Steuerfahndung

BFH: Online-Händler müssen Steuerfahnder unterstützen

Internet-Plattformen dürfen Herausgabe von Daten nicht verweigern
Von Marie-Anne Winter

Internet-Plattformen müssen Steuerfahnder unterstützen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Internet-Plattformen müssen Steuerfahnder unterstützen.
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Die Betreiber von Internet-Handelsplattformen wie Amazon oder Ebay können die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung verweigern, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (Aktenzeichen: II R 15/12) entschieden, das nun veröffentlicht wurde.

Wie der Bundesfinanzhof in einer Pressemitteilung ausführt, ging es dem Finanzamt in dem konkreten Fall darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17 500 Euro pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Internet-Plattformen müssen Steuerfahnder unterstützen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Internet-Plattformen müssen Steuerfahnder unterstützen.
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Dabei sollten Namen und Anschrift der Händler ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem wollte das Finanzamt eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt bekommen. Ab einem Umsatz von mehr als 17 500 Euro pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.

Das Sammelauskunftsverlangen war an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform gerichtet. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Herausgabe der verlangten Daten zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, weil diese auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.

Öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht

Das Finanzgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben und das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, weil der Klägerin die Erteilung der Auskunft in unmöglich sei. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun feststellen, ob die Klägerin tatsächlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann.

In der Begründung des Urteils führt der BFH aus, dass das Finanzgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, dass der Klägerin der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen wirklich unmöglich sei. Nur weil sich die Datenserver im Ausland befänden, hieße das nicht, dass auf die Daten nicht zugegriffen werden könne.

Außerdem habe das Finanzgericht entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen: Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung könne der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.

Die Finanzbehörden hätten die Pflicht, sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuervorteile nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Das diene nicht nur dem fiskalischen Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens, sondern auch der Verwirklichung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG).

Die steuerliche Belastungsgleichheit sei ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung, weshalb der Staat die gleichmäßige Besteuerung gegenüber jedermann durchsetzen müsse und Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Einzelner möglichst verhindert werden müssten. Diese Aufgabe habe unter anderem die Steuerfahndung wahrzunehmen.

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