Bezahlmethode

Online-Shops: Gratis-Alternative zur Sofort­überweisung ist Pflicht

Shoppen im Internet: Ein paar Klicks und schon gehört die bestellte Ware dem Käufer. Je nach Bezahlart können für den Verbraucher dabei aber Gebühren anfallen. Händler müssen deshalb neben der Sofort­überweisung weitere kostenlose Bezahl­methoden anbieten.
Von Rita Deutschbein mit Material von dpa

Online-Shops: Gratis-Alternative zur Sofortüberweisung ist Pflicht Urteil: Gratis-Alternative zur Sofortüberweisung ist Pflicht
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Wer im Internet einkauft, muss auch beim Bezahlen eine Auswahl haben: Die Sofortüberweisung darf dabei nicht die einzige kostenlose Bezahlform für den Verbraucher sein. Darauf macht die Arbeits­gemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) aufmerksam und beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 206 O 458/14).

Online-Shops: Gratis-Alternative zur Sofortüberweisung ist Pflicht Urteil: Gratis-Alternative zur Sofortüberweisung ist Pflicht
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Im konkreten Fall bot ein Reiseportal auf seiner Website zwei Zahlungsarten an: Neben der kostenfreien Sofort­überweisung gab es auf der Seite noch die Möglichkeit per Kreditkarte zu zahlen - gegen eine Gebühr von 12,90 Euro. Dagegen klagte der Bundes­verband der Verbraucher­zentralen.

Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit

Mit Erfolg: Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass mindestens eine "gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungs­möglichkeit" bestehen müsse. Das sei bei der Sofortüberweisung nicht der Fall. Denn hier müssten Kunden unter anderem zustimmen, dass Kontodaten an Dritte weitergegeben werden - wie der aktuelle Kontostand, der Kreditrahmen für den Dispokredit, die Umsätze der letzten 30 Tage und das Vorhandensein anderer Konten. Informiert wird der Verbraucher über diese Datenabfrage nicht.

Zusätzlich müssen Verbraucher dem Zahlungs­dienstleister personali­sierte Sicher­heits­merkmale mitteilen. Das könne zu Risiken für die Daten­sicherheit und zu erheblichen Miss­brauchs­möglich­keiten führen. Die Sofort­überweisung sei nach Aussage des Gerichts für den Verbraucher daher als einzige kostenlose Zahlungsart unzumutbar. Denn der Verbraucher müsse nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten, sondern diesem auch noch Kontozugangs­daten mitteilen und eben in den Abruf von Kontodaten einwilligen.

Grund­sätzlich dürften zwar Unternehmen dem Kunden die Nutzung der Sofortüberweisung zur Verfügung stellen. Sie müssten aber eine weitere kostenlose Alternative anbieten. Denn Verbraucher dürften nach Auffassung der Richter nicht gezwungen werden, dass sie ihre Daten einem solchen erhöhten Risiko aussetzen müssen. Wie sicher der Dienstleister ist, spiele dabei keine Rolle.

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