Urteil: Ärzte müssen Online-Bewertungen dulden
Kann ein Arzt verlangen, aus einem Ärztebewertungsportals gelöscht zu werden?
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Angehörige freier Berufe wie Ärzte oder Anwälte
haben keinen Anspruch auf das Löschen von Bewertungen auf
einem Internetportal. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die
Richter wiesen damit heute die Klage eines Gynäkologen aus
München ab, der gegen das Internetportal Jameda vorging.
Der niedergelassene Arzt verlangte von den Betreibern des Online-Bewertungsportals, sein Profil auf der Internetseite vollständig zu löschen. Das betraf Daten wie Name, Fachrichtung und Anschrift - aber auch die Bewertungen über den Arzt. Darin war er 2012 überwiegend gelobt worden: "Toller Arzt - sehr empfehlenswert", "na ja" sowie "Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!", hieß es.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung vs. Kommunikationsfreiheit
Kann ein Arzt verlangen, aus einem Ärztebewertungsportals gelöscht zu werden?
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Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage des Arztes ab. Das Recht
des beklagten Münchener Internetunternehmens Jameda auf
Kommunikationsfreiheit überwiege, urteilte das Landgericht München.
Die beruflichen Daten des Mediziners dürften folglich erhoben,
gespeichert und genutzt werden.
Die Revision des niedergelassenen Arztes dagegen wies der BGH nun zurück. Eine Begründung wollte das Gericht am Nachmittag veröffentlichen. Der "Knackpunkt" des Falls liege in der Abwägung, ob das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung stärker wiege als das Recht der Firma auf Kommunikationsfreiheit, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der BGH-Verhandlung.
Eine Rolle spielte in der Verhandlung auch das Urteil des Gerichts von 2009 zum Lehrer- Bewertungsportal "spickmich". Damals wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Lehrerin gegen ihre Benotung ab. Sie sah ihr Persönlichkeitsrecht durch die Schülernoten verletzt. Die Bundesrichter befanden, dass das Recht der Schüler auf freie Kommunikation und Meinungsaustausch überwiege das Recht der Lehrerin auf informationelle Selbstbestimmung.