Unlauter

BGH: Online-Spiel darf Kinder nicht zum Kauf animieren

Der BGH hat entschieden, dass die Anbieter des Online-Spiels "Runes of Magic" Kinder nicht zum Kauf von Spielzubehör animieren dürfen.
Von Marie-Anne Winter mit Material von dpa

Online-Spiele dürfen Kinder nicht zum Kauf von Zubehör animieren. Online-Spiele dürfen Kinder nicht zum Kauf von Zubehör animieren.
Bild: gameforge.com
Es bleibt dabei: Kinder dürfen in Internetspielen nicht zum Kauf von Spielzubehör animiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied heute, dass ein entsprechendes Urteil vom vergangenen Jahr aufrechterhalten wird (Aktenzeichen: I ZR 34/12). Eine Begründung liegt noch nicht vor.

Online-Spiele dürfen Kinder nicht zum Kauf von Zubehör animieren. Online-Spiele dürfen Kinder nicht zum Kauf von Zubehör animieren.
Bild: gameforge.com
In dem Streitfall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) die Softwarefirma Gameforge wegen Werbung zu dem Fantasyrollenspiel "Runes of Magic" verklagt und vom BGH recht bekommen. Der Schutz der Kinder gebiete es, dass auch im Internet eine gewisse Zurückhaltung gewahrt werde, hatte das Gericht seine Entscheidung begründet.

"Runes of Magic" funktioniert wie viele Internetspiele nach dem sogenannten "Free-to-play"-Modell: Die Spieler erhalten die Software zur Teilnahme am Spiel kostenlos. Die weitere Ausstattung ihrer Spielcharaktere etwa mit Waffen oder Zeitvorteilen können sie dazu kaufen. 2009 bewarb Gameforge weiteres Spielzubehör mit folgendem Slogan: "Schnapp' Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas".

Für das virtuelle Zubehör muss echtes Geld gezahlt werden: 3 000 Diamanten - mit denen dann im Spiel wiederum Dinge erorben werden konnten - kosten den Spieler zum Beispiel 99,99 Euro. Dafür kann man dann Waffen, Reparaturwerkzeuge, Manasteine, Reittiere oder ähnliches kaufen, um sich im Spiel Vorteile zu verschaffen.

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht hatten entschieden, dass die Aussage auch in Verbindung mit einem Link, der das Angebot konkretisiert, nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Kaufforderung an Kinder erfülle - der Kaufappell sei ja nicht "unmittelbar" in die Produktwerbung eingebaut worden. Auch war nach Ansicht der Vorinstanzen nicht der Spieltrieb der Kinder unlauter ausgenutzt worden.

Die Softwarefirma Gameforge war im ersten Verfahren nicht vor Gericht erschienen. Daher erging ein sogenanntes Versäumnisurteil. Gegen diese Entscheidung vom 17. Juli vergangenen Jahres hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die Urteile der beiden Vorinstanzen aufgehoben und die Vorgehensweise der Webseitenbetreiber untersagt.

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