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DSL-Urteil des BGH: Umzug kein Grund für "Sonderkündigung" (Update)

Klagender Kunde war in einen Ort ohne DSL-Anbindung gezogen
Von dpa / Björn Brodersen

DSL-Urteil des BGH zu Umzug DSL-Urteil des BGH zu Umzug
Foto: imageit - Fotolia.com
Wegen eines Umzugs in ein Gebiet ohne Leitungen für das schnelle Internet können DSL-Kunden nicht vorzeitig den Vertrag kündigen. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: III ZR 57/10). Ein DSL-Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über eine Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko dafür, dass er aufgrund einer selbst gewählten Änderung seiner persönlichen Verhältnisse diese Dienstleistung nicht mehr nutzen kann. Auch ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen sei daher kein ausreichender Grund für eine Kündigung.

Update: Inzwischen hat der BGH die Urteilsbegründung veröffentlicht.

Investitionen des DSL-Anbieters rechnen sich erst später

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In dem vorliegenden Fall schloss ein Nutzer in Rheinland-Pfalz einen DSL-Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab. Rund ein halbes Jahr später zog er in einen anderen Ort, der außerhalb des Verbreitungsgebiets seines DSL-Providers lag. Aus diesem Grund konnte der Internetanbieter hier keinen DSL-Anschluss einrichten. Der Kunde erklärte daraufhin gegenüber dem Provider eine "Sonderkündigung" seines Vertrags. Der DSL-Provider verlangte jedoch von ihm, das monatliche Grundentgelt weiter zu bezahlen.

Dagegen hatte der DSL-Kunde geklagt. Schon die Vorinstanzen des Bundesgerichtshofs, das Amtsgericht Montabaur (Urteil vom 2. Oktober 2009, AZ:15 C 443/08) und das Landgericht Koblenz (Urteil vom 3. März 2010, AZ: zwölf S 216/09), hatten dem DSL-Provider Recht gegeben. Der BGH folgte den Vorinstanzen und stellte in seiner Urteilsbegründung fest: Der Mann habe keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Der DSL-Anbieter habe keinen Einfluss auf die Umstände des Kunden gehabt, die zu der einseitigen Kündigung führten.

Außerdem habe der DSL-Kunde aus eigenem Anlass einen Vertrag mit langer Mindestlaufzeit abgeschlossen, um einen niedrigen monatlichen Grundpreis für das DSL-Anschlusspaket zu bekommen. Er hätte alternativ auch einen DSL-Vertrag mit einer kürzeren Mindestlaufzeit abschließen können. In diesem Fall hätte der Neukunde jedoch nicht von Rabatten des Anbieters profitiert - dieses Risiko trage allein der Kunde. Zudem rechnen sich laut BGH die Investitionen des DSL-Anbieters, der Neukunden die notwendige Hardware wie etwa den DSL-Router zur Verfügung stellt, erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahrs.

DSL-Anbieter mit Vertragsangeboten mit kurzer Mindestlaufzeit

Viele DSL-Einsteiger und Provider-Wechsler nehmen die in der Regel mit einer langen Mindestvertragslaufzeit verbundenen Aktionsangebote der Internetanbieter wahr. Dabei sparen Neukunden häufig die einmaligen Anschluss-Bereitstellungskosten, bekommen Hardware zum Versandkostenpreis und zahlen in den Anfangsmonaten reduzierte Monatsentgelte. Einen Überblick über solche Aktionsangebote erhalten Sie auf unserer jeden Monat aktualisierten DSL-Flatrate-Übersicht.

Das jüngste Urteil des BGH dürfte jedoch für den einen oder anderen Nutzer Grund dafür sein, künftig einen Provider zu suchen, der DSL-Verträge mit kurzer Mindestlaufzeit anbietet. Zu den Anbietern, bei denen die Kunden theoretisch schon nach einem Monat wieder aus dem DSL-Vertrag aussteigen können, gehören o2 und HanseNet (Alice), congstar, easybell und NetCologne. In den DSL-Verträgen mit kurzer Mindestlaufzeit von M-net besteht eine sechswöchige Kündigungsfrist. Beim Anbieter 1&1, der seinen Sitz in Montabaur hat, ist frühestens nach drei Monaten der Ausstieg aus einem DSL-Vertrag mit kurzer Laufzeit möglich.

Worauf Sie als DSL-Kunde mit noch länger laufendem Vertrag bei einem anstehenden Umzug achten sollten, erklären wir Ihnen in einem speziellen Ratgeberartikel. Teilweise können betroffene Kunden in einem solchen Fall auch auf Kulanz des Anbieters hoffen.

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