Online-Shops: Gratis-Alternative zur Sofortüberweisung ist Pflicht
Urteil: Gratis-Alternative zur Sofortüberweisung ist Pflicht
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Wer im Internet einkauft, muss auch beim
Bezahlen eine Auswahl haben: Die Sofortüberweisung darf dabei nicht
die einzige kostenlose Bezahlform für den Verbraucher sein. Darauf
macht die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein
(DAV) aufmerksam und beruft sich dabei auf ein Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 206 O 458/14).
Urteil: Gratis-Alternative zur Sofortüberweisung ist Pflicht
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Im konkreten Fall bot ein Reiseportal auf seiner Website zwei
Zahlungsarten an: Neben der kostenfreien Sofortüberweisung gab es auf
der Seite noch die Möglichkeit per Kreditkarte zu zahlen - gegen eine
Gebühr von 12,90 Euro. Dagegen klagte der Bundesverband der
Verbraucherzentralen.
Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit
Mit Erfolg: Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass mindestens eine "gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit" bestehen müsse. Das sei bei der Sofortüberweisung nicht der Fall. Denn hier müssten Kunden unter anderem zustimmen, dass Kontodaten an Dritte weitergegeben werden - wie der aktuelle Kontostand, der Kreditrahmen für den Dispokredit, die Umsätze der letzten 30 Tage und das Vorhandensein anderer Konten. Informiert wird der Verbraucher über diese Datenabfrage nicht.
Zusätzlich müssen Verbraucher dem Zahlungsdienstleister personalisierte Sicherheitsmerkmale mitteilen. Das könne zu Risiken für die Datensicherheit und zu erheblichen Missbrauchsmöglichkeiten führen. Die Sofortüberweisung sei nach Aussage des Gerichts für den Verbraucher daher als einzige kostenlose Zahlungsart unzumutbar. Denn der Verbraucher müsse nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten, sondern diesem auch noch Kontozugangsdaten mitteilen und eben in den Abruf von Kontodaten einwilligen.
Grundsätzlich dürften zwar Unternehmen dem Kunden die Nutzung der Sofortüberweisung zur Verfügung stellen. Sie müssten aber eine weitere kostenlose Alternative anbieten. Denn Verbraucher dürften nach Auffassung der Richter nicht gezwungen werden, dass sie ihre Daten einem solchen erhöhten Risiko aussetzen müssen. Wie sicher der Dienstleister ist, spiele dabei keine Rolle.