Netzbetreiber halten Vorgaben zur Abweisung von Anrufen nicht ein
Eingehende Anrufe ohne Kennung müssen auf Wunsch des Kunden schon im Netz geblockt werden können
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) sind Telefonanbieter in Deutschland verpflichtet, ihren
Kunden die Möglichkeit einzuräumen, Telefonanrufe,
die ohne eine Rufnummernübermittlung ankommen, automatisch abzuweisen. Dazu müssen die Netzbetreiber in ihrem
Netz die entsprechende Technik implementieren, damit die Kunden das Feature optional buchen können und sich so
vor lästigen Anrufen mit unterdrückter Rufnummer schützen können. Doch offenbar halten diese Vorgabe nicht alle Anbieter ein. Die Bundesnetzagentur
droht nun mit einem Verwaltungsverfahren.
Anonymous-Call-Rejection-Funktion (ACR) lautet der Fachterminus für das Feature zum Abweisen anonymer Anrufer. Die gesetzlich festgelegte Vorgabe dieser Funktion findet sich aus Sicht des Regulierers im Telekommunikationsgesetz - kurz TKG - im §102, Absatz 1. Dort heißt es: "Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfach Weise und unentgeltlich abzuweisen." Offenbar versuchen sich einige Telefonanbieter vor der Implementierung dieser Funktion zu drücken, in dem sie argumentieren, dass die Kunden in ihren Telefonanlagen entsprechende Funktionen einstellen können.
Umsetzung auf Kundenseite reicht nicht aus
Eingehende Anrufe ohne Kennung müssen auf Wunsch des Kunden schon im Netz geblockt werden können
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Dass dem Regulierer eine Umsetzung auf Kundenseite nicht reicht, macht ein unserer Redaktion vorliegendes Schreiben der Bundesnetzagentur deutlich. "Der Verweis auf - lediglich mögliche, nicht jedoch zwingend vorhandene - Funktionen am Telefongerät genügt dieser Diensteanbieter-seiten Verpflichtung nicht. Auch der Verweis
auf kostenfreie downloadbare Apps, die zudem ausschließlich sog. Smartphones betreffen würden, [genügt das nicht]. Die gilt ebenso für Einstellungen, die am Mobiltelefon
selbst vorgenommen werden können."
Bevor es nun bei jenen Anbietern, über die dem Regulierer Beschwerden vorliegen, zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen kommt, will die Behörde erst einmal die Sicht der Anbieter hören und fordert sie zu einer Stellungnahme auf. Dabei sollen die Anbieter auch darlegen, welche alternativen Möglichkeiten sie zur Umsetzung in welchem zeitlichen Rahmen sehen, was gegen eine netzseitige Einrichtung spricht und welche Kosten mit der Einrichtung einer ACR-Funktion verbunden wären.