Haftung

Urteil: Anbieter von Blogging-Plattform haftet für Beleidigungen

Landgericht Berlin urteilte gegen Google - Konzern hatte nichts unternommen
Von Marc Kessler

Das Landgericht Berlin Das Berliner Landgericht
entschied gegen Google
Foto: Landgericht Berlin
Der Anbieter einer Plattform für Blogger ist für beleidigende und verleumderische Äußerungen verantwortlich, die Nutzer auf dem betreffenden Portal verbreiten - zumindest dann, wenn er trotz einer Abmahnung nichts unternommen hat. Das entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil (Az.: 27 O 335/11, Urteil vom 21.06.2011) gegen Google, das die entsprechende Blogging-Plattform betreibt, berichtet die Kanzlei Hild & Kollegen.

Im konkreten Fall war über den Kläger in dem bei Google gehosteten Blog geschrieben worden, dieser Das Landgericht Berlin Das Berliner Landgericht
entschied gegen Google
Foto: Landgericht Berlin
sei asozial und/oder in kriminelle Machenschaften verwickelt, ein Spitzel, in irgendeiner Weise mit Mord in Verbindung zu bringen, geisteskrank und schwachsinnig sowie ein russischer Nazi gewesen. Dagegen wehrte sich der Betroffene und mahnte die Antragsgegnerin - Google - Ende Mai dieses Jahres ab. Das kalifornische Unternehmen blieb jedoch untätig, die Äußerungen über den Kläger wurden weiterhin verbreitet.

LG Berlin: Betroffener hat Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, der Betroffene haben "gegen die Antragsgegnerin (...) einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen". Denn die "enthaltenen beleidigenden und verleumderischen Äußerungen verletzen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht", so die Richter. Es sei deutsches Recht anwendbar gewesen, da die Persönlichkeitsrechtsverletzungen an dem Antragsteller in Deutschland auswirkten.

Auf Grund dessen entschied das Gericht: "Der Anbieter einer Plattform für Blogger ist für beleidigende und verleumderische Äußerungen verantwortlich, (...) wenn er trotz einer Abmahnung untätig geblieben ist." Daher wurde Google unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft ("zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied") - untersagt, die genannten Äußerungen über den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

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