Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

Kündigungsbutton: Pflicht-Login ist nicht erlaubt

Darf der gesetz­lich vorge­schrie­bene Kündi­gungs­button so umge­setzt sein, dass der Kunde sich zunächst mit seinem Pass­wort einloggen muss? Das Land­gericht Köln hat dazu entschieden.
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Der seit 1. Juli verpflich­tende Kündi­gungs­button soll Kunden eine schnelle und einfache Kündi­gung erlauben. Viele Verbrau­cher und Verbrau­cher­schützer beschäf­tigt seine prak­tische Umset­zung aber weiterhin: Nach wie vor lauern Fallen, einzelne Anbieter verzö­gern die Kündi­gungs­bestä­tigung oder es starten neue Provider zunächst ohne Kündi­gungs­button. Die Folge: Zahl­reiche Unter­nehmen wurden wegen mangel­hafter Umset­zung abge­mahnt.

Nun gibt es erste Berichte dazu, dass die korrekte oder nicht korrekte Umset­zung des Kündi­gungs­but­tons vor Gericht gelandet ist. Und das Urteil dazu ist eindeutig.

NetCologne und NetAachen wurden verur­teilt

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Die Rechts­anwälte Dr. Bahr und Chris­tian Solmecke berichten über einen Beschluss des LG Köln, in dem die Frage behan­delt wird: Ist es erlaubt, dass der Kunde, der kündigen möchte, sich dazu zwin­gend mit Pass­wort in seinen Account einloggen muss?

Betroffen von dem Urteil sind die Provider NetCologne und NetAachen. Das Gericht beschloss, dass es den beiden Provi­dern verboten ist, "keine unmit­telbar und leicht zugäng­liche, insbe­son­dere nicht erst nach Einloggen mit Kunden­nummer und Kunden­kenn­wort erreich­bare, Bestä­tigungs­seite, sowie Schalt­fläche für die Bestä­tigung einer Kündi­gung vorzu­halten". Das heißt: Die verpflich­tende Eingabe eines Pass­worts zum Absenden des Kündi­gungs­but­tons ist nicht erlaubt.

Die Betä­tigung der Kündi­gungs­schalt­fläche müsse "unmit­telbar zu einer Bestä­tigungs­seite" führen - und damit hat das Gericht klar gemacht, dass bei der Vorgabe "unmit­telbar" ein Absenden ohne Pass­wort­ein­gabe möglich sein muss.

Die Begrün­dung des Gerichts

Die nach dem Gesetz abzu­fra­genden Angaben sind nach Auffas­sung des Gerichts ausweis­lich der Geset­zes­begrün­dung zugleich als Mini­mal­vor­gabe und als Maxi­mal­vor­gabe zu verstehen. Die Beschrän­kung der zu verlan­genden Angaben solle Ausge­stal­tungen verhin­dern, bei denen der Unter­nehmer weitere, für den Verbrau­cher nicht ohne Weiteres verfüg­bare Daten abfragt und so "eine einfache und unkom­pli­zierte Kündi­gung erschwert". Zugleich solle die Abfrage "dem Grund­satz der Daten­spar­sam­keit nach der DS-GVO Rech­nung tragen". Kunden- und Vertrags­nummer fragen aller­dings die meisten Provider für eine eindeu­tige Iden­tifi­zie­rung ab.

Durch die Abfrage des Kunden­kenn­worts hätten die Provider eine Hürde aufge­baut, die in der gesetz­lichen Vorschrift nicht vorge­sehen sei. Außerdem sei die verpflich­tende Abfrage des Pass­worts dazu geeignet, den Kunden von der Kündi­gung abzu­halten, weil ihm das Kenn­wort mögli­cher­weise nicht zugäng­lich sei. Wenn derar­tige Iden­tifi­zie­rungs­mög­lich­keiten ange­boten werden, müsse zugleich eine Möglich­keit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Iden­tifi­zie­rungs­merk­malen (Wohn­anschrift, E-Mail-Adresse und derglei­chen) eine Kündi­gung zu erklären. Dies sei bei den beiden Provi­dern nicht der Fall gewesen.

Der rich­tige Zeit­punkt, Form­fragen und das Recht auf vorzei­tige Kündi­gung: teltarif.de beant­wortet häufige Fragen zum Kündigen von Verträgen für Mobil­funk und das Internet zu Hause.

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