Themenspezial: Verbraucher & Service Geurteilt

Editorial: Abzocke bleibt Abzocke und Kündigung bleibt Kündigung

Drei wichtige ver­braucher­freund­liche Urteile bestätigen das Bauch­gefühl der Konsumenten: Preis­steigerungen um den Faktor 100 bei­spiels­weise sind nicht nur vom zwischen­mensch­lichen Standpunkt aus ver­werf­lich, sondern auch aus juristischer Sicht.
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Bild: Yann Poirier - Fotolia.com
Gleich drei verbraucherfreundliche Urteile gab es diese Woche zu vermelden: Der Bundesgerichtshof bestätigte eine zur Bewährung ausgesetzte Haftstrafe von zwei Jahren gegen einen Abofallenbetreiber. Das Oberlandesgericht Saarbrücken urteilte, dass ein Einwahlentgelt von 1,99 Euro pro Verbindung für einen IbC-Tarif wucherisch überhöht und somit nichtig ist. Schließlich erteilt das Landgericht München den teils absurd hohen Kündigungsanforderungen von Online-Anbietern eine Absage: Digital geschlossene Verträge müssen auch digital kündbar sein, also ohne dass der Kunde extra Briefe losschickt.

Alle drei Urteile sind im Sinne des Verbraucherschutzes zu begrüßen. Am stärksten ist das BGH-Urteil (Az: 2 StR 616/12). Wer auf einer Website die Kostenpflichtigkeit des Angebots so kunstvoll versteckt, dass viele Verbraucher sie übersehen, verliert nicht nur im Zivilprozess gegen zahlungsunwillige Kunden, sondern kann in besonders fragwürdigen Fällen auch strafrechtlich dafür belangt werden. Der BGH bestätigt damit ein früheres Urteil des Landgericht Frankfurt (Az: 5-27 KLs 12/08). Hinzu kommt, dass Betreiber solch zwielichtiger Sites seit der gesetzlichen Festschreibung der Button-Lösung auch relativ leicht in das Visier von Abmahnanwälten geraten. Alles zusammen dürfte den meisten Abofallen-Betreibern inzwischen die Lust am Geschäft verdorben haben. Gut so!

Abzocke bleibt Abzocke

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Auch vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken (Az: 4 U 442/12) ging es um die Frage, ob das, was im Volksmund als "fiese Abzocke" bezeichnet wird, das auch im engeren juristischen Sinne ist - die Richter sprechen dann von "wucherischer Überhöhung" und "sittenwidrigen Geschäften": Ein IbC-Anbieter hatte einen Tarif von 1,99 auf 2,49 Cent erhöht - diese Änderung wäre für sich genommen mit Sicherheit unbeanstandet geblieben - und hatte zusätzlich ein Verbindungsentgelt von 199 Cent pro Einwahl eingeführt. Für einen Nutzer, der sich unter einer Minute einwählt, verhundertfachten sich so die Kosten!

Einer der Nutzer der betroffenen Einwahlnummer war ein Abwasser-Zweckverband, der genau so ein Nutzungsverhalten zeigte: Eine Fernwartungssoftware übertrug per automatischer Einwahl über ISDN-Modem jeweils wichtige Betriebsparameter von einer Kläranlage, und legte dann wenige Sekunden später schon wieder auf. Aufgrund eines im Urteil nicht näher beschriebenen Fehlers erfolgte diese Einwahl nun im Minutentakt. Entsprechend liefen nach der Tarifänderung Kosten von ca. 2 Euro pro Minute, 120 Euro pro Stunde bzw. 2 880 Euro pro Tag auf.

Der Zweckverband verweigerte die Zahlung der absurd hohen Rechnung. Zu recht, befand das Oberlandesgericht Saarbrücken. Im Urteil führt es auf: "Es kam der Klägerin gerade darauf an, horrende Forderungen zu generieren, um die ihr nicht persönlich bekannten Nutzer, die ein ähnliches Einwahlverhalten praktizierten wie der Beklagte, zu sanktionieren [...] Die Preiserhöhung [zielte] darauf ab, den Nutzer zunächst mit der krass überhöhten Forderung zu konfrontieren. [...] Hierbei ist von Gewicht, dass die prozentuale Überhöhung in der vorliegenden Situation geeignet war, Forderungen in für die Kunden ruinöser Höhe zu generieren. Eine solche unangemessene Geschäftspraxis hat den Schutz der Rechtsordnung nicht verdient." Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Kündigung bleibt Kündigung

Ein ebenfalls beliebter Trick, um Kunden Geld aus der Tasche zu ziehen, ist es, deren eigentlich fristgerecht eingegangenen Kündigungen als "ungültig" zurückzuweisen, weil sie den vom Anbieter festgelegten, übertriebenen Formvorschriften nicht genügen. Ein Anbieter einer Dating-Site, über die man sich einfach per Online-Formular anmelden konnte, verlangte für die Abmeldung einen unterschriebenen Brief (hilfsweise auch ein Fax) mit zahlreichen Angaben wie Benutzer­name, Kunden­nummer, Trans­aktions­nummer und Vorgangs­nummer. Vollkommen richtig erkennt das Gericht: "Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass die Erfordernisse für die Kündigung eine gewisse Hemmschwelle für den Kunden darstellen sollen. Dies stellt sich jedoch nicht als ein legitimes Interesse der Beklagten dar [...]".

Verständlich ist, dass Online-Dienste für die Erklärung der Kündigung mehr verlangen als einen einzelnen Mausklick im jeweiligen Nutzerbereich. Schließlich kann ein Klick auch mal aus Versehen auf die falsche Schaltfläche erfolgen. Insofern ist es in Ordnung, dass für eine Kündigung eine weitere Aktion, z.B. die Bestätigung der Kündigung auf der Folgeseite, die erneute Passwort-Eingabe oder auch ein Captcha-Code erforderlich ist. Vom Kunden aber das Schreiben eines Briefs zu verlangen, für den er sich gleich mehrere Codes (Kundennummer, Transaktionsnummer, Vorgangsnummer) von möglicherweise unterschiedlichen Stellen der Site zusammensammeln muss, ist der Hürde zu viel, wenn Vertragsschluss, Nutzung des Vertrags und die komplette weitere Vertragsadministration (z.B. Upgrades) online erfolgen.

Sollte das Urteil Bestand haben, werden auch zahlreiche Tk-Anbieter ihre Kündigungsbedingungen nochmal überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten müssen. Denn insbesondere für die Mehrzahl der Prepaid-Karten gilt, dass der Vertragsschluss und die laufende Administration ganz einfach online oder über die Hotline möglich ist. Wenn man aber die Nummer auf der Prepaid-Karte kündigen und auf einen anderen Anbieter portieren will, dann braucht man plötzlich doch eine Unterschrift - die der Anbieter noch nicht einmal prüfen kann, weil es die erste Unterschrift überhaupt ist, die er von dem jeweiligen Kunden erhält. Auch hier drängt sich der Eindruck auf, dass die Gängelung des trennungswilligen Kunden im Vordergrund steht.

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