EVN-Urteil: Flatrate-Kunden ohne Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
Hohe Rechnungen sind mit einer Flatrate fast ausgeschlossen. Deswegen gibt es auch keinen Grund für einen EVN, meint das Amtsgericht Bonn.
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Wenn ein Kunde eine Flatrate gebucht hat, hat er keinen Anspruch darauf, für die
von der Pauschale abgedeckten Gespräche einen Einzelverbindungsnachweis (kurz EVN) zu
bekommen. Das hat das Amtsgericht Bonn in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil
vom vergangen November festgestellt (Az.: 104 C 146/13).
Das Gericht verweist dabei auf die Vorschriften, die sich aus § 45e des TKG ergeben, wie
Rechtsanwalt Christian Solmecke heute auf seiner Webseite berichtet
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.
Schon 2008 hatte die Bundesnetzagentur verbindliche Regeln für alle Telefongesellschaften festgelegt. Damals schon hieß es, dass für Verbindungen, die durch eine Flatrate abgedeckt sind, keine einzelne Ausweisung notwendig sei. Der Regulierer reagierte damit auf den 2007 geänderten § 45e des TKG.
Rentabilitätsprüfung ist kein hinreichender EVN-Grund
Hohe Rechnungen sind mit einer Flatrate fast ausgeschlossen. Deswegen gibt es auch keinen Grund für einen EVN, meint das Amtsgericht Bonn.
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Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen Mobilfunktarif mit dem Namen Business Call L abgeschlossen - eindeutig
ein Tarif der Telekom, was auch erklärt, warum der Fall vor dem Amtsgericht Bonn behandelt wurde.
In diesem Tarif wurden alle innerdeutschen Standardleistungen, also Gespräche sowie Datenverbindungen,
per Flatrate abgegolten. Der Kunde forderte nach der Vorlage der Rechnung seinen Anbieter auf, die Verbindungsdaten
in den Rechnungen einzeln auszuweisen. Er wolle eine Rentabilitätsprüfung des Tarifs vornehmen. Der
Mobilfunker lehnte das Ansinnen ab. Daraufhin kam es zum Gerichtsprozess.
Laut Vorschrift kann ein Kunde von seinem Anbieter jederzeit mit Wirkung für die Zukunft Rechnungen mit einem EVN verlangen, "die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind." Bei einer Flatrate, bei der ein Pauschalbetrag für alle Verbindungen vereinbart wird, existiert der Anspruch jedoch nicht, da der EVN für eine “Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung” nicht erforderlich ist.
Rechtsanwalt Solmecke weist ferner darauf hin, dass auch datenschutzrechtliche Gründe dagegen sprechen, einen EVN zu erstellen, obwohl dieser nicht zwingend benötigt wird. Lediglich zur Überprüfung von einzeln abgerechneten Verbindungen sei das vertretbar. Das Urteil des Amtsgerichts Bonn ist noch nicht rechtskräftig, ein Berufungsverfahren ist vor dem Landgericht Bonn anhängig (Az.: 5 S 281/13).