Urteil

BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig

Das BKA-Gesetz ist teilweise verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete einige zu weit reichende und unklare Regelungen zum Einsatz heimlicher Überwachung und der Weitergabe von Daten.
Von Marie-Anne Winter

Das Bundesverfassungsgericht verkündet das Urteil zum BKA-Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht verkündet das Urteil zum BKA-Gesetz.
Bild: dpa
Jetzt ist es entschieden: Die weitreichenden Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Terrorabwehr sind zu weiten Teilen verfassungswidrig. Das verkündete das Bundesverfassungsgericht heute in Karlsruhe. Das BKA-Gesetz muss bis Ende Juni 2018 entsprechend nachgebessert werden. Die beanstandeten Regelungen dürfen bis dahin nur mit Einschränkungen angewandt werden. (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09).

Das Bundesverfassungsgericht verkündet das Urteil zum BKA-Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht verkündet das Urteil zum BKA-Gesetz.
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Mit dem heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar ist, aber die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt. Das Gericht beanstandete verschiedene im Gesetz enthaltene Regelungen.

Lauschangriff auf Wohnung und Computer

Das reformierte BKA-Gesetz ist unter anderem die Grundlage für den so genannten Bundestrojaner, eine für das BKA entwickelte Software, mit der im Zuge von Online-Durchsuchungen beispielsweise bei Terrorverdächtigen Daten von der Computer-Festplatte abschöpft werden sollen. Um Terroranschläge zu verhindern, dürfen die Ermittler seit 2009 unter anderem Wohnungen verwanzen und mit Kameras ausspähen.

Einigen Bürgerrechtlern und Politikern gingen diese Regelungen zu weit. Gegen das BKA-Gesetz hatten unter anderem der Ex-Bundesinnenminister Gerhart Baum und der frühere Kulturstaatsminister Michael Naumann geklagt. Auch neun Politikerinnen der Grünen hatten gegen das BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Zu unbestimmt und zu weit

Mit der heutigen Entscheidung wird eine lange Rechtsprechung zusammengeführt. Sie betrifft sowohl die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Maßnahmen als auch die Frage der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden und schließlich auch erstmals die Anforderungen für eine Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung dieser Maßnahmen seien die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit. Dem Gericht fehlen zum Teil auch flankierende rechtsstaatliche Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Auch bei der Gewährleistung von Transparenz, dem individuellen Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle sehen die Richter Verbesserungsbedarf. Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten seien sowohl hinsichtlich inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt. Weil die Gründe für die Verfassungswidrigkeit jedoch nicht den Kern der eingeräumten Befugnisse betreffen, gelten die beanstandeten Vorschriften mit Einschränkungen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2018.

Wie das Bundesverfassunggericht mitteilt, ist die Entscheidung teilweise mit Gegenstimmen ergangen.

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