Vertragsschluss an der Haustür

Urteil: Anbieter müssen über Vertragsschluss an Haustür aufklären

Vertragsabschluss per Postident sei für "durchschnittliche Verbraucher" unüblich
Von Marc Kessler

Briefträger Der "durchschnittliche Verbraucher" rechnet nach Ansicht der Richter in der Regel damit, beim Briefträger nur den Erhalt von Sendungen zu quittieren
Foto: Deutsche Post
Ein Telekom­munikations­unternehmen muss Kunden darüber aufklären, wenn das Leisten einer Unterschrift an den Postboten an der Haustür zum Vertragssschluss führt. Im konkreten Fall hatte ein Preselection-Anbieter einer Kundin entsprechende Unterlagen zugesandt, die Betroffene hatte jedoch nicht damit gerechnet, dass sie mit der Unterschrift beim Briefträger (Postident-Verfahren) bereits einen Vertrag abschloss. Wenn ein Unternehmen nicht über den Vertragsschluss per Postident aufklärt, handelt es wettbewerbswidrig und legt den Kunden, der lediglich glaubt, den Erhalt zu quittieren, herein. Das entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 5 U 93/11, Urteil vom 21.11.2011), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.

Klägerin fühlte sich vom Anbieter überrumpelt

Briefträger Der "durchschnittliche Verbraucher" rechnet nach Ansicht der Richter in der Regel damit, beim Briefträger nur den Erhalt von Sendungen zu quittieren
Foto: Deutsche Post
Die betroffene Kundin, die von dem TK-Unternehmen vor Zusendung des Vertrages angerufen worden war, verklagte den Preselection-Anbieter, weil sie sich von diesem getäuscht und überrumpelt fühlte. Sie forderte von dem beklagten Unternehmen Unterlassung und Gebührenerstattung, da sie nicht habe erkennen können, dass mit dem Leisten der Unterschrift an der Haustür ein Preselection-Vertrag an ihrem Telefonanschluss zustande gekommen sei.

Die Richter gaben der Klägerin - auch nachdem der Preselection-Anbieter in Berufung gegangen war - Recht. Das Unternehmen hätte die Betroffene deutlich darüber informieren müssen, dass die Unterschrift an der Wohnungstür im Postident-Verfahren zum Vertragsschluss führe - und nicht nur zum Quittieren des Erhalts der Sendung.

Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiere klar, dass unlauter handele, "wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern (...) dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommuni­kations­mittels wesentlich ist".

"Irreführendes Unterlassen" durch mangelnde Aufklärung

Dies sei im konkreten Fall zutreffend, denn: "Die Übersendung des vom Empfänger in Gegenwart des Postboten zu unterschreibenden Formulars im PostIdent-Special-Verfahren an die Verbraucherin L. ist eine geschäftliche Handlung, die ein irreführendes Unterlassen (...) impliziert, da mit Hilfe dieser Unterschrift ein Vertrag im Fernabsatz zustande kommen soll (...), ohne dass dies dem unterschreibenden Verbraucher vor Abschluss des Vertrags (hinreichend) deutlich gemacht worden ist."

Zudem habe mit der Unterschrift an der Haustür nicht nur, wie der beklagte Preselection-Anbieter geltend gemacht habe, "ein bereits mündlich am Telefon zustande gekommener Vertrag nur noch einmal bestätigt werden", sondern "ein Vertrag der in Rede stehenden Art nach der Sichtweise des Senats (erst) zustande kommen" sollen.

"Durchschnittlicher Verbraucher" rechnet nicht mit Vertragsschluss beim Postboten

Dass der durchschnittliche Verbraucher nicht davon ausgehen kann, an der Haustür per Unterschrift einen Vertrag abzuschließen, stellten auch die Richter des Kammergerichts in ihrer Urteilsbegründung noch einmal sehr deutlich dar: "Für den durchschnittlichen Verbraucher", heißt es da in bestem Juristen-Deutsch, sei es ein "wenn nicht gar gänzlich unbekannter, so aber doch zumindest (jedenfalls bislang) höchst ungewöhnlicher Vorgang, dass es, wenn ein bei ihm zu Hause klingelnder Briefträger eine Unterschrift bei Überreichung einer Sendung erbittet, um die Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Absender dieser Sendung geht und nicht nur - wie weiterhin nach der Lebenserfahrung in den allermeisten Fällen - um die Bestätigung des Erhalts der Sendung".

Richter: Anbieter legt Kunden herein, wenn er nicht deutlich aufklärt

Und weiter: "Wer dem klingelnden Briefträger die Wohnungstür öffnet und vor Erhalt einer Sendung zur Unterschrift aufgefordert wird, unterschreibt - und das geht auch den Mitgliedern des erkennenden Senats so - in der Annahme, dies tun zu müssen, anderenfalls die Sendung überhaupt nicht ausgehändigt zu erhalten." Wenn ein Anbieter hier vorab nicht explizit mittels "einer entsprechend deutlichen, unmissverständlichen und „unüberhörbaren“ Klarstellung" darüber aufkläre, dass dies anders sei - ergo: dass der Kunde an der Haustür einen Vertrag unterzeichne -, lege er den Kunden herein.

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