns beschrie­bene Verfahren leicht auffindbar. Eine Kündi­gung ist möglich, ohne dass der Kunde Benut­zer­name und Pass­wort fürs Kunden­center parat haben muss. Das Problem dabei ist aller­dings: Wer beispiels­weise die Handy­nummer und zusätz­lich die Kunden- oder Vertrags­nummer sowie weitere Details wie Geburts­datum, E-Mail und Adresse eines Kunden kennt (oder krimi­nell erbeutet hat, zum Beispiel durch einen Einbruch ins E-Mail-Post­fach), könnte dessen Vertrag in betrü­geri­scher Absicht kündigen. Wie praxis­rele­vant diese Vermu­tung ist und wie oft das wirk­lich passieren wird, müssen die kommenden Monate zeigen.

Und darum gibt es auch Provider, die vorrangig mit Daten­schutz-Gründen argu­men­tieren und daher keinen frei zugäng­lichen Kündi­gungs­button auf der Haupt-Home­page bereit­stellen. Bei der Suche mit STRG-F taucht also tatsäch­lich kein Kündi­gungs­button auf. Kunden dieser Provider müssen sich darum zunächst mit Benut­zer­name und Pass­wort ins Kunden­center einloggen und sollten dort den Kündi­gungs­button vorfinden.

Das Problem der Kunden­ser­vice-Apps

Ein weiteres Problem, das die gesetz­liche Rege­lung aufwirft: In dem Gesetz wird immer nur von der "Webseite" der Anbieter geredet. In der Praxis ist es aber so, dass zahl­reiche Provider heute zusätz­lich zur Webseite und zum Online-Kunden­center eine Kunden­ser­vice-App haben, über die der Vertrag, die Prepaid­karte oder das Strea­ming-Abo admi­nis­triert wird. Auch bei Amazon fällt die Schaltfläche kaum auf Auch bei Amazon fällt die Schaltfläche kaum auf
Bild: Amazon, Screenshot: teltarif.de
Man kann es sich schon denken: Die Anbieter haben natür­lich auf den Gesetz­geber gehört - und den Kündi­gungs­button über­wie­gend auf der eigenen Webseite umge­setzt, aber nicht immer gleich­zeitig auch in der App. Wer es also gewohnt ist, seinen Tarif über die App zu admi­nis­trieren, muss für die Kündi­gung dann gege­benen­falls eben doch wieder den Kündi­gungs­button auf der Webseite bemühen.

Die einzige Ausnahme sind spezi­elle App-Discounter, also Handy-Tarife, die gar nicht auf einer Webseite, sondern nur über eine App gebucht werden können. Hier sollte der Kunde den Kündi­gungs­button in der entspre­chenden App suchen und auch finden.

Problem der Vormer­kung

Nach ersten Beob­ach­tungen der teltarif.de-Redak­tion landet man nicht bei allen Anbie­tern sofort nach dem Klick auf die Kündigungs­schalt­fläche beim Kündi­gungs­for­mular. Bieten Provider wie o2, Voda­fone oder die Telekom beispiels­weise ein breites Produkt­port­folio an Handy­tarifen, Fest­netz-Internet, Fern­sehen und weiteren Diensten an, kann es sein, dass man sich zunächst für den entspre­chenden "Fach­bereich" entscheiden muss und dann erst nach einem weiteren Klick beim entspre­chenden Formular landet.

Wie bereits gesagt: Der Gesetz­geber legt bei der Kündigungs­schalt­fläche Wert darauf, dass dem Kunden bei der Kündi­gung keine über­mäßigen Hürden in den Weg gelegt werden. Aller­dings gibt es gleich­zeitig weitere Vorgaben die einzu­halten sind. Beispiels­weise muss es eindeutig klar sein, dass es sich auch wirk­lich um den Kunden handelt, der gerade die Kündi­gung schickt. Drillisch: Zwei getrennte Schaltflächen für DSL und Mobilfunk Drillisch: Zwei getrennte Schaltflächen für DSL und Mobilfunk
Bild: Drillisch Online GmbH, Screenshot: teltarif.de
Ganz ohne Vorbe­rei­tung sind der Kündi­gungs­button und das Kündi­gungs­for­mular also nicht zu benutzen. Denn obwohl (oder gerade weil) mögli­cher­weise kein Einloggen ins Kunden­center erfor­der­lich ist, benö­tigt der Anbieter diverse Angaben. Und dazu zählen nicht nur Name, Adresse und Tele­fon­nummer des Kunden, sondern auch die betref­fende Rufnummer (bei einem Tele­kom­muni­kati­ons­ver­trag), die Kunden- oder Vertrags­nummer und ggf. das Geburts­datum des Kunden, so wie es im Kunden­center hinter­legt ist.

In der Praxis kann es also sinn­voll sein, im Browser zwei Tabs neben­ein­ander zu öffnen: Einen Tab, in dem man über den Kündi­gungs­button das Kündi­gungs­for­mular aufruft und einen Tab, über den man sich ins Kunden­center einloggt. Dann kann man aus dem Kunden­center Daten wie Kunden- oder Vertrags­nummer in das Kündi­gungs­for­mular kopieren. Andern­falls muss man diese gege­benen­falls zuvor aus älteren E-Mails oder Papier-Unter­lagen heraus­suchen, bevor man das Formular absenden kann.

Manche Anbieter verlangen es übri­gens, dass vor dem endgül­tigen Absenden ein Captcha gelöst werden muss.

Rück­mel­dung und Bestä­tigung müssen kommen

Wichtig war es dem Gesetz­geber, dass der Kunde nach seiner Kündi­gung nicht darüber im Unklaren gelassen werden darf, was nun passiert. Grund­sätz­lich muss der Verbrau­cher seine durch das Betä­tigen der Bestä­tigungs­schalt­fläche abge­gebene Kündi­gungs­erklä­rung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe "auf einem dauer­haften Daten­träger" so spei­chern können, dass erkennbar ist, dass die Kündi­gungs­erklä­rung durch das Betä­tigen der Bestä­tigungs­schalt­fläche abge­geben wurde.

Der Dienste-Anbieter oder Provider hat dem Verbrau­cher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündi­gungs­erklä­rung sowie den Zeit­punkt, zu dem das Vertrags­ver­hältnis durch die Kündi­gung beendet werden soll, sofort auf elek­tro­nischem Wege in Text­form zu bestä­tigen. Das wird in den meisten Fällen per E-Mail sein. Der Gesetz­geber vermutet, dass eine durch das Betä­tigen der Bestä­tigungs­schalt­fläche abge­gebene Kündi­gungs­erklä­rung dem Anbieter unmit­telbar nach ihrer Abgabe zuge­gangen ist.

Wenn der Kunde bei der Abgabe der Kündi­gungs­erklä­rung keinen Zeit­punkt angibt, zu dem die Kündi­gung das Vertrags­ver­hältnis beenden soll, wirkt die Kündi­gung im Zweifel zum frühest­mög­lichen Zeit­punkt. In einer ersten Sondie­rung der Lage hat teltarif.de fest­gestellt, dass manche Anbieter in ihre Formu­lare eine Unter­schei­dungs­mög­lich­keit einge­baut haben zwischen einer "ordent­lichen Kündi­gung" zum Lauf­zeit­ende oder einer "außer­ordent­lichen Kündi­gung", zum Beispiel bei einer nicht erbrachten Leis­tung. Für eine nicht erbrachte Leis­tung (zum Beispiel zu lang­samer Internet-Anschluss oder Umzug in ein nicht vom Provider versorgtes Gebiet) muss der Kunde dann die entspre­chenden Nach­weise erbringen. Für eine ordent­liche Kündi­gung darf natür­lich nicht zwin­gend ein Grund abge­fragt werden - höchs­tens frei­willig.

Wieder­auf­leben der Kündi­gungs­vor­mer­kung?

Eine eher trau­rige Beob­ach­tung, die teltarif.de in den ersten Tagen nach Einfüh­rung des Kündi­gungs­but­tons machen musste, ist ein regel­rechtes "Wieder­auf­leben" der Kündi­gungs­vor­mer­kung. Zum Teil werden rund um den offi­ziellen Kündi­gungs­button oder auch noch direkt auf dem Formular für eine wirk­same Kündi­gung auffäl­lige Buttons plat­ziert, auf denen steht "Kündi­gung vormerken".

Dabei handelt es sich aber um nichts weiter als eine fiese Masche der Provider. Wer sich darauf einlässt, riskiert ein Weiter­laufen des Vertrags ohne Kündi­gung. Wer statt das offi­zielle Kündi­gungs­for­mular die Kündi­gungs­vor­mer­kung ausfüllt und absendet, hat keine wirk­same Kündi­gung gesendet, sondern im Prinzip nur einen Rückruf des Provi­ders ange­for­dert. Und in diesem Tele­fonat wird der Provider natür­lich alle Hebel in Bewe­gung setzen und dem Kunden diverse Rabatte verspre­chen, um ihn zum Bleiben zu über­reden. Drillisch: Übergroße Seitenelemente zur Rückgewinnung vor dem offiziellen Formular Drillisch: Übergroße Seitenelemente zur Rückgewinnung vor dem offiziellen Formular
Bild: Drillisch Online GmbH, Screenshot: teltarif.de
Signa­lisiert der Kunde in diesem Tele­fonat auch nur einen Hauch von Inter­esse, führt der Kunden­berater die Kündi­gung nicht aus. Verbrau­cher sollten sich also nicht in die Irre führen lassen, sondern - wenn sie kündigen wollen - konse­quent das Kündi­gungs­for­mular ausfüllen und absenden.

Ein Plus­punkt für den Kunden dabei ist aller­dings: Selbst wenn man irrtüm­lich die Kündi­gungs­vor­mer­kung ausge­füllt hat und der Provider sich nicht meldet: Ein auto­matisch verlän­gerter Vertrag kann immer mit der Frist von einem Monat gekün­digt werden. Hat man sich nach einem Rück­gewin­nungs­anruf zum Bleiben entschieden, muss der Provider eine Vertrags­zusam­men­fas­sung in Text­form schi­cken, der der Kunde in Text­form zustimmen muss. Hat man auch diese schrift­liche Zustim­mung dann nicht gege­benen­falls inner­halb von 14 Tagen wider­rufen, kann es tatsäch­lich passieren, dass man wieder einen 24-Monats-Vertrag an der Backe hat.

Erste juris­tische Einschät­zungen

Nach den ersten Tagen der prak­tischen Umset­zung des Kündi­gungs­but­tons haben wir einen Juristen und Experten der Verbrau­cher­zen­trale Baden-Würt­tem­berg befragt und um seine juris­tische Einschät­zung gebeten. Er hat sich gegen­über unserer Redak­tion ausführ­lich zum Gesetz selbst und auch zur bisher beob­ach­teten prak­tischen Umset­zung geäu­ßert.

Grund­sätz­lich beob­achte die Verbrau­cher­zen­trale das Treiben der Anbieter beim Kündi­gungs­button sehr genau. Würden die Regeln nach einer gewissen Zeit nicht rechts­kon­form umge­setzt, behalte man sich recht­liche Schritte gegen einzelne Anbieter vor. Login und ein weiterer Klick notwendig - erst dann kommt der Button bei Kevag Telekom Login und ein weiterer Klick notwendig - erst dann kommt der Button bei Kevag Telekom
Bild: Kevag Telekom, Screenshot: teltarif.de
Eine rein text­liche Schalt­fläche (wie momentan fast überall anzu­treffen) betrachten die Juristen eher als eine Hürde für das einfache Auffinden. Keines­falls dürfe die Kündigungs­schalt­fläche text­lich verschleiert werden, auch eine klei­nere Schrift oder eine im Vergleich zum Websei­ten­hin­ter­grund kontrastarme Text­farbe seien nicht akzep­tabel. Fließ­text sei keine Schalt­fläche. Die Defi­nition einer Schalt­fläche sei, dass sie optisch und grafisch abge­grenzt und nicht in einen Fließ­text einge­bunden sei.

Grund­sätz­lich gelte: Die Vertrags­kün­digung müsse genau so gut auffindbar sein wie der Vertrags­abschluss. Würde der Anbieter also die übli­chen Buttons wie "Jetzt kaufen" oder "Kauf abschließen" optisch sehr auffällig auf der Webseite plat­zieren, müsse er die Kündi­gungs­but­tons genau so auffällig gestalten und diese in der Nähe der Buttons zum Kauf­abschluss posi­tio­nieren.

Jurist: Kunden­center ist eine Hürde

Wir stellten die Frage, ob es rechts­kon­form sei, den Kündi­gungs­button ausschließ­lich inner­halb des Kunden­cen­ters anzu­bieten, wie einige Anbieter das mit Verweis auf den Daten­schutz tun. Das verneinte der Jurist klar: Ein zwin­gender Login ins Kunden­center sei auf jeden Fall eine Hürde. Vorge­scho­bene Daten­schutz­gründe für diese Lösung seien eine "schlecht gemachte Schutz­behaup­tung" der Anbieter.

Nicht so kritisch sah der Experte aller­dings das Fehlen von Kündi­gungs­but­tons in Kunden­ser­vice-Apps, wenn gleich­zeitig ein Button auf der Webseite exis­tiert. Eine Ausnahme seien natür­lich die App-Discounter, wo alles über die App möglich sein müsse. Captcha bei Vodafone, Rückgewinnungs-Versuch aber erst dezent danach Captcha bei Vodafone, Rückgewinnungs-Versuch aber erst dezent danach
Bild: Vodafone, Screenshot: teltarif.de
Nur zum Teil schätzte der Jurist das teils zwin­gende Lösen eines Captchas auf dem Kündi­gungs­for­mular als proble­matisch ein. Hier müsse man sich bei der Beur­tei­lung daran orien­tieren, wie der Anbieter gene­rell Bestell­abläufe und Kontakt­for­mulare auf der Webseite tech­nisch umge­setzt habe. Sei prin­zipiell überall ein Captcha zu lösen, ist das laut dem Experten dann auch beim Kündi­gungs­for­mular kein Problem. Trete das Captcha nur auf dem Kündi­gungs­for­mular auf, aber sonst nirgends, könne man das als bewusst gesetzte Hürde inter­pre­tieren.

Verbrau­cher­schützer zur Kündi­gungs­vor­mer­kung

Zu der von teltarif.de beob­ach­teten "Renais­sance der Kündi­gungs­vor­mer­kung" auf den offi­ziellen Kündi­gungs­for­mularen konnte der Experte hingegen kein gutes Wort finden. Eine allei­nige Kündi­gungs­vor­mer­kung mit Tele­fon­anruf ganz ohne offi­zielles Kündi­gungs­for­mular sei defi­nitiv illegal. Schon vor Einfüh­rung des Kündi­gungs­but­tons habe man ja wirksam in Text­form kündigen können - ganz ohne Zwangs-Rückruf.

Würde die teils sehr auffällig auf dem Kündi­gungs­for­mular plat­zierte zusätz­liche "Einla­dung" zur Kündi­gungs­vor­mer­kung text­lich und grafisch eine zu starke Ablen­kung darstellen, dann sei diese nicht zulässig.

Gene­rell stellte der Jurist fest, dass das Gesetz zeit­lich nicht als "Schnell­schuss" entstanden sei und die Anbieter zur Umset­zung des Kündi­gungs­but­tons ja auch noch eine mehr­mona­tige Nach­frist erhalten hätten. Als "hand­werk­liche Fehler" könne man alle diese in diesem Artikel ange­spro­chenen Unklar­heiten also nicht bezeichnen. Man müsse eher vermuten, dass der Gesetz­geber diverse Gege­ben­heiten mögli­cher­weise absicht­lich schwammig formu­liert habe.

Kurze Einschät­zung der Verbrau­cher­zen­trale NRW

Auch ein Jurist der Verbrau­cher­zen­trale NRW hat teltarif.de inzwi­schen eine kurze Einschät­zung über­sandt. Die Formu­lie­rung "ständig verfügbar sowie unmit­telbar und leicht zugäng­lich" sei aus Sicht der Juristen so zu verstehen, dass die Schalt­fläche "zwin­gend außer­halb eines Kunden­cen­ters oder sons­tigen nicht direkt erreich­baren Berei­ches vorhanden sein muss". Ein vorhe­riger Login etc. würde "nicht mehr zu einer unmit­tel­baren Zugäng­lich­keit" führen. "Kündi­gungs­but­tons inner­halb eines Kunden­cen­ters stellen keine rechts­kon­forme Umset­zung der Pflicht dar." Der Kündi­gungs­button müsse vorhanden sein, jedoch nicht ausschließ­lich an einer Stelle. Er könne an verschie­denen Orten imple­men­tiert werden.

Zum Thema der "opti­schen" Gestal­tung sagt der Jurist: "Welche Schaltflä­chen den gesetz­lichen Vorgaben entspre­chen, muss im Einzel­fall geprüft werden." Auch ob das Lösen eines Captchas gegen eine rechts­kon­forme Umset­zung spricht, müsse "im Einzel­fall geprüft werden". Zur gleich­zeitig propa­gierten Kündi­gungs­vor­mer­kung sagt der Jurist, Anbieter dürften nicht durch irre­füh­rende Gestal­tungen die Verbrau­cher von der Möglich­keit der Kündi­gung über den neuen Kündi­gungs­button abhalten oder über die Verwen­dung täuschen. Hier müsse "im Einzel­fall geschaut werden", ob eine Irre­füh­rung vorliege und die Verbrau­cher die Möglich­keiten vertau­schen.

Bundes­netz­agentur fühlt sich nicht zuständig

Auf die in diesem Artikel formu­lierten Fragen und Gege­ben­heiten ange­spro­chen, antwor­tete die Bundes­netz­agentur:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Kündi­gungs­mög­lich­keit über den Kündi­gungs­button ist im Bürger­lichen Gesetz­buch gere­gelt. Daher fällt sie nicht in den Aufga­ben­bereich der Bundes­netz­agentur. Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher können sich bei Schwie­rig­keiten an die Rechts­bera­tung der Verbrau­cher­zen­tralen oder an einen Rechts­anwalt wenden. Fragen zum Gesetz für faire Verbraucher­ver­träge können Sie an das Bundes­minis­terium der Justiz richten.
teltarif.de wird hierzu beim Bundes­jus­tiz­minis­terium nach­fragen, gene­rell die Umset­zung des Kündi­gungs­but­tons auf jeden Fall weiter beob­achten - und nimmt auch gerne Hinweise von Lesern dazu entgegen.

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