Bewertungsportale

Urteil: Ärzte müssen Online-Bewertungen dulden

Lehrer, Ärzte, Anwälte - so gut wie jeder wird im Internet bewertet. Manchem gefällt das nicht. Aber löschen lassen kann man seine Daten deswegen noch lange nicht, wie der Bundesgerichtshof für das Internetportal Jameda entschied.
Von Paulina Heinze / dpa

Logo Jameda / Justizia Kann ein Arzt verlangen, aus einem Ärzte­bewertungs­portals gelöscht zu werden?
Bild: Jameda / liveostockimages - Fotolia.com
Angehörige freier Berufe wie Ärzte oder Anwälte haben keinen Anspruch auf das Löschen von Bewertungen auf einem Internet­portal. Das entschied der Bundes­gerichtshof (BGH). Die Richter wiesen damit heute die Klage eines Gynäkologen aus München ab, der gegen das Internet­portal Jameda vorging.

Der niedergelassene Arzt verlangte von den Betreibern des Online-Bewertungs­portals, sein Profil auf der Internet­seite vollständig zu löschen. Das betraf Daten wie Name, Fachrichtung und Anschrift - aber auch die Bewertungen über den Arzt. Darin war er 2012 überwiegend gelobt worden: "Toller Arzt - sehr empfehlenswert", "na ja" sowie "Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!", hieß es.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung vs. Kommunikationsfreiheit

Logo Jameda / Justizia Kann ein Arzt verlangen, aus einem Ärzte­bewertungs­portals gelöscht zu werden?
Bild: Jameda / liveostockimages - Fotolia.com
Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage des Arztes ab. Das Recht des beklagten Münchener Internet­unternehmens Jameda auf Kommunikations­freiheit überwiege, urteilte das Landgericht München. Die beruflichen Daten des Mediziners dürften folglich erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Die Revision des nieder­gelassenen Arztes dagegen wies der BGH nun zurück. Eine Begründung wollte das Gericht am Nachmittag veröffentlichen. Der "Knackpunkt" des Falls liege in der Abwägung, ob das Recht des Arztes auf infor­mationelle Selbst­bestimmung stärker wiege als das Recht der Firma auf Kommunikations­freiheit, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der BGH-Verhandlung.

Eine Rolle spielte in der Verhandlung auch das Urteil des Gerichts von 2009 zum Lehrer- Bewertungs­portal "spickmich". Damals wies das Bundes­verfassungs­gericht die Verfassungs­beschwerde einer Lehrerin gegen ihre Benotung ab. Sie sah ihr Persönlich­keits­recht durch die Schüler­noten verletzt. Die Bundes­richter befanden, dass das Recht der Schüler auf freie Kommunikation und Meinungs­austausch überwiege das Recht der Lehrerin auf informationelle Selbst­bestimmung.

Mehr zum Thema Urteil