Urteil

BGH: Einwilligung für Werbeanrufe muss separat eingeholt werden

Verknüpfung mit Zustimmung zur Gewinnbenachrichtigung ist nicht zulässig
Von Marc Kessler

Justitia Eine wirksame Zustimmung zu Werbeanrufen muss nach einer Entscheidung des BGH separat erfolgen
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Will ein Unternehmen die wirksame Zustimmung eines Verbrauchers für telefonische Werbeanrufe, muss es diese Zustimmung separat einholen und darf eine entsprechende Einwilligung nicht zusammen mit anderen Elementen in einem gemeinsamen Passus abfragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10) am Falle eines Gewinnspiels der Zeitschrift "Bild der Frau", wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet. Eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung ist demnach nur dann zulässig, wenn eine getrennte, "eigenständige Zustimmungshandlung" durch den Verbraucher erfolgt.

Telefonnummer sollte für Gewinnbenachrichtigung sowie Werbeanrufe angegeben werden

Justitia Eine wirksame Zustimmung zu Werbeanrufen muss nach einer Entscheidung des BGH separat erfolgen
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Im konkreten Fall hatte die "Bild der Frau" ein Preisausschreiben veranstaltet, bei dem die Leser ein Auto sowie Gutscheine gewinnen konnten. Für die Teilnahme an dem Gewinnspiel war eine an den Verlag adressierte Gewinnspielkarte beigefügt. Auf der Karte sollte der Teilnehmer seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer eintragen. Unter der Telefonnummern-Zeile befand sich der Hinweis: "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten])."

Eine Frau, die an dem Gewinnspiel teilgenommen hatte, wurde daraufhin von einer Mitarbeiterin des Verlages angerufen. Der Teilnehmerin wurde mitgeteilt, dass sie demnächst einen Gutschein per Post erhalte. Zudem habe sie die Möglichkeit, die Zeitschrift "Bild der Frau" zum Vorzugspreis zu abonnieren.

Richter: Werbeeinwilligung muss separat eingeholt werden

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil der Vorinstanz - des Landgerichts Hamburg. Das hatte das Gespräch als unerlaubten Werbeanruf gewertet. Die Einwilligungserklärung auf der Gewinnspielkarte erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, so die Richter. Denn eine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe sei nur möglich, wenn diese Zustimmungshandlung separat abgefragt werde - und ohne weitere Zusätze.

Genau das sei im konkreten Fall aber nicht gegeben gewesen: Denn die Einwilligungserklärung des Gewinnspiels habe nicht nur die Zustimmung zu Werbeanrufen, sondern gleichzeitig auch die Erlaubnis zur Gewinnbenachrichtigung enthalten.

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