Entschädigung geplant

Zu langer Anbieterwechsel: BREKO will Entschädigung für Kunden

Pauschale Entschädigung soll im neuen TKG festgeschrieben werden
Von Marc Kessler

BREKO-Logo Der BREKO will Kunden einen Entschädigungs-Anspruch einräumen
Screenshot: teltarif.de
Der Bundesverband Breitband­kommunikation (BREKO) will Verbrauchern einen Anspruch auf Entschädigung bei einem (nicht von Ihm verursachten) gescheiterten Telekommunikations-Anbieter-Wechsel im neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) einräumen. Das sieht ein entsprechender Formulierungsvorschlag des Branchenverbands vor.

Wie berichtet, debattiert der Bundestag derzeit über die Novelle des TKG, die im Herbst dieses Jahres in Kraft treten soll. Hierin ist vorgesehen, dass der Wechsel zwischen zwei Anbietern bei Telekommunikations­dienstleistungen (Festnetz, Internet, Mobilfunk) maximal einen Kalendertag dauern darf. Dadurch sollen Verbraucher vor längeren "Offline-Zeiten" geschützt sein.

Zwei monatliche Grundgebühren als Schadenersatz?

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Screenshot: teltarif.de
Der BREKO, der zahlreiche Stadtnetzbetreiber, aber auch größere Unternehmen wie Telefónica Deutschland oder Versatel zu seinen Mitgliedern zählt, will aus dem "Kalendertag" zwar einen "Werktag" machen, dem Verbraucher aber das Recht auf eine pauschale Entschädigung einräumen, wenn der Anbieterwechsel zu lange dauert. So heißt es im Vorschlag des Verbandes: "Für Schäden, die dem Teilnehmer daraus entstehen, dass der Wechsel innerhalb der (....) vorgesehenen Frist fehl schlägt, kann der Teilnehmer einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von zwei nutzungsunabhängigen Monatsentgelten des aufnehmenden Anbieters verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die am Anbieterwechsel beteiligten Unternehmen haften dem Teilnehmer gegenüber als Gesamtschuldner."

Die beteiligten Unternehmen müssen die Streitfrage über die Schuld dann unter sich ausmachen - der neue Anbieter, also das "aufnehmende Unternehmen", kann sich das Geld vom Ex-Anbieter des Kunden zurückholen, wenn es für die Verzögerung beim Wechsel verantwortlich ist. In der Praxis werden sich solche Streitigkeiten sicherlich einige Zeit hinziehen.

Bei Kündigung wegen Umzugs sollen Kunden Entschädigung zahlen

Nicht ganz so verbraucherfreundlich zeigt sich der BREKO beim Thema Umzug: Während der TKG-Entwurf derzeit vorsieht, dass Verbraucher seinen Internet-Vertrag bei einem Umzug mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, wenn die Leistung durch den bisherigen Anbieter am neuen Wohnort nicht realisiert werden kann, sieht der BREKO eine Entschädigungspflicht des Kunden gegenüber seinem Anbieter vor.

So heißt es im Formulierungsvorschlag des Verbands: "Im Fall der Kündigung durch den Verbraucher hat dieser eine Abschlagszahlung zu zahlen, die 50 Prozent des Entgeltes, welches vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum ursprünglich vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit regelmäßig anfallen würde, nicht übersteigen darf."

Weiteres Vorstandsmitglied ernannt

Indes hat der BREKO seinen Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert: Bernd Gowitzke, Geschäftsführer der Koblenzer KEVAG Telekom, soll den Branchenverband künftig um mehr "TV-Kompetenz" erweitern.

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