Themenspezial: Verbraucher & Service Jugendliche

Mahnung von Erotik-Seite: Nicht vorschnell bezahlen

Wenn Kinder und Jugend­liche plötz­lich Mahnungen für Erotik-Platt­formen und -Ratge­ber­seiten erhalten, sollten Eltern aufmerksam werden und nicht bezahlen. Laut Verbrau­cher­schüt­zern sind die Forde­rungen meist nicht rech­tens.
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Eltern sollten Mahnungen nicht vorschnell bezahlen Eltern sollten Mahnungen nicht vorschnell bezahlen
Bild: piresphoto - fotolia.com
Die Verbrau­cher­zen­trale Bran­den­burg berichtet darüber, dass in den letzten Monaten mehrere Eltern Rat und Unter­stüt­zung bei den Verbrau­cher­schüt­zern gesucht hätten, weil ihre Kinder Forde­rungen und Mahnungen von Erotik­platt­formen erhalten hätten. Die Kinder und Jugend­lichen hätten sich dort oft aus Neugierde ange­meldet, ohne dass ihnen eine Kosten­pflicht bewusst war.

Verun­sicherten Eltern raten die Juristen, die Rech­nungen nicht vorschnell zu bezahlen - und dafür gibt es Gründe.

Eltern müssen meist zuge­stimmt haben

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Als exem­pla­risch nennen die Verbrau­cher­schützer den Fall eines Jugend­lichen, der sich bei einer Platt­form ange­meldet hatte. Diese bewarb, mit Videos, Kursen oder auch Flirt­coa­ches lernen zu können, wie Man(n) "besser auf die Bedürf­nisse der Frauen eingehen" könne. Dem Jungen war nicht bewusst, dass eine Anmel­dung mit Kosten verbunden war. Als dann aber immer mehr Forde­rungen und Mahnungen der Platt­form­betreiber im E-Mail-Post­fach landeten, suchte er Hilfe bei seinen Eltern.

Betrof­fene Verbrau­cher sollten sich laut der Verbrau­cher­zen­trale aber nicht unter Druck setzen lassen und auf keinen Fall voreilig bezahlen. Viel­mehr sollten sie die Forde­rung genau prüfen. Denn nur wer voll­jährig ist, sei unbe­schränkt geschäfts­fähig. Bei Kindern und Jugend­lichen ab sieben Jahren müssen die Eltern entweder zuvor einwil­ligen oder das Geschäft nach­träg­lich geneh­migen.

Auf ein inter­essantes Detail gehen die Juristen eben­falls ein: Die Ausnahme des Taschen­geld­para­grafen trifft in diesen Fällen nämlich regel­mäßig nicht zu, da die Leis­tungen nicht sofort bewirkt wurden und die Rech­nung des Anbie­ters erst im Nach­hinein gesendet wird. "Wenn eine Rech­nung an ein minder­jäh­riges Kind gerichtet ist und die Erzie­hungs­berech­tigten dem Vertrag nicht zuge­stimmt haben, raten wir, die Forde­rung zurück­weisen und im Zweifel Rechtsrat einzu­holen", rät die Verbrau­cher­schüt­zerin Michèle Scherer, Expertin für Digi­tale Welt. "Zusätz­lich empfehlen wir Eltern unbe­dingt, solche Themen präventiv mit ihren Kindern anzu­spre­chen und das Thema Inter­net­nut­zung offen zu disku­tieren."

Ein Anbieter wurde abge­mahnt

Einen Anbieter hat die Verbrau­cher­zen­trale aufgrund unzu­läs­siger Vertrags­bedin­gungen übri­gens erfolg­reich abge­mahnt: Bei der Prüfung der Beschwerden gegen die Platt­form "Rocketmen Academy" der ONEnxt Media UG seien unfaire Vertrags­klau­seln aufge­deckt worden.

So wurde eine unzu­läs­sige Bedin­gung gekippt, die einer Lösung vom Vertrag während der 14-tägigen Schnup­per­phase im Wege stand. Ebenso wurde eine über­raschende Vertrags­ver­län­gerungs­klausel kriti­siert, die dem Verspre­chen "Kein Abo" wider­sprach. Die Anbie­terin gab daraufhin wohl eine Unter­las­sungs­erklä­rung ab und änderte ihre Bedin­gungen.

Wer nach Eingang einer derar­tigen Forde­rung unsi­cher ist, sollte sich also unter Bezug­nahme auf diesen Bericht an die örtliche Verbrau­cher­zen­trale wenden.

Fast jedem Verbrau­cher ist es schon einmal passiert: Der Provider schickt eine Rech­nung, die unbe­rech­tigte Forde­rungen enthält. Wir geben konkrete Tipps, wie Sie darauf am besten reagieren.

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