Themenspezial: Verbraucher & Service Beschwerden

1N Telecom: Nach Anbieterwechsel jetzt Schadensersatz?

1N Telecom lässt auch nach der Masche mit dem unter­gescho­benen Fest­netz-Internet-Anbie­ter­wechsel nicht locker - jetzt hagelt es offenbar Scha­dens­ersatz­for­derungen. Verbrau­cher­schützer geben Rat.
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Das Unter­nehmen 1N Telecom machte bereits im vergan­genen Jahr von sich reden: Verbrau­cher erhielten von dem Provider einen Brief, in dem ihnen kosten­lose Anrufe in die Mobil­funk­netze verspro­chen wurden. Wer leicht­gläubig und ohne genaue Prüfung auf die Briefe herein­fiel und einen Vertrag unter­schrieb, wech­selte aller­dings mögli­cher­weise unbe­wusst und unge­wollt seinen Fest­netz-Internet-Anbieter.

Das Land­gericht Düssel­dorf entschied seiner­zeit: 1N Telecom darf seine Werbe­briefe nicht mehr an Fest­netz­kunden und an Kunden der Deut­schen Telekom verschi­cken. Doch auch die Telekom musste in dem Streit eine Nieder­lage einste­cken: Die Reak­tion der Telekom auf die Briefe war nicht korrekt.

Verbrau­cher­zen­trale: Neue Masche

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Die Verbrau­cher­zen­trale Bayern berichtet nun, dass sich bei ihr die Beschwerden über 1N Telecom häufen. In der Annahme, dass ein Schreiben der 1N Telecom von der Deut­schen Telekom stammt, hätten viele Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher ihren Tele­fon­anbieter gewech­selt, ohne dies zu wollen.

Derzeit fordere die 1N Telecom sogar von vielen Verbrau­chern Scha­dens­ersatz. Angeb­lich hätten sie den Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter daran gehin­dert, seinen Vertrag zu erfüllen.

Details zu den Scha­dens­ersatz­for­derungen

Kunden wird laut Mittei­lung der Verbrau­cher­schützer vorge­worfen, sie hätten ihrem alten Tele­fon­anbieter keinen Auftrag für eine Rufnum­mern­mit­nahme erteilt. Betrof­fene sollten die Forde­rung auf Scha­dens­ersatz aller­dings nicht vorschnell bezahlen, sondern den vermeint­lich bestehenden Vertrag prüfen lassen, empfiehlt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbrau­cher­zen­trale Bayern.

Nach Ansicht der Verbrau­cher­zen­trale bestehen gute Chancen, dass Verbrau­cher den Vertrag auch anfechten können. Die 1N Telecom habe keinen Anspruch auf Scha­dens­ersatz, wenn der Vertrag wirksam ange­fochten wurde.

Vorzei­tige Vertrags­kün­digungen

Jetzt kündigt die 1N Telecom offenbar auch vorzeitig viele angeb­lich geschlos­sene Verträge. Den meisten Verbrau­chern sei bis zu diesem Zeit­punkt nicht bewusst gewesen, dass sie einen neuen Vertrag abge­schlossen hatten.

Falls Betrof­fene ihren Anbieter aber gar nicht wech­seln wollen, sollten sie den Vertrag so schnell wie möglich wider­rufen, rät Tatjana Halm. Die Wider­rufs­frist beträgt aller­dings regulär nur 14 Tage. In Einzel­fällen könne sich diese auf ein Jahr und 14 Tage verlän­gern, wenn die Wider­rufs­beleh­rung fehler­haft war. Das sollten Verbrau­cher prüfen lassen, beispiels­weise von der örtli­chen Verbrau­cher­zen­trale, empfehlen die Experten. Ist die Wider­rufs­frist verstri­chen, könne der Vertrag meist nur noch ange­fochten werden.

Wir zeigen Ihnen eine aktu­elle Über­sicht zu ausge­wählten DSL-Flat­rate-Akti­onsan­geboten für Einsteiger und Provider-Wechsler im April.

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