Bestätigt

Abo-Fallen: BGH bestätigt Urteil wegen versuchten Betrugs

In der Revision hatte der Angeklagte geltend gemacht, dass "kein Vermögensschaden entstanden sei". Lesen Sie, warum der BGH sich dieser Argumentation nicht angeschlossen hat, und warum der Angeklagte gerade nochmal einer Gefängnisstrafe entging.
Von Marie-Anne Winter mit Material von dpa

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Abo-Fallen-Betreiber. Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Abo-Fallen-Betreiber.
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Versteckte Kostenfallen im Internet sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) versuchter Betrug. Der 2. Strafsenat bestätigte ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main von Juni 2012 (Az. 5-27 KLs 12/08), wie die Karlsruher Richter heute mitteilten. Der Betreiber mehrerer kostenpflichtiger Internet-Angebote wollte damals die Strafe von zwei Jahren Haft auf Bewährung nicht akzeptieren und legte Revision ein. Wegen der überlangen Verfahrensdauer gelten vier Monate der verhängten Strafe bereits als vollstreckt.

Der Webseiten-Betreiber machte bei seinem Vorstoß zur höchsten Instanz geltend, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei. Er betrieb nach dem Urteil des Landgerichts mehrere kostenpflichtige Internet-Angebote mit nahezu identischer Aufmachung.

Hinweis war zu unauffällig positioniert

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Abo-Fallen-Betreiber. Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Abo-Fallen-Betreiber.
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Darunter war auch ein Routenplaner, dessen Nutzung eine namentliche Registrierung verlangte. Ein Klick auf die Schaltfläche "Route berechnen" führte zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements zum Preis von 59,95 Euro für drei Monate - der Hinweis darauf war am unteren Seitenrand in kleiner Schrift platziert. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer nach der Feststellung des Landgerichts eine Zahlungsaufforderung, danach eine Mahnung und zum Teil auch eine Drohung mit einem Eintrag bei der Kreditauskunftei Schufa.

Der BGH führte aus, dass "die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert" worden sei. Damit liege eine Täuschungshandlung nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) vor. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Auch ein Vermögensschaden sahen die Richter als gegeben an. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

Seit August 2012 gibt es zudem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelung, dass die Zahlungspflicht eines Internet-Angebots klar und verständlich anzugeben ist und der Nutzer dies mit einem Mausklick auf eine Schaltfläche ausdrücklich zur Kenntnis nimmt. Details zur so genannten Button-Lösung finden Sie in dieser Hintergrundmeldung.

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