Kündigungsbutton: Pflicht-Login ist nicht erlaubt
Urteil zum Kündigungsbutton
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Der seit 1. Juli verpflichtende Kündigungsbutton soll Kunden eine schnelle und einfache Kündigung erlauben. Viele Verbraucher und Verbraucherschützer beschäftigt seine praktische Umsetzung aber weiterhin: Nach wie vor lauern Fallen, einzelne Anbieter verzögern die Kündigungsbestätigung oder es starten neue Provider zunächst ohne Kündigungsbutton. Die Folge: Zahlreiche Unternehmen wurden wegen mangelhafter Umsetzung abgemahnt.
Nun gibt es erste Berichte dazu, dass die korrekte oder nicht korrekte Umsetzung des Kündigungsbuttons vor Gericht gelandet ist. Und das Urteil dazu ist eindeutig.
NetCologne und NetAachen wurden verurteilt
Urteil zum Kündigungsbutton
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Die Rechtsanwälte Dr. Bahr und Christian Solmecke berichten über einen Beschluss des LG Köln, in dem die Frage behandelt wird: Ist es erlaubt, dass der Kunde, der kündigen möchte, sich dazu zwingend mit Passwort in seinen Account einloggen muss?
Betroffen von dem Urteil sind die Provider NetCologne und NetAachen. Das Gericht beschloss, dass es den beiden Providern verboten ist, "keine unmittelbar und leicht zugängliche, insbesondere nicht erst nach Einloggen mit Kundennummer und Kundenkennwort erreichbare, Bestätigungsseite, sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten". Das heißt: Die verpflichtende Eingabe eines Passworts zum Absenden des Kündigungsbuttons ist nicht erlaubt.
Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse "unmittelbar zu einer Bestätigungsseite" führen - und damit hat das Gericht klar gemacht, dass bei der Vorgabe "unmittelbar" ein Absenden ohne Passworteingabe möglich sein muss.
Die Begründung des Gerichts
Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind nach Auffassung des Gerichts ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben solle Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so "eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert". Zugleich solle die Abfrage "dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DS-GVO Rechnung tragen". Kunden- und Vertragsnummer fragen allerdings die meisten Provider für eine eindeutige Identifizierung ab.
Durch die Abfrage des Kundenkennworts hätten die Provider eine Hürde aufgebaut, die in der gesetzlichen Vorschrift nicht vorgesehen sei. Außerdem sei die verpflichtende Abfrage des Passworts dazu geeignet, den Kunden von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich sei. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, müsse zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären. Dies sei bei den beiden Providern nicht der Fall gewesen.
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