Anonymous Call Rejection

BNetzA prüft Umsetzung von Anruf-Abweisung nur "im Einzelfall"

Laut TKG sind Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet, ihren Kunden zu ermöglichen, dass sie Anrufe ohne übermittelte Nummer abweisen können. Doch kümmert sich die BNetzA darum, dass diese Verpflichtung auch umgesetzt wird? Wir haben nachgefragt.
Von

BNetzA prüft Umsetzung von Anruf-Abweisung nur im Einzelfall BNetzA prüft Umsetzung von Anruf-Abweisung nur "im Einzelfall"
Bild: Bernd_Leitner - Fotolia.com
In Routern, Telefonanlagen, Handys und Fest­netz­tele­fonen gibt es mittler­weile fast immer eine Funktion, un­ge­betene Anrufer automatisch ab­zu­weisen: Entweder lässt sich hier eine konkret zu sperrende Nummer oder Nummern­gasse ein­tragen oder der Nutzer weist konsequent alle Anrufer ab, die anonym, also ohne Ruf­nummern­über­mittlung an­rufen.

Nur wenig bekannt ist die Tatsache, dass eigent­lich die Tele­kommuni­kations-Provider dazu verpflichtet sind, netzseitig eine Funktion zu implementieren, mit denen der Kunde alle Anrufe ohne über­mittelte Rufnummer abweisen kann. Doch hat das überhaupt ein Netz­be­treiber oder Provider eingeführt?

Gesetzliche Verpflichtung zur Einführung von ACR

BNetzA prüft Umsetzung von Anruf-Abweisung nur im Einzelfall BNetzA prüft Umsetzung von Anruf-Abweisung nur "im Einzelfall"
Bild: Bernd_Leitner - Fotolia.com
Die Funktion zur auto­matischen Ab­weisung von anonymen Anrufern nennt sich Anonymous Call Rejection (ACR). Die Ver­pflichtung für die Tele­kommuni­kations­an­bieter, ACR einzuführen, ergibt sich aus dem Tele­kommuni­kations­ge­setz im § 102, Absatz 1. Dort heißt es:

Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.

Ausnahmen von dieser Regel lässt das TKG nur zu für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten, wie beispielsweise innerhalb eines Telefonkonferenz-Systems.

Die knappe Antwort der Bundesnetzagentur

Im Frühjahr 2014 musste teltarif.de konstatieren, dass viele Netzbetreiber diese gesetzlichen Vorgaben zur Abweisung von Anrufen nicht einhalten. Seither war es auffällig still geworden um die Verpflichtung zur Einführung von ACR. Darum haben wir bei der BNetzA nachgefragt. In unserer Anfrage wollten wir wissen, ob sich die Behörde um die Durchsetzung dieser Vorgabe im TKG kümmert. Wir baten um verlässliche Daten darüber, welche Telekommunikationsanbieter die Funktion mittlerweile implementiert haben und welche nicht. Darüber hinaus wollten wir wissen, ob die BNetzA das im vergangenen Jahr angedrohte Verwaltungsverfahren tatsächlich eingeleitet hat. Schließlich fragten wir, ob Stellungnahmen der angefragten Betreiber zum Thema ACR einsehbar seien.
Die Antwort der Bundesnetzagentur zu ACR fiel allerdings denkbar knapp aus:

Gegenwärtig wird die Verpflichtung aus § 102 Abs. 1 Satz 2 Tele­kommuni­kations­ge­setz auf Grundlage von Prüfungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit entschieden. Mit diesem Vorgehen sollen unbillige Härten insbesondere in Form von hohen Investitionskosten für beteiligte Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vermieden werden. Stellungnahmen zum Dienstmerkmal Anonymous Call Rejection werden verfahrensbezogen eingeholt und mit Rücksicht auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten nicht veröffentlicht.

Kommentar: Ist ACR-Verpflichtung in der Form überhaupt noch marktgerecht?

Nach dieser aufschlussreichen Antwort der Bundesnetzagentur stellt sich die Frage, warum die BNetzA als Hüterin und Durchsetzerin gesetzlicher Vorgaben hier nicht härter durchgreift, um eine Umsetzung der Vorschriften im TKG durchzusetzen. Im TKG steht nämlich nichts davon, dass die BNetzA auf die Durchsetzung von Recht und Ordnung verzichten darf, wenn die ACR-Einführung für den Provider oder Netzbetreiber hohe Kosten nach sich zieht. Man könnte also unterstellen, dass die BNetzA hier ihrer gesetzlichen Aufsichts- und Durchsetzungspflicht nicht ausreichend nachkommt.

Andererseits kann man die berechtigte Frage stellen, ob der § 102, Absatz 1 des TKG überhaupt noch die aktuellen Marktgegebenheiten abbildet. Auf der einen Seite verfügen immer mehr Kunden ohnehin über die erforderliche Hardware (Telefone oder Router), um anonyme Anrufe automatisch abweisen zu können. Ob die Funktion im eigenen Gerät einfacher oder schwerer zu bedienen ist als dieselbe Funktion im Online-Kundenkonto eines Providers sei einmal dahingestellt.

Auf der anderen Seite gibt es aber auch den zweiten Absatz des § 102 TKG, in dem es heißt: "Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird; der Anrufer hat sicherzustellen, dass dem Angerufenen die dem Anrufer zugeteilte Rufnummer übermittelt wird." Wenn deutsche Werbevermarkter sich daran nicht halten, müssen sie damit rechnen, dass ihre Nummer abgeschaltet wird und Bußgelder oder rechtliche Konsequenzen drohen. Eine Sperre anonymer Anrufe bringt hier also nichts. Telefon-Spammer aus dem Ausland interessiert das deutsche Gesetz natürlich wenig - diese nerven weiterhin anonym oder über eine gefälschte Absendernummer.

Eine netzseitige Sperrmöglichkeit nur für anonyme Anrufe greift hier also zu kurz. Wenn man Telefonkunden wirklich wirksam vor Telefonspam schützen wollte, müsste man den Providern wohl eine sehr umfangreiche Verpflichtung auferlegen, eine Technik zu implementieren, mit der die Kunden Anrufe aus dem Ausland, von VoIP-Anschlüssen (ggf. aufgeschlüsselt nach diversen Anbietern), anonyme Anrufe und einzelne deutsche Rufnummern oder Rufnummerngassen sperren können. Dies würde für die Provider dann aber wahrscheinlich tatsächlich eine Stange Geld kosten. Oder man überlässt die Verantwortung für Sperren komplett dem Verbraucher und seiner Hardware. Dann kann man den ersten Absatz des § 102 TKG aber auch getrost streichen.

Mehr zum Thema unerwünschte Werbeanrufe