Unzulässig

Werbeslogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" ist unzulässig

Kabel-Anbieter hatte damit auf Flugblättern und Werbeplakaten geworben
Von Marc Kessler

Kabel-Dose Auch ein Kabel-Anschluss mit 32 MBit/s ist nicht automatisch "doppelt so schnell wie normales DSL", entschieden die Richter
Foto: Unitymedia
Ein Kabel-Anbieter darf nicht mit dem Werbeslogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" werben, weil diese Aussage einerseits faktisch nicht komplett zutreffend ist und der Anbieter dieses Versprechen andererseits nicht zu jeder Zeit einlösen kann. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 146/11, rechtskräftiges Urteil vom 16.12.2011), wie die Kanzlei Hild & Kollegen berichtet.

DSL-Provider vs. Kabel-Anbieter

Kabel-Dose Auch ein Kabel-Anschluss mit 32 MBit/s ist nicht automatisch "doppelt so schnell wie normales DSL", entschieden die Richter
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Im konkreten Fall hatte ein Kabel-Anbieter sein Produkt "3play 32 000" mit dem besagten Slogan auf Flugblättern und Werbeplakaten beworben, aber nur im "Kleingedruckten" in einer Fußnote mitgeteilt, dass sich das Werbeversprechen nur auf die Downstream-Rate im Vergleich zu einem DSL-Anschluss mit 16 MBit/s bezog. Dagegen klagte ein anderes Telekom­munikations­unternehmen, das unter anderem auch VDSL-Produkte anbietet. Der klagende TK-Anbieter hielt die Werbung des Kabel-Providers für irreführend.

Nachdem schon das Kölner Landgericht im Sinne des Klägers (auf Unterlassung) entschieden hatte und der Kabel-Anbieter in Berufung gegangen war, erteilten ihm auch die Richter des Oberlandesgerichts eine Abfuhr. Der "angesprochenen Verbraucher", so das OLG in seinem Urteil, werde "ohne besondere Vorkenntnisse nicht schließen, dass die Angabe 'doppelt so schnell' sich nur auf die angebotene Übertragungsrate von 32 000 kBit/s statt 16 000 kBit/s beziehen soll".

Oberlandesgericht: VDSL ist auch DSL

Denn: Der klagende (DSL-) Anbieter offeriert Kunden auch VDSL-Anschlüsse. Und diese bieten deutlich höhere Übertragungsraten als 16 MBit/s im Downstream. Dazu die Richter: "Das 'normale' Leistungsspektrum der Antragstellerin und anderer Netzbetreiber sieht nämlich DSL-Internetzugänge mit Übertragungsraten von mehr als 16 000 kBit/s vor; dass diese bei der Antragstellerin als 'VDSL' (V = Very [High Speed]) bezeichnet werden, ist nicht entscheidend."

Zudem stelle der Kabel-Anbieter bei seinem Produkt 3play 32 000 nur einen Upload von maximal 1 MBit/s zur Verfügung. Das klagende Unternehmen biete bei seinem VDSL-Produkt jedoch bis zu 10 MBit/s im Upstream an.

Doppelt so hohe Downstream-Geschwindigkeit ist nicht garantiert

Letztlich monierten die Kölner Richter, könne das Kabel-Unternehmen mitnichten garantieren, dass der Kunde stets doppelt so schnell im Internet unterwegs sei wie etwa bei einem DSL-Anschluss mit 16 MBit/s im Downstream. Zwar dürfe "ein Anbieter mit hohen Übertragungsraten innerhalb des eigenen Netzes auch dann werben, wenn der Kunde (...) nur einen Teil dieser Kapazität nutzen kann". Dies erlaube es dem Anbieter jedoch nicht, "in einer vergleichenden Werbung ohne weitere Aufklärung den Eindruck zu erwecken, nach einem Wechsel zur Antragsgegnerin werde er doppelt so schnell im Internet kommunizieren können wie mit seinem unter den bisherigen Bedingungen einwandfrei funktionierenden DSL-Anschluss".

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